Regelwerk

TRAS 310 - Vorkehrungen und Maßnahmen wegen der Gefahrenquellen Niederschläge und Hochwasser: Textvergleich der Fassungen 15.12.2011 zu 10.01.2022

Fassung vom 15.12.2011 Fassung vom 10.01.2022
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TRAS 310 - Vorkehrungen und Maßnahmen wegen der Gefahrenquellen Niederschläge und Hochwasser * TRAS 310 - Vorkehrungen und Maßnahmen wegen der Gefahrenquellen Niederschläge und Hochwasser
Technische Regel für Anlagensicherheit (TRAS) Technische Regel für Anlagensicherheit (TRAS)
Vom 15. Dezember 2011 Vom 10. Dezember 2021
(BAnz AT 10.01.2022 B4)
Archiv TRAS 310 2011
1. überprüfte Fassung mit Ergänzung der Vorbemerkung
(BAnz. Nr. 32a vom 24.02.2012 S. 1 aufgehoben 11.01.2021) (Vorschlag an das BMU gemäß Beschluss der Kommission für Anlagensicherheit vom 03.12.2021)
Vorbemerkung
Hinweise und Erläuerungen zur TRAS 310 Diese Technische Regel für Anlagensicherheit (TRAS) dient der Konkretisierung der Verantwortung von Betreibern von Betriebsbereichen gemäß § 3 Absatz 5a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Dies ist insbesondere hinsichtlich ihrer Pflichten gemäß § 3 Störfall-Verordnung bei den erforderlichen Vorkehrungen und vorbeugenden Maßnahmen natürliche umgebungsbedingte Gefahrenquellen zu berücksichtigen. Es wird Betreibern von übrigen immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen, bei denen die Gefahr der Freisetzung von gefährlichen Stoffen, von Bränden oder Explosionen besteht, empfohlen, diese TRAS ebenfalls anzuwenden.
Diese TRAS dient der Konkretisierung der Eigenverantwortung von Betreibern von Betriebsbereichen aufgrund der Störfall-Verordnung (StörfallV) und von Anlagen aufgrund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Bei ihrer Anwendung sind Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und der Wassergesetze der Länder ergänzend zu beachten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gemäß den §§ 62 und 63 WHG und in Überschwemmungsgebieten gemäß § 78 WHG. Betreibern wird weiter empfohlen, die Beteiligungsmöglichkeiten gemäß § 79 WHG bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung von (Hochwasser-)Risikomanagementplänen zu nutzen. Bei der Anwendung dieser TRAS sind die Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und der Wassergesetze der Länder einzuhalten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an die Eigenverantwortung unter Berücksichtigung des Möglichen und Zumutbaren beim Hochwasserschutz gemäß § 5 Absatz 2 WHG, an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gemäß §§ 62 und 63 WHG und Anforderungen in Überschwemmungsgebieten sowie in weiteren Risikogebieten gemäß § 78 bis 78c WHG. Betroffene Betreiber haben sich über die Fortschreibung der Gefahren- und Risikokarten nach § 74 sowie der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten nach § 76 WHG bezogen auf ihren Betriebsbereich auf dem Laufenden zu halten. Betreibern wird empfohlen, die Beteiligungsmöglichkeiten gemäß § 79 WHG bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung von (Hochwasser-)Risikomanagementplänen nach § 75 WHG sowie bei der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten nach § 76 Absatz 4 WHG zu nutzen. Entsprechend ist hinsichtlich ggf. vorhandener Starkregengefahrenkarten (o.ä.) oder Grundwassergefahrenkarten zu verfahren.
Insbesondere hingewiesen wird auf die Risikobewertung und die Bestimmung der Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 WHG sowie die Entscheidungen und Maßnahmen nach Absatz 5 Satz 2 WHG. Diese sind alle sechs Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Dabei ist den voraussichtlichen Auswirkungen des Klimawandels auf das Hochwasserrisiko Rechnung zu tragen.
Unabhängig von dieser TRAS steht der Betreiber eines Betriebsbereichs in der Pflicht, bei einer offensichtlichen Gefährdung oder belastbaren Erkenntnissen auch im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht vorsorglich aktiv tätig zu werden.

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(Stand: 21.01.2022)

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