801 Nr. 11 |
Ausgabe Mai 1993
(BArbBl. 5/1993 S. 54aufgehoben)
Diese TRB enthält sowohl den vom Fachausschuß "Druckbehälter" ermittelten Stand der Technik, als auch Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung. Die Einteilung dieser TRB stimmt mit der des Anhanges II zu § 12 DruckbehV überein.
Ist in Anhang II DruckbehV festgelegt, daß eine bestimmte Prüfung entfällt, so ist diese nur dann zu ersetzen, wenn dies in TRB 801 ausdrücklich nach Art und Umfang bestimmt ist. Entfallen Prüfungen durch Sachverständige, so brauchen entsprechende Prüfungen durch Sachkundige nur dann durchgeführt zu werden, wenn TRB 801 hierüber eine Bestimmung enthält.
1 Geltungsbereich
1.1 Diese TRB 801 Nr. 12 gilt für Druckbehälter zum Sterilisieren oder Dämpfen von Lebensmitteln oder Getränken nach Anhang II zu § 12 DruckbehV.
1.2 Diese TRB enthält Sonderregelungen und geht insoweit den anderen TRB vor.
2 Anforderungen aus Anhang II Nr. 12 DruckbehV
2.1An Druckbehältern der Gruppe III zum Sterilisieren oder Dämpfen von Lebensmitteln oder Getränken müssen die wiederkehrenden Prüfungen vom Sachverständigen mit Fristen nach § 10 Abs. 4 durchgeführt werden.
2.2Bei Druckbehältern nach Absatz 1, deren Druckräume durch eine Wassersäule abgeschlossen sind, können die wiederkehren den Druckprüfungen entfallen. Wiederkehrende innere Prüfungen brauchen nur alle zehn Jahre durchgeführt zu werden.
2.3Bei Druckbehältern zum Dämpfen mit kontinuierlicher Betriebsweise, deren Druckräume durch besondere Einrichtungen, z.B. Zellenradschleusen, abgeschlossen sind, können die wiederkehrenden Prüfungen entfallen.
3 Allgemeines
3.1 Die Vorschrift des Abschnittes 2 (2) Satz 1 gilt auch bei Druckbehältern der Prüfgruppe II.
4 Prüfungen
4.1 Bei Henzedämpfern aus ferritischen Stählen ist im Rahmen der inneren Prüfung eine Wanddickenmessung durchzuführen.
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(Stand: 20.08.2018)
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