TRa 400 Kleingüteraufzüge (7/8)
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460 - 469 Elektrische Ausrüstung


460 Allgemeines

460.1 Allgemeine Anforderungen

460.11 Fürdie elektrische Ausrüstung sind die als VDE Bestimmungen gekennzeichneten Normen anzuwenden, soweit in den TRa nichts anderes bestimmt ist.

460.12 Im Triebwerksraum müssen die Stromlaufpläne der Anlage vorhanden sein, aus denen ersichtlich ist, wie die in den Ra gestellten schaltungstechnischen Anforderungen erfüllt

460.13 Steuerspannungen dürfen 250 Volt, Spannungen für Antriebe 1000 Volt nicht überschreiten.

460.14 Neutralleiter und Schutzleiter müssen spätestens auf dem Schaltgerätegestell aufgetrennt sein.

460.15 Elektrisch leitende Gehäuse von Betriebsmitteln, an denen Leitungen elektrischer Sicherheitseinrichtungen angeschlossen sind, müssen unabhängig von der Höhe der Betriebsspannung durch einen geerdeten Leiter miteinander verbunden sein.

460.16 Wenn aufgrund der Bauart und Anbringung der Türschalter oder der Sperrmittelschalter bzw. Teilen davon eine Spannungsverschleppung nicht zu befürchten ist (Schutzisolierung DIN VDE 0100 Teil 410 Abs. 6.2.4), brauchen Türblätter und Türflügel nicht in Schutzmaßnahmen (Schutzleiter, Erde) einbezogen zu werden.

460.17 Auf betretbaren Flächen der Fahrkorbdecke installierte elektrische Leitungen und Betriebsmittel müssen so ausgeführt oder angeordnet sein, daß sie durch Betreten nicht beschädigt werden können.

460.2 Hauptschalter

460.21 Die Energiezufuhr zu jedem Aufzug muß durch einen Hauptschalter allpolig abgeschaltet werden können. Der Hauptschalter muß in der Nähe des Schaltgerätegestelles angeordnet sein. Befindet sich der Hauptschalter nicht in einem abschließbaren Triebwerksraum oder Schaltschrank, muß er gegen unbefugtes Einschalten gesichert werden können. Der Hauptschalter darf durch Steuerschalter betätigt werden. Es muß auffällig darauf hingewiesen sein, welche Schalter zum Spannungsfreischalten noch zu betätigen sind oder welche Teile des Aufzuges nach Ausschalten des Hauptschalters noch unter Spannung stehen.

460.23 Hauptschalter und ihre Steuerschalter müssen gefahrlos zugänglich sein. Sie sind mit dem Hinweis "Hauptschalter" zu kennzeichnen. Hauptschalter und ihre Steuerschalter müssen als Rastschalter ausgeführt sein. Die Schaltstellungen müssen gekennzeichnet sein.

460.24 Stehen bei einer Aufzugsgruppe nach Betätigen eines Hauptschalters oder eines Steuerschalters für den Hauptschalter Teile der Steuerung noch unter Spannung, müssen diese gesondert abgeschaltet werden können.

460.25 Hauptschalter müssen den Anforderungen an Lastschalter nach DIN VDE 0660 Teil 107, Steuerschalter für den Hauptschalter den Anforderungen an Sicherheitsschalter nach Nummer 464.1 genügen.

Trenner sind als Hauptschalter unzulässig.

460.3 Steuerungsschalter

460.31 (1) In Rollenräumen und in Räumen, in denen Triebwerke oder sich drehende Teile des Triebwerkes untergebracht sind, muß ein Schalter vorhanden sein, mit dem der Aufzug stillgesetzt werden kann. Dieser Schalter muß den Anforderungen an Sicherheitsschalter nach Nummer 464.1 genügen.

(2) Bei Verwendung von Abstützeinrichtungen muß ein Schalter in der Schachtgrube vorhanden sein, mit welchem der Aufzug stillgesetzt werden kann. Dieser Schalter muß den Anforderungen an Sicherheitsschalter nach Nummer 464.1 genügen.

Auf Nummer 401.3 Abs. 2. wird hingewiesen.

460.4 Beleuchtung, Steckdosen

460.41 Beleuchtung

460.412 (1) Die Aufstellungsorte des Triebwerkes, Rollenräume einschließlich ihrer Zugangswege sowie Schachtzugänge müssen festinstallierte elektrische Leuchten haben.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Schachtzugänge, die während der Betriebszeit des Aufzuges durch Tageslicht ausreichend beleuchtet sind.

460.413 Für die Aufzugsanlage muß eine elektrische Handleuchte vorhanden sein.

460.43 Steckdosen

460.431 In der Nähe des Triebwerkes und in Rollenräumen muß eine Steckdose vorhanden sein.

460.7 Elektrische Leitungen

460.71 Elektrische Leitungen zu elektrischen Sicherheitseinrichtungen müssen den Anforderungen an Kabel und isolierte Leitungen für Starkstromanlagen für feste Verlegung nach DIN VDE 0298 Teil 3 genügen, jedoch darf der kleiner als 0,50 mm2 Cu sein Leiterquerschnitt nicht

460.72 Licht- und Kraftleitungen auf Fahrkörben und in beweglichen Aufzugssteuerleitungen zu Fahrkörben müssen einen Querschnitt von mindestens 1 mm2 Cu haben.

