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Regelwerk

TRBa 240 - Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit mikrobiell kontaminiertem Archivgut
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

Ausgabe : März 2003
(BArbBl. Heft 3/2003 S. 60)



zur aktuellen Fassung

Die Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen zu Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRBa werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekannt gegeben.

1 Anwendungsbereich

Diese TRBa findet Anwendung, wenn beim Umgang mit kontaminiertem Archivgut in Archiven biologische Arbeitsstoffe freiwerden oder freiwerden können und Beschäftigte dabei mit diesen biologischen Arbeitsstoffen in Kontakt kommen können. Tätigkeiten, bei denen dies der Fall ist, sind nicht gezielte Tätigkeiten im Sinne der Biostoffverordnung.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Archive

Archive sind Einrichtungen und Teile von Einrichtungen, die sich vorrangig mit der Erfassung, Übernahme, Verwahrung, Erhaltung und Nutzbarmachung von Schriftgut befassen, das auf Dauer zu sichern ist. Im Sinne dieser TRBa werden auch Zwischenarchive und (Alt)registraturen, die Schriftgut nur befristet verwahren unter dem Begriff "Archive" subsumiert.

2.2 Magazine

Magazine bezeichnen den Teil eines Archiv- oder Verwaltungsgebäudes, in dem das Archivgut lagert.

2.3 Archivgut

Als Archivgut gelten insbesondere Urkunden, Akten, Amts- und Geschäftsbücher, Druckschriften, Karten und Pläne, Zeichnungen und Plakate, Bild- und Tondokumente, elektronische Datenträger, Nachlässe und Sammlungen. Im Sinne dieser TRBa gelten auch nicht bewertete Unterlagen als Archivgut.

2.4 Nicht gezielte Tätigkeiten in Archiven

Nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Archiven umfassen hauptsächlich die Erfassung und Bewertung, Aussonderung und Übernahme, die Verwahrung und Erhaltung (Reinigung, Dekontamination, Verpackung, Verfilmung und Instandsetzung), die Aushebung und Reponierung, die Erschließung, Nutzbarmachung und Erforschung von kontaminiertem Archivgut.

Hierzu können auch Reinigungs- und Instandhaltungstätigkeiten in Archivräumen zählen.

2.5 Kontamination

Als Kontamination ist die über die gesundheitlich unbedenkliche Grundbelastung hinausgehende Belastung mit biologischen Arbeitsstoffen anzusehen.

2.6 Dekontamination

Zurückführung biologischer Arbeitsstoffe auf die gesundheitlich unbedenkliche Grundbelastung.

2.7 Desinfektionsverfahren

Maßnahmen, die geeignet sind, Materialien und Gegenstände durch physikalische beziehungsweise chemische Verfahren in einen Zustand zu versetzen, dass sie nicht mehr infizieren können.

2.8 Sterilisation

Abtötung bzw. Inaktivierung sämtlicher biologischer Arbeitsstoffe einschließlich deren Ruhestadien durch physikalische und/oder chemische Verfahren.

2.9 Oberflächenfeuchte

In Archiven wirkt Feuchte als Luftfeuchte und als Oberflächenfeuchte an Materialien, unter anderem auch am Archivgut. Bei der Oberflächenfeuchte kann unterschieden werden, ob sie sich aus Wasserdampfniederschlag aus der Luft oder aus dem Wassergehalt hygroskopischen Materials (Materialfeuchte, Stapelfeuchte) generiert.

Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des § 2 der BioStoffV.

3 Allgemeines/Zielsetzung

Ziel dieser TRBa ist der Schutz der Beschäftigten vor einer Gefährdung ihrer Gesundheit und ihrer Sicherheit bei nicht gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Archiven. Sie gibt dazu dem Arbeitgeber die notwendigen Informationen zur Feststellung, ob in einem Archiv nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen vorliegen oder vorliegen können und zur Gefährdungsbeurteilung.

Die TRBa legt die Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch die Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen in Archiven fest. Der Arbeitgeber trifft die Schutzmaßnahmen, die auf Grund von Art, Ausmaß und Dauer der im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelten Exposition erforderlich sind. Die Umsetzung dieser Maßnahmen muss die tatsächlichen Gegebenheiten im Archiv berücksichtigen.

4 Gefährdungsbeurteilung

In Archiven ist für Beschäftigte nicht mit gesundheitlichen Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe zu rechnen, wenn Archivgut sachgerecht unter geeigneten baulichen und raumklimatischen Bedingungen gelagert wird.

Führen veränderte Lagerbedingungen beispielsweise durch Gebäudenässe verbunden mit Temperaturerhöhungen zu einer Kontamination von Archivgut aufgrund günstiger Wachstums- und Vermehrungsbedingungen für biologische Arbeitsstoffe, können diese zu Gesundheitsgefährdungen für Beschäftigte in Archiven führen. Auch können sich gesundheitliche Gefährdungen ergeben, wenn bereits durch biologische Arbeitsstoffe kontaminiertes Archivgut durch Beschäftigte bearbeitet werden muss.

Hat die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz ergeben, dass das Archivgut mit biologischen Arbeitsstoffen (Schimmelpilzen, aber auch ggf. Hefen, Bakterien und Viren) kontaminiert ist, ist die Gefährdungsbeurteilung für nicht gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Archiven nach § 7 BioStoffV durchzuführen. Eine Gefährdung kann sich durch sensibilisierend oder toxische, aber auch durch infektiöse Wirkungen der biologischen Arbeitsstoffe ergeben.

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