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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung von Technischen Regeln; TRBa 466 "Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen"; TRBa 460 "Einstufung von Pilzen in Risikogruppen"

Vom 14. August 2019
(GMBl. Nr. 25-31 vom 14.08.2019 S. 477)



hier:

- TRBa 466 "Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen"

- TRBa 460 "Einstufung von Pilzen in Risikogruppen"

- Bek. d. BMAS v. 14.8.2019 - IIIb 3-34504-7 -

Gemäß § 19 Absatz 4 der Biostoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Ergänzungen und Änderungen folgender Technischer Regeln für Biologische Arbeitsstoffe bekannt:

A: Ergänzungen zur Technischen Regel 466

B: Änderungen zur Technischen Regel 460

A: Ergänzungen zur TRBa 466

Die TRBa 466 Ausgabe August 2015 (GMBl. 2015, Nr. 46- 50, S. 910 vom 25.08.2015); letzte Änderung GMBl. 2018, Nr. 15, S. 264 vom 02.05.2018 wird wie folgt ergänzt:

"TRBa 466 - Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe

Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, einschließlich deren Einstufung, wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Die TRBa "Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen" konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Die Einstufungen der biologischen Arbeitsstoffe in Risikogruppen werden nach dem Stand der Wissenschaft vorgenommen; der Arbeitgeber hat die Einstufung zu beachten.

Die vorliegende Technische Regel schreibt die Technische Regel "Einstufung von Prokaryonten (Bacteria und Archaea) in Risikogruppen" (Stand August 2015) fort und wurde unter Federführung des Fachbereichs "Rohstoffe und chemische Industrie" in Anwendung des Kooperationsmodells (vgl. Leitlinienpapier 1 zur Neuordnung des Vorschriften- und Regelwerks im Arbeitsschutz vom 31. August 2011) erarbeitet.

1 Anwendungsbereich

Diese TRBa gilt für die Einstufung von Prokaryonten in Risikogruppen gemäß der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung).

2 Allgemeines

(1) Die in dieser TRBa unter Punkt 3.4 aufgeführten Einstufungen von Prokaryonten beinhalten die Legaleinstufungen nach Anhang III der Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit ( 2000/54/EG ) [1] sowie weitere Einstufungen nach dem Stand der Wissenschaft. Nähere Angaben sind der Literatur zu entnehmen.

(2) Kriterien für die Einstufung biologischer Arbeitsstoffe sowie ein ausführliches Glossar enthält die TRBa 450 "Einstufungskriterien für biologische Arbeitsstoffe" [4]. Im Übrigen sind in dieser TRBa die Begriffe so verwendet, wie sie im Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) des ABS, ABAS und AGS bestimmt sind.

(3) Für die Einstufung ist das von den Prokaryonten ausgehende Infektionsrisiko für den gesunden Beschäftigten maßgebend. Entsprechend erfolgt eine Zuordnung zu den Risikogruppen 2 bis 4. Die Liste der Einstufungen enthält auch Prokaryonten, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen und die deshalb der Risikogruppe 1 zugeordnet sind.

(4) Neu entdeckte und/oder noch nicht bewertete Prokaryonten sind vom Arbeitgeber gemäß den in der TRBa 450 aufgeführten Einstufungskriterien nach dem Stand der Wissenschaft einzustufen.

(5) Für Einstufungsfragen steht der Expertenkreis "Wissenschaftliche Bewertung und Einstufung" des ABAS2 beratend zur Verfügung.

3 Einstufungen der Prokaryonten (Bacteria und Archaea)

3.1 Vorbemerkungen

(1) Die Legaleinstufungen nach Anhang III der Richtlinie 2000/54/EG sind in der Liste in Abschnitt 3.4 durch Fettdruck hervorgehoben.

(2) Archaea sind in der Liste unter 3.4 kursiv ausgewiesen.

(3) Bei bestimmten Biostoffen, die in die Risikogruppe 3 eingestuft und in der Liste mit zwei Sternchen (**) versehen wurden, ist das Infektionsrisiko für Arbeitnehmer begrenzt, da eine Übertragung über den Luftweg normalerweise nicht erfolgen kann. Weitergehende Informationen zu Infektionsquellen, zum Übertragungsweg und zu spezifischen Schutzmaßnahmen einschließlich Inaktivierungsmaßnahmen enthält die TRBa 100 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien" [5].

(4) Stämme, deren Virulenz nachweislich abgeschwächt ist oder die bekannte Virulenzfaktoren verloren, haben, können vorbehaltlich einer angemessenen Ermittlung und Bewertung in eine niedrigere Risikogruppe eingestuft werden als der Elternstamm (parentaler Stamm); ist der Elternstamm in die Risikogruppe 3 oder 4 eingestuft, kann eine Herabstufung nur auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Bewertung erfolgen, die insbesondere der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe vornehmen kann.

(5) Die umfangreiche Gruppe der Cyanobakterien wurde wegen der noch unklaren Klassifizierung und Nomenklatur nicht in die nachfolgende Liste übernommen.

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