460.73 Bewegliche Aufzugssteuerleitungen mit Leitungen zu den elektrischen Sicherheitseinrichtungen müssen den Anforderungen an flexible Leitungen für mindestens mittlere mechanische Beanspruchung gemäß DIN VDE 0298 Teil 3 genügen. Bei Einhängelängen von mehr als 35 m müssen Leitungen mit Tragorgan verwendet werden.

460.74 Leitungen, an denen elektrische Sicherheitseinrichtungen angeschlossen sind, und Leitungen nach Nummer 460.15 müssen sicher verlegt sein. Insbesondere gilt:

  1. Leitungen müssen einschließlich ihrer Schutzumhüllungen in die Gehäuse von Schaltern und Geräten eingeführt sein. Seitlich und oben abgedeckte Türkämpfer und Türzargen gelten als Gerätegehäuse im Sinne der VDE-Bestimmungen. Die darin verlegten Leitungen zu den elektrischen Sicherheitseinrichtungen müssen durch die Isolierhülle und zusätzlich durch eine äußere Umhüllung oder durch einen Mantel geschützt sein.
  2. Leiter zu den elektrischen Sicherheitseinrichtungen der Schachttüren nach Nummer 461.1 Ziff. 1 und 2 sind mindestens als Leitungen oder Kabel zu führen, die für Schutzklasse II im Sinne der VDE-Bestimmungen geeignet sind und für eine Nennspannung von mindestens 300/500 V ausgelegt sind.
  3. Verbindungsklemmen von Leitungen müssen in Gehäusen (Verteilerdosen, Klemmenkästen und dergleichen) angeordnet und befestigt sein.
  4. Elektrische Leitungen außerhalb von Triebwerksräumen, Rollenräumen und Fahrschächten müssen so verlegt sein, daß sie mit aufzugsfremden Leitungen nicht verwechselt werden können.
  5. Austauschbare Teile und Einschübe müssen nach DIN VDE 0660 Teil 500 ausgeführt sein.

    Steckvorrichtungen müssen so beschaffen sein, daß beim Stecken die Strompfade nicht vertauscht werden können. Die Mindestluftstrecken müssen gemäß DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 2 für:

    und die Mindestkriechstrecken gemäß DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 4 für:

    ausgelegt sein.

    Abweichend von Satz 3 müssen die Mindestluft- und Mindestkriechstrecken von Steckvorrichtungen für elektronische Bauteile den Werten von DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 2 und Tabelle 4 genügen. Als Bemessungskriterien müssen dabei für die Mindestluftstrecken gemäß DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 2 mindestens:

    und für die Mindestkriechstrecken gemäß DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 4 mindestens:

    zugrunde gelegt werden.

    Für steckbare Leitungsverbindungen gelten hinsichtlich der Mindestluft- und Mindestkriechstrecken sowie der Vertauschbarkeit die gleichen Anforderungen wie an Steckvorrichtungen. Die einschränkenden Bedingungen der einschlägigen DIN-Normen bezüglich der Anwendung von steckbaren Leitungsverbindungen (Häufigkeit der Steckvorgänge) müssen beachtet sein. Für steckbare Leitungsverbindungen, die nach deren Montage nur mittels Werkzeug getrennt werden können, gelten die Anforderungen bezüglich der Unvertauschbarkeit der Strompfade nicht.

460.8 Schaltgeräte und elektronische Bauelemente in und nach elektrischen Sicherheitseinrichtungen

460.81 (1) Elektrische Schaltgeräte, Schalter, Schaltstücke, Bauelemente und gedruckte Schaltungen, die nach Sicherheitsschaltern, in und nach Sicherheitsschaltungen angeordnet sind, müssen DIN VDE 0660 und hinsichtlich ihrer Mindestluft-, Mindestkriech- und Trennstrecken DIN VDE 0110 Teil 1 genügen.

Als Bemessungskriterien müssen dabei für die Mindestluftstrecken gemäß DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 2 mindestens:

und für die Mindestkriechstrecken gemäß DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 4 mindestens:

zugrunde gelegt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 müssen Schaltgeräte, Schalter oder Schaltstücke, die nicht notwendiger Bestandteil zum Stillsetzen der Anlage bei Ansprechen einer elektrischen Sicherheitseinrichtung sind , die Anforderungen nur hinsichtlich der Kriech- und Luftstrecken erfüllen.

Hinsichtlich der Verwendung elektronischer Bauelemente wird auf die Nummern 463.4 und 463.5 hingewiesen.

(3) Absatz 1 gilt nicht für das hermetisch abgeschlossene Innere von Bauteilen der Elektronik, bei denen Verschmutzung, Feuchteniederschläge und mechanische Einflüsse durch den Aufbau verhindert sind und die ohne besondere Hilfsmittel nicht geöffnet werden können.

