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Änderungstext
Bekanntmachung von Technischen Regeln hier:
- TRBa 462 "Einstufung von Viren und TSE-Agenzien in Risikogruppen"
- TRBa 466 "Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen"
- TRBa 468 "Liste der Zelllinien und Tätigkeiten mit Zellkulturen"
Vom 31. März 2026
(GMBl. Nr. 12 vom 31.03.2026 S. 250)
- Bek. d. BMAS v. 31.3.2026 - IIIb 3-34504-7 -
Gemäß § 19 Absatz 4 der Biostoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Neufassung, Änderung und Korrektur folgender Technischer Regeln für Biologische Arbeitsstoffe bekannt:
Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe - ABAS - hat die nachfolgende TRBa 466 "Einstufung von Bakterien (Prokaryonten und Archaea) in Risikogruppen", zuletzt geändert in GMBl Nr. 16-24 vom 20. März 2023, wie folgt neugefasst:
TRBa 466 - Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)
Vom 31. März 2026
(GMBl. Nr. 12 vom 31.03.2026 S. 250)
Die TRBa 462 "Einstufung von Viren und TSE-Agenzien in Risikogruppen", zuletzt geändert in GMBl Nr. 18 vom 17. April 2024, wird wie folgt geändert.
TRBa 462 - Einstufung von Viren und TSE-Agenzien in Risikogruppen
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)
Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse wieder.
Sie werden vom
Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)
ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Diese TRBa konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Biostoffverordnung . Bei Einhaltung dieser Technischen Regel 462 kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Die vorliegende Technische Regel ersetzt die Technische Regel "Einstufung von Viren und TSE-assoziierten Agenzien in Risikogruppen" und wurde unter Federführung des Fachbereichs "Rohstoffe und chemische Industrie" in Anwendung des Kooperationsmodells (vgl. Leitlinienpapier 1 zur Neuordnung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz vom 31. August 2011) erarbeitet.
1 Anwendungsbereich
Diese TRBa gilt für die Einstufung von Viren und TSE-assoziierten Agenzien in Risikogruppen gemäß der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (BioStoffV). Darüber hinaus ist für Tätigkeiten mit Viren und TSE-assoziierten Agenzien im Labor die TRBa 100 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien" [1] anzuwenden.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Biologische Arbeitsstoffe (Biostoffe)
Biostoffe sind Mikroorganismen, Zellkulturen, Endoparasiten und mit Transmissibler Spongiformer Enzephalopathie (TSE) assoziierte Agenzien, einschließlich ihrer gentechnisch veränderten Formen, die den Menschen durch Infektionen sowie durch infektionsbedingte akute oder chronische Krankheiten gefährden können.
2.2 Mikroorganismen
Mikroorganismen sind alle zellulären oder nichtzellulären mikroskopisch oder submikroskopisch kleinen biologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind, insbesondere Bakterien, Viren, Protozoen und Pilze.
2.3 Transmissible spongiforme Enzephalopathie (TSE) assoziierte Agenzien
Transmissible Spongiforme Enzephalopathie-assoziierte Agenzien sind infektiöse proteinartige Partikel (sog."Prionen", von engl. proteinaceous infectious particles), die bei Tieren und Menschen schwammartige Veränderungen des zentralen Nervensystems (ZNS) verursachen. Diese Veränderungen werden von pathologischen Prionprotein-Ablagerungen begleitet.
2.4 Virus
Biologische Einheit aus Nukleinsäure (DNa oder RNA), Strukturproteinen (Kapsid, Nukleokapsid) und - bei Viren einiger Familien - Hüllmembran (Envelope) sowie Enzymen (z.B. Replikasen, Proteasen) ohne zelluläre Organisation, ohne Systeme zur Energiegewinnung (Mitochondrien etc.) und Proteinsynthese. Die Vermehrung erfolgt ausschließlich intrazellulär unter parasitärer Nutzung der entsprechenden Komponenten der infizierten Wirtszelle.
3 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung
3.1 Informationsermittlung
(1) Die in dieser TRBa in Abschnitt 4.3 aufgeführten Einstufungen von Viren und TSE-assoziierten Agenzien berücksichtigen den Stand der Wissenschaft bis 30.6.2023. Sie beinhalten die Legaleinstufungen nach Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (geändert durch die Richtlinien (EU) 2019/1833 und 2020/739) [2], [3], [4]. Weitere Einstufungen nach dem Stand der Wissenschaft sind der Literatur zu entnehmen [5], [6].
(Stand: 17.04.2026)
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