801 Nr. 30
Technische Regeln Druckbehälter
¨
TRB 801 Nr. 31 - Vulkanisierpressen und -formen

DruckbehV durch BetrSichV ersetzt -
Gerät nicht in der Liste " besonderer Druckgeräte" zur BetrSichV enthalten

Ausgabe Mai 1993
(BArbBl. 5/1993 S. 61aufgehoben)



Vorbemerkung

Diese TRB enthält sowohl den vom Fachausschuß "Druckbehälter" ermittelten Stand der Technik, als auch Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Die Einteilung dieser TRB stimmt mit der des Anhanges II zu § 12 DruckbehV überein.

Ist in Anhang II DruckbehV festgelegt. daß eine bestimmte Prüfung entfällt, so ist diese nur dann zu ersetzen, wenn dies in TRB 801 ausdrücklich nach Art und Umfang bestimmt ist. Entfallen Prüfungen durch Sachverständige, so brauchen entsprechende Prüfungen durch Sachkundige nur dann durchgeführt zu werden, wenn TRB 801 hierüber eine Bestimmung enthält.

1 Geltungsbereich

1.1 Diese TRB 801 Nr. 31 gilt für Vulkanisierpressen und -formen nach Anhang II zu § 12 DruckbehV.

1.2 Diese TRB enthält Sonderregelungen und geht insoweit den anderen TRB vor.

2 Anforderungen aus Anhang II Nr. 31 DruckbehV

2.1An Vulkanisierpressen und -formen für die Herstellung und Runderneuerung von Fahrzeugreifen und -schläuchen können die wiederkehrenden Druckprüfungen entfallen, sofern bei den inneren Prüfungen keine Mängel festgestellt worden sind.

2.2 In Vulkanisierpressen und -formen nach Absatz 1, jedoch mit eigener Dampferzeugung, müssen unabhängig von ihrer Größe die erstmalige Prüfung, die Abnahmeprüfung und die wiederkehrenden Prüfungen vom Sachverständigen durchgeführt werden.

3 Begriffsbestimmungen

3.1 Bei Vulkanisierpressen und -formen, bei denen das Zusammenspannen mechanisch, hydraulisch oder pneumatisch bewirkt wird, sind die den Heizschlauchinnendruck aufnehmenden Formenteile in der Regel durch Innendruck beanspruchte Maschinenteile im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 9. Erfolgt das Zusammenspannen von Hand, sind die dampfbeheizten Heizräume und auch die den Heizschlauchinnendruck aufnehmenden Formenteile Druckbehälter.

4 Betrieb

4.1 Heizschläuche, die mit Dampf, Heißwasser oder Druckluft beaufschlagt werden, müssen während des Betriebs an ein unabsperrbares Sicherheitsventil angeschlossen sein. Bei Heizschläuchen, die mit Druckluft beaufschlagt werden, ist das Sicherheitsventil auf den Füllüberdruck einzustellen; der Füllüberdruck ist der zum Anpressen notwendige Druck vor Beginn der Heizung. Die Druckluft muß ölfrei sein.

4.2 Bei Vulkanisierpressen mit eigener Dampferzeugung müssen der zulässige niedrigste und höchste Wasserstand durch festangebrachte Strichmarken kenntlich gemacht sein.

zu 801 Nr. 32 weiter

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 20.08.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion