801 Nr 6 |
Ausgabe Mai 1993
(BArbBl. 5/1993 S. 52; 11/1995 S. 56aufgehoben)
Vorbemerkung
Diese TRB enthält sowohl den vom Fachausschuß "Druckbehälter" ermittelten Stand der Technik, als auch Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Die Einteilung dieser TRB stimmt mit der des Anhanges II zu § 12 DruckbehV überein.
Ist in Anhang II DruckbehV festgelegt, daß eine bestimmte Prüfung entfällt, so ist diese nur dann zu ersetzen, wenn dies in TRB 801 ausdrücklich nach Art und Umfang bestimmt ist. Entfallen Prüfungen durch Sachverständige, so brauchen entsprechende Prüfungen durch Sachkundige nur dann durchgeführt zu werden, wenn TRB 801 hierüber eine Bestimmung enthält.
1 Geltungsbereich
1.1 Diese TRB 801 Nr. 7 gilt für Druckluftbehälter in Schienen- und Kraftfahrzeugen nach Anhang II zu § 12 DruckbehV unter Beachtung des § 1 Abs. 8 DruckbehV.
1.2 Diese TRB enthält Sonderregelungen und geht insoweit den anderen TRB vor,
2 Anforderungen aus Anhang II Nr. 7 DruckbehV
2.1Bei Druckluftbehältern in Kraftfahrzeugen, ausgenommen Druckluftbehälter zum Anlassen von Verbrennungsmotoren und zum Antrieb von Fahrzeugen, können die Abnahmeprüfung und die wiederkehrenden Prüfungen entfallen.
2.2Bei Druckluftbehältern in Schienenfahrzeugen, ausgenommen Druckluftbehälter zum Anlassen von Verbrennungsmotoren und zum Antrieb von Schienenfahrzeugen, kann die Abnahmeprüfung entfallen. Bei Druckluftbehältern der Gruppe IV brauchen wiederkehrende innere Prüfungen nur alle zehn Jahre durchgeführt zu werden.
3 Begriffsbestimmungen
3.1 Druckluftbehälter nach den Abschnitten 2.1 und 2.2 sind solche, die dem Fahrzeugbetrieb dienen - insbesondere zum Bremsen, Kippen, Signalgeben, Betätigen von Kupplungen, Steuer- und Absperreinrichtungen, Öffnen und Schließen der Türen und Betätigen der Scheibenwaschanlage -, auch wenn die Druckluftbehälter in Fahrzeugprüfständen und in Einrichtungen zu Vorführzwecken verwendet werden; siehe hierzu DIN 74281, DIN 5590. Druckluftbehälter zum Betrieb von Sonderaufbauten, zum Anlassen von Verbrennungsmotoren und zum Antrieb von Fahrzeugen fallen nicht unter diese Nummer.
3.2 Wegen § 2 Absatz 1 Ziffer 2 DruckbehV fallen unter diese Nummer nur Druckluftbehälter solcher Schienen- und Kraftfahrzeuge, die nicht für den Betrieb auf öffentlichen Verkehrswegen bestimmt sind.
3.3 Luftfederelemente oder Bauteile solcher Elemente, Stoßdämpfer oder ähnliche Ausrüstungen in Schienen- und Kraftfahrzeugen sind nicht als Druckbehälter anzusehen.
4 Ausrüstung
4.1 Druckluftbehälter nach den Abschnitten 2.1 und 2.2 brauchen keine Absperreinrichtung in der Druckluftzuleitung zu haben.
4.2 Bei Druckbehältern nach den Abschnitten 2.1 und 2.2 darf anstelle einer Sicherheitseinrichtung gegen Drucküberschreitung ein selbsttätig wirkender Druckregelschalter verwendet sein, der ein Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes um mehr als 10 % verhindert.
5 Prüfungen vor Inbetriebnahme
5.1 Druckluftbehälter der Gruppe IV brauchen nicht in das Druckbehälterverzeichnis aufgenommen zu werden.
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(Stand: 20.08.2018)
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