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Regelwerk
Änderungstext

Änderung zur Technischen Regel TRBa 250

Vom 22. Mai 2014
(GMBl. Nr. 15 vom 22.05.2014 S. 535)



hier: Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege"

- Bek. d. BMAS vom 22.05.2014 - IIIb 3-34504-7 -

Gemäß Biostoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgenden Beschluss des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) bekannt:

Die TRBa 250 vom März 2014 (GMBl 2014, S. 206 [Nr. 10/11]) wird hinsichtlich Nummer 10 "Arbeitsmedizinische Vorsorge" wie folgt gefasst:

alt neu
10 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die Bestimmungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge sind einzuhalten.

 10 Arbeitsmedizinische Vorsorge1

Arbeitsmedizinische Vorsorge richtet sich nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und den dazu veröffentlichten Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR).

Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der individuellen ärztlichen Beratung von Beschäftigten über die Wechselwirkungen von Arbeit und physischer und psychischer Gesundheit. Sie dient auch der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen sowie der Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit eine erhöhte gesundheitliche Gefährdung besteht. Zu diagnostischen Zwecken und bei Erforderlichkeit können unter anderem Blutentnahmen und körperliche Untersuchungen erfolgen, jedoch nicht gegen den Willen der Beschäftigten. Impfungen sind als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge den Beschäftigten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist und der oder die Beschäftigte nicht bereits über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.

Mit der Durchführung der Arbeitsmedizinischen Vorsorge hat der Arbeitgeber einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung Arbeitsmedizin oder mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin zu beauftragen. Dies sollte möglichst der nach dem Arbeitssicherheitsgesetz bestellte Betriebsarzt sein.

Die Anlässe für die Pflicht- und die Angebotsvorsorge bei gezielten bzw. nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen sowie bei erfolgter Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen sind abschließend in §§ 4 und 5 in Verbindung mit Anhang Teil 2 ArbMedVV aufgeführt. Über die Vorschriften des Anhangs hinaus hat der Arbeitgeber den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge nach Maßgabe des § 5a ArbMedVV zu ermöglichen (Wunschvorsorge).

Ist eine Pflichtvorsorge vorgeschrieben, darf der Arbeitgeber die Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat; ein Zwang, körperliche oder klinische Untersuchungen durchführen zu lassen, besteht allerdings nicht. Die Teilnahme an einer Angebotsvorsorge ist dagegen keine Tätigkeitsvoraussetzung. Das Ausschlagen eines Angebots vonseiten der Beschäftigten entbindet den Arbeitgeber zudem nicht von der Verpflichtung, weiter regelmäßig Angebotsvorsorge anzubieten.

1) Bei der Nummer 10 handelt es sich um einen Beitrag des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed).

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