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Technische Regeln Druckbehälter
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TRB 200 - Herstellung
Ausgabe Juli 1980
(BArbBl. 7-8/1980 S. 65; 3/1982 S. 95; 2/1984 S.104; 2/1986 S. 82; 7-8/1986 S. 55; 2/1989 S. 107; 5/1993 S. 46; 9/1995 S. 87aufgehoben)
1 Geltungsbereich
Diese TRB gilt für die Herstellung von Druckbehältern sowie für die im Rahmen der Herstellung erforderlichen Prüfungen.
2 Allgemeines
2.1 Druckbehälter müssen sachgemäß hergestellt sein.
2.2 Die Anforderungen der Nr. 2.1 gelten insbesondere als erfüllt, wenn die Druckbehälter so hergestellt sind, wie es in den folgenden AD-Merkblättern angegeben ist:
2.3 Flansche aus Stahl können insbesondere nach AD-Merkblatt W 9 hergestellt werden. Die dort genannten Festlegungen für Prüfungen durch den Sachverständigen betreffen Druckbehälter der Gruppen III, IV, VI und VII (DruckbehV (jetzt BetrSichV)).
(Stand: 20.08.2018)
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