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Regelwerk

Technische Regeln für Acetytenanlagen und Calciumcarbidlager
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TRAC 302 - Kalkschlammgruben

Ausgabe Mai 1978
(BArbBl. 1/1979 S. 101; 11/1982 S. 48; 01.01.2013aufgehoben)



1. Geltungsbereich

1.1 Diese TRAC gilt für die Lagerung von Kalkschlamm und Trockenkalk aus Acetylenanlagen (Carbidkalk), die der Acetylenverordnung (AcetV (jetzt BetrSichV) ) unterliegen.

1.2 Sie gilt nicht für die Lagerung von Carbidkalk, der nach vollständiger Entgasung wie Weißkalkhydrat nach DIN 1060 verwendet werden kann.

2. Allgemeines

2.1 (1) Der bei Vergasung von Calciumcarbid anfallende Carbidkalk darf, solange er noch unvergastes Carbid enthalten kann, nur so gelagert werden, daß durch freiwerdendes Acetylen eine Gefährdung nicht eintreten kann.

(2) Im übrigen wird auf die bau- und wasserrechtlichen Vorschriften hingewiesen.

2.2 Carbidkalk darf bis zur vollständigen Entgasung nur in Kalkschlammgruben oder in geeigneten, offenen oder gut belüfteten Gefäßen zwischengelagert werden.

2.3 Carbidkalk darf nicht in Müll- oder sonstige Abfallgefäße, in Müllwagen, in Aborte, in die Kanalisation oder In Wasserläufe geschüttet werden.

3. Bauvorschriften

3.1 (1) Einrichtungen, die betriebsmäßig mit Carbidkalk in Berührung kommen können, dürfen nicht aus Kupfer oder Kupferlegierungen mit mehr als 70 % Kupfer hergestellt sein.

(2) Für Filter, Siebe und sonstige Teilt mit großer von Carbidkalk berührter Oberfläche sind auch Kupferlegierungen mit weniger als 70 % Kupfer unzulässig.

3.2 (1) Kalkschlammgruben sind nur im Freien zulässig Sie sollen offen und müssen so angelegt sein, daß eine ausreichende Belüftung sichergestellt ist und entweichendes Acetylen nicht in überdachte Räume eindringen kann.

(2) Kalkschlammgruben müssen so hergestellt sein, daß Schlamm weder im Erdreich versickern noch in Abwasseranlagen gelangen kann. Eine Abdichtung der Grubenwände durch Kalkschlamm ist in der Regel als ausreichend anzusehen.

3.3 Kalkschlammgruben müssen von einer Schutzzone von mindestens 5 m umgeben sein. Die Schutzzone kann durch bauliche Maßnahmen, z.B. durch öffnungslose Wände, verringert werden.

3.4 (1) Elektrische Anlagen innerhalb von Kalkschlammgruben und in einem Bereich von mindestens 1 m seitlich und 1 m oberhalb der Gruben müssen explosionsgeschützt im Sinne der ElexV (jetzt BetrSichV) sein.

(2) Elektrische Anlagen in der übrigen Schutzzone nach Nummer 3.3 müssen mindestens Anhang a der DIN 57165/VDE 0165, Ausg. 6.80, entsprechen.

3.5 Kalkschlammgruben müssen umwehrt sein.

3.6 Kalkschlammleitungen müssen so eingerichtet sein, daß sie gereinigt werden können.

3.7 (1) Aufstellungsräume von Kalkschlammpumpen und von Klärwasserpumpen gelten als explosionsgefährdete Räume im Sinne der ElexV (jetzt BetrSichV) . Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen, z.B. durch eine ausreichende Belüftung, sichergestellt ist, daß sich ein explosionsfähiges Gas/Luft-Gemisch nicht bilden kann.

(2) Für die Aufstellung dieser Pumpen im Freien gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

3.8 (1) Lagerräume für Trockenkalk gelten als explosionsgefährdete Räume im Sinne der ElexV (jetzt BetrSichV).

(2) Absatz 1 gilt nicht für Lagerräume, wenn durch geeignete Maßnahmen, z.B. durch eine ausreichende Belüftung, sichergestellt ist daß sich ein explosionsfähiges Gas/Luft-Gemisch nicht bilden kann.

4. Betriebsvorschriften

4.1 (1) Die Schutzzonen nach Nummer 3.3 sind von Zündquellen jeder Art freizuhalten. Insbesondere sind der Umgang mit Feuer, glühenden Gegenständen, offenem Licht sowie das Rauchen unzulässig.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Lagerräume für Trockenkalk.

4.2 (1) Der Zutritt zu Kalkschlammgruben und Lagern für Trockenkalk ist Unbefugten zu verbieten.

(2) An den Zugängen zu Trockenkalklagern und Kalkschlammgruben muß ein Schild mit folgender, deutlich lesbarer Aufschrift angebracht werden:


Kein Zutritt für Unbefugte.

Nicht Rauchen.

    Offenes Licht und Feuer verboten.

4.3 Abweichend von der Nummer 4.1 dürfen Kraftfahrzeuge, Hebezeuge und Fördermittel normaler Bauart auch innerhalb der Schutzzonen von Kalkschlammgruben und innerhalb von Trockenkalklagern betrieben werden, soweit dies der Betrieb der Kalkschlammgrube bzw. des Trockenkalklagers erfordert und dafür gesorgt ist, daß Acetylen nicht in gefahrdrohender Menge an die genannten Transporteinrichtungen gelangt.

4.4 Klärwasser aus Kalkschlammgruben darf in die öffentliche Kanalisation und in Wasserläufe nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden eingeleitet werden.

ENDE

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