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Regelwerk

Änderungstext

Biologische Arbeitsstoffe

Bekanntmachung des BMAS vom 1. Juli 2006
- III B 3-34504-7
(BArbBl. 7/2006 S. 32)



Der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe hat in seiner 5. Sitzung am 9. November 2005 und in seiner 6. Sitzung am 17. Mai 2006 u. a. beschlossen

Im Anschluss an die Bekanntmachung des BMAS vom 1. April 2006 (BArbBl. Heft 6-2006 S. 62) werden bekannt gegeben:

A. Die Neufassungen der TRBa 466

B. Die Änderungen der TRBa 250 der TRBa 405

B. Die Änderungen

Die TRB a 250 Ausgabe November 2003 (BArbBl. 11-2003 S.53ff.) wird wie folgt geändert:

Abschnitt 4.2.4 erhält die Fassung

alt neu
Spitze, scharfe oder zerbrechliche Arbeitsgeräte sollen durch solche geeigneten Arbeitsgeräte oder -verfahren ersetzt werden, bei denen keine oder eine geringere Gefahr von Stich- oder Schnittverletzungen besteht. Der Einsatz soll vorrangig dann erfolgen, wenn mit besonderen Gefährdungen zu rechnen ist. Bei der Auswahl von geeigneten Geräten oder Verfahren sind die Ergebnisse von Modell- oder Evaluierungsprojekten zu berücksichtigen. Eine besondere Gefährdung kann bei der Anwendung an Patienten mit nachgewiesener Infektion durch Erreger der Risikogruppe 3 **, z.B. in HIV-Schwerpunktpraxen, bestehen oder bei Rettungsdiensten sowie bei der Behandlung fremdgefährdender Patienten gegeben sein. Ein Verfahren ist z.B. auch geeignet, wenn es ein sicheres Zurückstecken der Kanüle in die Schutzhülle mit einer Hand erlaubt. "Um Beschäftigte vor Verletzungen bei Tätigkeiten mit spitzen oder scharfen medizinischen Instrumenten zu schützen, sind diese Instrumente unter Maßgabe der folgenden Ziffern 1 bis 7 - soweit technisch möglich - durch geeignete sichere Arbeitsgeräte zu ersetzen, bei denen keine oder eine geringere Gefahr von Stich- und Schnittverletzungen besteht.
  1. Sichere Arbeitsgeräte sind bei folgenden Tätigkeiten bzw. in folgenden Bereichen mit höherer Infektionsgefährdung oder Unfallgefahr einzusetzen:
    • Behandlung und Versorgung von Patienten, die nachgewiesenermaßen durch Erreger der Risikogruppe 3 (einschließlich 3**) oder höher infiziert sind
    • Behandlung fremdgefährdender Patienten
    • Tätigkeiten im Rettungsdienst und in der Notfallaufnahme
    • Tätigkeiten in Gefängniskrankenhäusern
  2. Grundsätzlich sind sichere Arbeitsgeräte ergänzend zu Nr.1a bei Tätigkeiten einzusetzen, bei denen Körperflüssigkeiten in infektionsrelevanter Menge übertragen werden können. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere
    • Blutentnahmen
    • sonstige Punktionen zur Entnahme von Körperflüssigkeiten
  3. Abweichend von Nr. 2 dürfen herkömmliche Arbeitsgeräte weiter eingesetzt werden, wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, die unter Beteiligung des Betriebsarztes zu erstellen ist, Arbeitsabläufe festgelegt werden, die das Verletzungsrisiko minimieren bzw. ein geringes Infektionsrisiko ermittelt wird.

    Das Verletzungsrisiko wird beispielsweise minimiert durch

    • festgelegte Arbeitsabläufe, die auch in Notfallsituationen nicht umgangen werden und
    • Schulungen und jährliche Unterweisung der Beschäftigen und
    • ein erprobtes Entsorgungssystem für verwendete Instrumente (siehe Abschnitt 4.1.2.8)
    Ein geringes Infektionsrisiko besteht, wenn der Infektionsstatus des Patienten HIV und HBV und HCV negativ ist.

    Das Ergebnis dieses Teils der Gefährdungsbeurteilung ist gesondert zu dokumentieren.

  4. Die Auswahl der sicheren Arbeitsgeräte hat anwendungsbezogen zu erfolgen, auch unter dem Gesichtspunkt der Handhabbarkeit und Akzeptanz durch die Beschäftigten. Arbeitsabläufe sind im Hinblick auf die Verwendung sicherer Systeme anzupassen.
  5. Es ist sicherzustellen, dass Beschäftigte in der Lage sind, sichere Arbeitsgeräte richtig anzuwenden. Dazu ist es notwendig über sichere Arbeitsgeräte zu informieren und die Handhabung sicherer Arbeitsgeräte zu vermitteln.
  6. Die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen ist zu überprüfen.
  7. Sichere Arbeitsgeräte zur Verhütung von Stich- und Schnittverletzungen dürfen Patienten nicht gefährden.

    Darüber hinaus müssen sie folgende Eigenschaften haben:

    • Der Sicherheitsmechanismus ist Bestandteil des Systems und kompatibel mit anderem Zubehör
    • Seine Aktivierung muss mit einer Hand erfolgen können
    • Seine Aktivierung muss sofort nach Gebrauch möglich sein
    • Der Sicherheitsmechanismus schließt einen erneuten Gebrauch aus
    • Das Sicherheitsprodukt erfordert keine Änderung der Anwendungstechnik
    • Der Sicherheitsmechanismus muss durch ein deutliches Signal (fühlbar oder hörbar) gekennzeichnet sein
    Dem Einsatz sicherer Arbeitsgeräte stehen auch Verfahren gleich, bei dem das sichere Zurückstecken der Kanüle in die Schützhülle mit einer Hand erfolgen kann, z.B. Lokalanästhesie in der Zahnmedizin oder bei der Injektion von Medikamenten (Pen). "

Die TRBa 405 Ausgabe Mai 2001 (BArbB15/2001 S.58ff. zuletzt geändert in BArbBl 3-2003 S.59) wird wie folgt geändert:

Nach Nummer 4.2 wird folgende neue Nummer 4.3 eingefügt:

" 4.3 Auswahl der Messinstitution

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