801 Nr. 40 |
Ausgabe Mai 1993
(BArbBl. 5/1993 S. 50aufgehoben)
Diese TRB enthält sowohl den vom Fachausschuß "Druckbehälter" ermittelten Stand der Technik, als auch Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Die Einteilung dieser TRB stimmt mit der des Anhanges II zu § 12 DruckbehV überein.
Ist in Anhang II DruckbehV festgelegt, daß eine bestimmte Prüfung entfällt, so ist diese nur dann zu ersetzen, wenn dies in TRB 801 ausdrücklich nach Art und Umfang bestimmt ist. Entfallen Prüfungen durch Sachverständige, so brauchen entsprechende Prüfungen durch Sachkundige nur dann durchgeführt zu werden, wenn TRB 801 hierüber eine Bestimmung enthält.
1 Geltungsbereich
1.1 Diese TRB 801 Nr. 41 gilt für Dampfspeicherbehälter in feuerlosen Lokomotiven nach Anhang II zu § 12 DruckbehV.
1.2 Diese TRB enthält Sonderregelungen und geht insoweit den anderen TRB vor.
2 Anforderungen aus Anhang II Nr. 41 DruckbehV (jetzt BetrSichV)
2.1Dampfspeicherbehälter in feuerlosen Lokomotiven dürfen nur betrieben werden, wenn an den Füllstationen eine Abnahmeprüfung und wiederkehrend alle zwei Jahre eine äußere Prüfung vom Sachverständigen durchgeführt werden.
3 Allgemeines
3.1 Die Abnahmeprüfung und die wiederkehrenden äußeren Prüfungen der Füllstation erstrecken sich auf das Vorhandensein und die Funktion der in Abschnitt 4.1 genannten Ausrüstungsteile.
4 Ausrüstung
4.1 Füllstationen für Dampfspeicherbehälter nach Abschnitt 2.1 müssen mit Druckmeßgeräten und Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung ausgerüstet sein.
5 Betrieb
5.1 Dampfspeicherbehälter in feuerlosen Lokomotiven dürfen nur bei Null-Stellung der Steuerung gefüllt werden können. Durch eine Einrichtung muß verhindert sein, daß die Steuerung während des Füllvorgangs betätigt werden kann.
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(Stand: 20.08.2018)
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