801 Nr. 16 |
Ausgabe Mai 1993
(BArbBl. 5/1993 S. 55aufgehoben)
Vorbemerkung
Diese TRB enthält sowohl den vom Fachausschuß "Druckbehälter" ermittelten Stand der Technik, als auch Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Die Einteilung dieser TRB stimmt mit der des Anhanges II zu § 12 DruckbehV überein.
Ist in Anhang II DruckbehV festgelegt, daß eine bestimmte Prüfung entfällt, so ist diese nur dann zu ersetzen, wenn dies in TRB 801 ausdrücklich nach Art und Umfang bestimmt ist. Entfallen Prüfungen durch Sachverständige, so brauchen entsprechende Prüfungen durch Sachkundige nur dann durchgeführt zu werden, wenn TRB 801 hierüber eine Bestimmung enthält.
1 Geltungsbereich
1.1 Diese TRB 801 Nr. 17 gilt für Druckbehälter mit Schnellverschlüssen nach Anhang II zu § 12 DruckbehV.
1.2 Diese TRB enthält Sonderregelungen und geht insoweit den anderen TRB vor.
2 Anforderungen aus Anhang II Nr. 17 DruckbehV
2.1An Schnellverschlüssen von Druckbehältern der Gruppe IV müssen äußere Prüfungen vom Sachverständigen alle zwei Jahre durchgeführt werden.
3 Ausrüstung
3.1 Zu Schnellverschlüssen siehe TRB 402 Abschnitt 3.1 und 3.4.
4 Wiederkehrende Prüfungen
4.1 Die äußere Prüfung nach Abschnitt 2.1 erstreckt sich auf die Untersuchung der einwandfreien Beschaffenheit drucktragender Teile der Schnellverschlüsse, insbesondere hinsichtlich unzulässig er Abnutzung und Korrosion, sowie der Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtung der Schnellverschlüsse.
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(Stand: 20.08.2018)
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