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Regelwerk

Änderungstext

Technische Regeln für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager (TRAC)

Bek. des BMa vom 1. Dezember 1998 - III c 2-35492-1

(BArbBl. 1/1999 S. 69)



Im Anschluß an die Bekanntmachung vom 3. Juli 1990 (BArbBl. 10/1990 S. 65) gebe ich nachstehende Änderung der Technischen Regel für Acetylenanlagen und Calciumcarbidlager (TRAC) 208 bekannt, die der Deutsche Acetylenausschuß (DAcA) beschlossen hat.

TRAC 208, Ausgabe Oktober 1988 (BArbBl. 10/1988 S. 49), geändert BArbBl. 10/1990, S. 65 wird wie folgt geändert: H*)

Das " Merkblatt zur Verhütung von Acetylenflaschen-Explosionen" - Anlage zur TRAC 208 - erhält folgende Fassung:

" wie eingefügt"

*) Auf § 3 Abs. 3 Acetylenverordnung wird hingewiesen (EG-Gleichwertigkeitsklausel).

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(Stand: 20.08.2018)

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