Fassung von 2022 | Fassung von 2023 |
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TRAS 310 - Vorkehrungen und Maßnahmen wegen der Gefahrenquellen Niederschläge und Hochwasser | TRAS 310 - Vorkehrungen und Maßnahmen wegen der Gefahrenquellen Niederschläge und Hochwasser |
Technische Regel für Anlagensicherheit (TRAS) | Technische Regel für Anlagensicherheit (TRAS) |
Vom
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Vom 28 September 2022 |
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(BAnz. AT 12.01.2023 B5) |
Archiv TRAS 310 2011 | Archiv TRAS 310 2011 2022 |
Vorbemerkung | Vorbemerkung |
Diese Technische Regel für Anlagensicherheit (TRAS) dient der Konkretisierung der Verantwortung von Betreibern von Betriebsbereichen gemäß § 3 Absatz 5a
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Diese Technische Regel für Anlagensicherheit (TRAS) dient der Konkretisierung der Verantwortung von Betreibern von Betriebsbereichen gemäß § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Dies gilt insbesondere hinsichtlich ihrer Pflichten gemäß § 3 der Störfall-Verordnung bei den erforderlichen Vorkehrungen und vorbeugenden Maßnahmen aufgrund natürlicher umgebungsbedingter Gefahrenquellen. Es wird Betreibern von übrigen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen, bei denen die Gefahr der Freisetzung von gefährlichen Stoffen, von Bränden oder Explosionen besteht, empfohlen, diese TRAS ebenfalls anzuwenden. |
Bei der Anwendung dieser TRAS sind die Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und der Wassergesetze der Länder einzuhalten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an die Eigenverantwortung unter Berücksichtigung des Möglichen und Zumutbaren beim Hochwasserschutz gemäß § 5 Absatz 2 WHG, an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gemäß §§ 62 und 63 WHG und Anforderungen in Überschwemmungsgebieten sowie in weiteren Risikogebieten gemäß
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Bei der Anwendung dieser TRAS sind die Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und der Wassergesetze der Länder einzuhalten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an die Eigenverantwortung unter Berücksichtigung des Möglichen und Zumutbaren beim Hochwasserschutz gemäß § 5 Absatz 2 WHG, an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gemäß der §§ 62 und 63 WHG und Anforderungen in Überschwemmungsgebieten insbesondere gemäß § 50 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) sowie in weiteren Risikogebieten gemäß der §§ 78 bis 78c WHG. Betroffene Betreiber haben sich über die Fortschreibung der Gefahren- und Risikokarten nach § 74 WHG sowie der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten nach § 76 WHG bezogen auf ihren Betriebsbereich auf dem Laufenden zu halten. Betreibern wird empfohlen, die Beteiligungsmöglichkeiten gemäß § 79 WHG bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung von (Hochwasser-)Risikomanagementplänen nach § 75 WHG sowie bei der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten nach § 76 Absatz 4 WHG zu nutzen. Entsprechend ist hinsichtlich gegebenenfalls vorhandener Starkregen- und Sturzflutgefahrenkarten 1) (o. ä.) oder Grundwassergefahrenkarten zu verfahren. |
(Stand: 27.01.2023)
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