Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Änderungen und Ergänzungen der TRBa 450

(BArbBl. 4/2002 S. 127)



Die TRBa 450 wird wie folgt geändert:

Unter Inhalt wird ergänzt: 6 Anhaltspunkte für die Bewertung von Fachliteratur zur Pathogenität von Mikroorganismen.

In Nummer 3 (3) wird Richtlinie 90/679 geändert durch 2000/54/EG und bei der Aufzählung der TRBa die TRBa 464 ergänzt.

Als Nummer 3 (4) wird ergänzt:

(4) Unter Opportunisten im Sinne dieser TRBa sind solche Mikroorganismen zu verstehen, die bei gesunden Menschen normalerweise keine Infektionskrankheiten verursachen. Sollten sie dennoch zu Infektionskrankheiten führen, ist dafür neben spezifischen Arteigenschaften

auch ihre Konzentration am Infektionsort maßgebend. Entscheidender für die Auslösung einer Infektionskrankheit durch Opportunisten ist aber die Abwehrlage des Wirtes. Infektionen durch Opportunisten bei gesunden Menschen sind Einzelfalle gemessen an der Zahl der Exponierten. Die Entscheidung über die Einstufung in die Risikogruppe 1 oder 2 hängt von der Bewertung der Datenlage für den einzelnen Mikroorganismus ab. Erfolgt eine Einstufung in die Risikogruppe 1 sind diese als Opportunisten entsprechend zu kennzeichnen.

Der Abschnitt 3 (4) wird 3 (5).

Die Nummer 6 wird hinzugefügt:

6. Anhaltspunkte für die Bewertung von Fachliteratur zur Pathogenität von Mikroorganismen

6.1 Vorbemerkung

Ziel ist die Einstufung von Mikroorganismen in Risikogruppen nach dem Stand der Wissenschaft. Die nachfolgenden Punkte sollten dabei unbedingt beachtet werden, sind aber keine Kriterien für den Ausschluss einer Literaturstelle.

6.2 Literaturquellen

6.3 Beschreibung des Infektionsgeschehens

Literatur [1] wird ersetzt durch:

[1] Richtlinie 2000/54/EG des europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 262/21 vom 17.10.2000.

[3] Bundesgesundheitsbl. 12/97 (Sonderbeilage) wird ersetzt durch Bundesgesundheitsbl. 3/01, S. 246, auch unter dem Stichwort Gentechnik im Internet unter www.rki.de

Beschlusses 602

Der Beschluss 602 wird wie folgt geändert bzw. ergänzt:

Die Nummer 2.1 Risikomaterialien erhält die Fassung:

"Risikomaterialien nach § 16b Tierkörperbeseitigungsanstaltenverordnung (TierKBAnstV) in der Fassung des Art. 4 i.V.m. Art. 5 Abs. 2 der siebenten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie vom 29.03.01 (BAnz. Nr. 63, S. 5637) mit Wirkung vom 01.04.2001 bis 30.09.2001 sind bei".

In Nummer 2.1.1 werden nach dem Wort "Darm" die Wörter "von Duodenum bis Rektum" angefügt.

In Nummer 2.1.2 werden nach dem Wort "Milz" die Wörter "von Schafen und Ziegen aller Altersklassen" angefügt.

In Nummer 3.2 Abs. 1 wird nach dem letzten Satz eingefügt:

"Bei der Entnahme von Hirnproben sind die Bestimmungen entsprechend Nummer 3.3 zu beachten.

Das Entfernen des Darminhalts mit Methoden, die den Darm nicht verletzen, z.B. durch Pressen, ist zulässig."

In Nummer 3.4 werden als letzte Wörter angefügt "(Wasserstrahl, kein Hochdruck)".

In Nummer 3.5 Abs. 5

wird als 3. Punkt angefügt:"

"Bei Reinigungsarbeiten mit Hochdruckreinigungsgeräten, die mit einer TSE-Gefährdung verbunden sind, ist geeigneter Spritz- und Aerosolschutz zu gewährleisten, z.B. durch wasserdichte Schutzanzüge in Verbindung mit belüfteten Hauben."

und in den "Anmerkungen zum Transport" gestrichen "vom 28.03.01".

Beschlusses 603

Der Beschluss 603 wird wie folgt geändert:

In Nummer 2.1 wird 2 N NaOH ersetzt durch 1 N NaOH

In Nummer 2.2 wird wird der Text in der Klammer im ersten Satz ersetzt durch (Verordnung 999/2001/EG in Verbindung mit Verordnung 1248/2001/EG)

In Nummer 2.3 wird das Datum der RKI-Stellungnahme gestrichen, um wiederkehrenden Anpassungsbedarf auszuschließen.

Unter Nummer 3.1 Buchstabe m) wird eingefügt:

- Verbrennung in einer Sondermüllverbrennungsanlage kann als gleichwertig anerkannt werden, wenn die Abfälle in aufbruchsicheren Gefäßen gelagert werden. Eine Gefährdung der Beschäftigten durch die gelagerten Abfälle muss ausgeschlossen sein.

Die Nummer 3.1 (3) wird wie folgt geändert:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 20.08.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion