TRa 700 Lagerhausaufzüge (4/8)

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730 - 739 Tragmittel


730Allgemeines

730.1 Als Tragmittel dürfen nur Drahtseile verwendet sein.

731 Drahtseile

731.2 Fahrkörbe müssen an mindestens zwei Drahtseilen aufgehängt sein.

732 Seilberechnung

732.1 Die Einzeldrähte der als Tragmittel verwendeten Drahtseile müssen eine Nennfestigkeit von mindestens 130 kg/mm2haben. Eine Nennfestigkeit über 180 kg/mm2 bleibt bei der Berechnung unberücksichtigt (siehe DIN 3051 Blatt 3).

732.2 Die als Tragmittel verwendeten Drahtseile dürfen nur bis zu einem Achtel ihrer Bruchkraft beansprucht werden. Hierbei kann die rechnerische Bruchkraft der Seile zugrunde gelegt werden, wenn die Seile DIN 3051 und DIN 2078 entsprechen.

733 Seilbefestigung

733.1 (1) Die Enden der Drahtseile an der Fahrkorbaufhängung müssen

  1. nach DIN 83315 vergossen oder
  2. nach DIN 83318 verspleißt oder
  3. mit Seilschlössern nach DIN 15315 befestigt oder
  4. mit Keilendklemmen nach DIN 43148 befestigt

sein. Andere Seilendbefestigungen dürfen verwendet sein, sofern sie gleichwertig sind. Drahtseilklemmen sind für Befestigungen von Drahtseilen nicht zulässig.

(2) Drahtseilklemmen in Verbindung mit Seilbefestigungen durch Seilschlösser oder Keil-Endklemmen müssen DIN 1142 genügen.

733.2 Bei Aufzügen mit 2 Drahtseilen müssen die Seilenden auf einer Seite über eine Ausgleichswippe befestigt sein; diese muß so ausgeführt sein, daß sich ihr Hebelverhältnis nicht ändern kann.

733.3 An Seiltrommeln müssen die Seilenden durch Keilverschlüsse oder mindestens zwei Schellen befestigt sein. Beim Aufsetzen des Fahrkorbes in der Schachtgrube müssen die Seile die Seiltrommel noch mit mindestens eineinhalb Windungen umschlingen.

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