801 Nr. 32 |
Ausgabe Mai 1993
(BArbBl. 5/1993 S. 62aufgehoben)
Diese TRB enthält sowohl den vom Fachausschuß "Druckbehälter" ermittelten Stand der Technik, als auch Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Die Einteilung dieser TRB stimmt mit der des Anhanges II zu § 12 DruckbehV überein.
Ist in Anhang II DruckbehV festgelegt, daß eine bestimmte Prüfung entfällt, so ist diese nur dann zu ersetzen, wenn dies in TRB 801 ausdrücklich nach Art und Umfang bestimmt ist. Entfallen Prüfungen durch Sachverständige, so brauchen entsprechende Prüfungen durch Sachkundige nur dann durchgeführt zu werden, wenn TRB 801 hierüber eine Bestimmung enthält.
1 Geltungsbereich
1.1 Diese TRB 801 Nr. 33 gilt für Druckbehälter aus glasfaserverstärkten Kunststoffen nach Anhang II zu § 12 DruckbehV.
1.2 Diese TRB enthält Sonderregelungen und geht insoweit den anderen TRB vor.
2 Anforderungen aus Anhang II Nr. 33 DruckbehV
2.1An Druckbehältern aus glasfaserverstärkten Kunststoffen der Gruppe III müssen wiederkehrende Prüfungen und an solchen der Gruppe IV zusätzlich alle zwei Jahre besondere Prüfungen, die sich auf die Besichtigung der drucktragenden Wand von außen erstrecken, vom Sachverständigen durchgeführt werden.
3 Herstellung
3.1 Hinsichtlich der Beschaffenheit von Druckbehältern aus glasfaserverstärkten Kunststoffen wird auf das AD-Merkblatt N 1 hingewiesen.
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(Stand: 20.08.2018)
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