801 Nr. 23
Technische Regeln Druckbehälter
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TRB 801 Nr. 24 - Plattenwärmetauscher

DruckbehV durch BetrSichV ersetzt -
- s. Anhang 5 Nr 23 BetrSichV -

Ausgabe Mai 1993
(BArbBl. 5/1993 S. 59aufgehoben)



Vorbemerkung

Diese TRB enthält sowohl den vom Fachausschuß "Druckbehälter" ermittelten Stand der Technik, als auch Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Die Einteilung dieser TRB stimmt mit der des Anhanges II zu § 12 DruckbehV überein.

Ist in Anhang II DruckbehV festgelegt, daß eine bestimmte Prüfung entfällt, so ist diese nur dann zu ersetzen, wenn dies in TRB 801 ausdrücklich nach Art und Umfang bestimmt ist. Entfallen Prüfungen durch Sachverständige, so brauchen entsprechende Prüfungen durch Sachkundige nur dann durchgeführt zu werden, wenn TRB 801 hierüber eine Bestimmung enthält.

1 Geltungsbereich

1.1 Diese TRB 801 Nr. 24 gilt für Plattenwärmetauscher nach Anhang II zu § 12 DruckbehV.

1.2 Diese TRB enthält Sonderregelungen und geht insoweit den anderen TRB vor.

2 Anforderungen aus Anhang II Nr. 24 DruckbehV

2.1An Plattenwärmeaustauschern, die aus lösbar verbundenen Platten bestehen, mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von mehr als 1 bar muß unabhängig von der Größe des Druckinhaltsproduktes eine Vorprüfung der druckbeanspruchten Teile des Plattenwärmeaustauschers vom Sachverständigen durchgeführt werden; Bauprüfung, Druckprüfung, Abnahmeprüfung und wiederkehrende Prüfungen können entfallen.

2.2An Plattenwärmeaustauschern, die aus lösbar verbundenen Platten bestehen, mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von höchstens 1 bar entfallen die Druckprüfung durch den Hersteller sowie die Abnahmeprüfung und die wiederkehrenden Prüfungen durch den Sachkundigen.

3 Ausrüstung

3.1 Bei Plattenwärmeaustauschern, die aus lösbar verbundenen Platten bestehen, muß die Kennzeichnung an der Gestellplatte angebracht sein. Die Angabe über den Inhalt der einzelnen Druckräume in Liter ist entbehrlich.

4 Prüfungen vor Inbetriebnahme

4.1 Die Vorprüfung nach Abschnitt 2.1 erstreckt sich auf die Bemessung der kraftübertragenden Teile, z.B. Gestellplatten, Zuganker. Die Vorprüfung durch den Sachverständigen muß bescheinigt sein.

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