801 Nr. 8 |
Ausgabe Mai 1993
(BArbBl. 5/1993 S. 53aufgehoben)
Diese TRB enthält sowohl den vom Fachausschuß "Druckbehälter" ermittelten Stand der Technik, als auch Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Die Einteilung dieser TRB stimmt mit der des Anhanges II zu § 12 DruckbehV überein.
Ist in Anhang II DruckbehV festgelegt, daß eine bestimmte Prüfung entfällt, so ist diese nur dann zu ersetzen, wenn dies in TRB 801 ausdrücklich nach Art und Umfang bestimmt ist. Entfallen Prüfungen durch Sachverständige, so brauchen entsprechende Prüfungen durch Sachkundige nur dann durchgeführt zu werden, wenn TRB 801 hierüber eine Bestimmung enthält.
1 Geltungsbereich
1.1 Diese TRB 801 Nr. 9 gilt für Lufterhitzer und damit verbundene Druckbehälter, die mit Druckluft aus Verdichtern mit ölgeschmierten Druckräumen beschickt werden nach Anhang II zu § 12 DruckbehV.
1.2 Diese TRB enthält Sonderregelungen und geht insoweit den anderen TRB vor.
2 Anforderungen aus Anhang II Nr. 9 DruckbehV
2.1An Lufterhitzern und an den damit verbundenen Druckbehältern, die mit Druckluft aus Verdichtern mit ölgeschmierten Druckräumen beschickt werden, muß nach den ersten 500 Betriebsstunden eine Prüfung auf selbstentzündliche Ablagerungen, insbesondere Ölkohle, vom Sachverständigen durchgeführt werden. Der Betreiber hat einen Abdruck des Prüfberichtes der Aufsichtsbehörde zu übersenden.
3 Wiederkehrende Prüfungen
3.1 Vor Abschluß der Prüfung nach Abschnitt 2.1 dürfen die Druckbehälter nicht von Ablagerungen gereinigt werden.
3.2 Werden bei der Prüfung nach Abschnitt 2.1 Ablagerungen festgestellt, muß der Betreiber durch den Sachverständigen Proben entnehmen und deren Selbstentzündungstemperatur ermitteln lassen.
3.3 Liegen die nach Abschnitt 3.2 ermittelten Selbstentzündungstemperaturen der Ablagerungen im Bereich der Betriebstemperatur der erhitzten Druckluft, muß der Betreiber im Benehmen mit dem Sachverständigen weitere Maßnahmen - Absenken der Temperatur der erhitzten Druckluft, Verwendung geeigneter Ölsorten - treffen, um Brände und Explosionen zu vermeiden.
3.4 Werden bei Prüfungen nach Abschnitt 2.1 Ablagerungen in gefahrdrohender Menge festgestellt, muß die Anlage gereinigt werden. Der Betreiber muß außerdem aufgrund des Erscheinungsbildes der Ablagerungen im Benehmen mit dem Sachverständigen die Fristen für regelmäßig durchzuführende Reinigungen festlegen.
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(Stand: 20.08.2018)
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