460.82 Schütze nach Nummer 462.23 müssen den folgenden in

DIN VDE 0660 Teil 102 festgelegten Gebrauchskategorien entsprechen:

Diese Schütze müssen außerdem 10 % der Schaltungen im Tippbetrieb ausführen können.

Vorsteuerschütze nach Nummer 462.24 müssen den folgenden in DIN VDE 0660 Teil 200 festgelegten Gebrauchskategorien entsprechen:

Bezüglich ihrer mechanischen Lebensdauer müssen Schütze und Vorsteuerschütze für mindestens 3 x 106 Schaltspiele ausgelegt sein.

460.83 Bleibt offen

Anmerkung. Hier sollen später Anforderungen an die Güteklasse und die Dimensionierung "Elektronischer Bauelemente" aufgenommen werden. Bis dahin sind die in Sicherheitsschaltungen nach Nummer 404.2 verwendeten elektronischen Bauelemente entsprechend der höchsten Güteklasse der Industrieelektronik auszuwählen. Die Schaltkreise sind unter Berücksichtigung der ungünstigsten Bedingungen (worst case) zu dimensionieren.

460.9 Sonstige Ausrüstungen

460.91 Anzeigeeinrichtungen

460.912 Ist der Fahrkorb hinter einer Schachttür zum Stillstand gekommen, muß dies von außen sichtbar oder durch eine Anzeigeeinrichtung erkennbar sein.

461 Elektrische Sicherheitseinrichtungen

461.1 Durch elektrische Sicherheitseinrichtungen muß bei Stillstand eine Fahrt verhindert sein und bei der Fahrt das Stillsetzen des Triebwerkes bewirkt werden, wenn

  1. die Sperrmittel der Türverschlüsse von Aufzügen nach Nummer 470.1 Abs. 1 nicht eingerückt sind,
  2. Schachttüren nach Nummer 412 nicht geschlossen sind.
    Diese Sicherheitseinrichtung ist nicht erforderlich für Schachttüren mit Sperrmittel und Sicherheitseinrichtung nach Ziffer 1, bei denen das Sperrmittel zwangsläufig nicht einrücken kann, solange die Tür nicht geschlossen ist.
    Auf Nummer 465.32 wird hingewiesen,
  3. -
  4. -
  5. Türen und Klappen für Wartungsöffnungen und Notzugänge, die unmittelbar an die Fahrbahn des Fahrkorbes oder Gegengewichtes grenzen, nicht geschlossen sind,
  6. -
  7. die Auslösegeschwindigkeit des Geschwindigkeitsbegrenzers nach Nummer 454.2 in der Auf- bzw. Abwärtsfahrt erreicht ist,
  8. Fangvorrichtungen eingerückt sind. Dies gilt nicht für Fangvorrichtungen am Gegengewicht, wenn eine Laufzeitüberwachung nach Nummer 462.62 vorhanden ist,
  9. -
  10. -
  11. energieverzehrende Puffer oder energiespeichernde Puffer mit Rücklaufdämpfung nicht vollständig ausgefahren sind,
  12. alle Tragmittel des Fahrkorbes schlaff werden, sofern nicht durch die Bauart des Antriebes ein Schlaffwerden als verhindert gilt; dies trifft z.B. bei Treibscheibenantrieben zu,
  13. -
  14. der Fahrkorb die Endhaltestellen um höchstens 0,10 m überfahren hat. Dies gilt nicht für Treibscheibenaufzüge.
    Auf Nummer 429.12 Abs. 5 und 462.523 wird hingewiesen.
  15. -
  16. -
  17. bei Stockwerksschaltapparaten (Kopierwerk) mit elektrischen Sicherheitseinrichtungen sowie Einrichtungen für Schaltungen nach den Nummern 462.61 und 465.1 die Verbindung zwischen dem Fahrkorb und dem Stockwerksschaltapparat unterbrochen ist; die Verbindung zwischen Fahrkorb und Stockwerksschaltapparat muß formschlüssig sein,
  18. -s
  19. -
  20. betriebsmäßig unbelastete Stützmuttern nach Nummer 450.9 Abs. 1 zum Tragen gekommen sind.

461.2 Als elektrische Sicherheitseinrichtungen nach Nummer 461.1 sind zu verwenden:

  1. Sicherheitsschalter nach Nummer 464.1 oder
  2. Sicherheitsschaltungen nach Nummer 464.2.

462 Sicherheitsanforderungen an elektrische Steuerungen

462.1 Fehlerbetrachtungen

462.11 Das Auftreten eines Fehlers nach Nummer 462.12 in der elektrischen Anlage eines Aufzuges darf nicht zu einem gefährlichen Betriebszustand führen.

462.12 Als Fehler nach Nummer 462.11 gelten

  1. Spannungsausfall
  2. Spannungsabsenkung
  3. Leiterbruch
  4. Körper- oder Erdschluß
  5. Kurzschluß oder Unterbrechung in elektrischen Bauelementen wie Widerständen, Kondensatoren, Transistoren, Lampen usw.
  6. Nichtanziehen eines Ankers
  7. Nichtabfall eines Ankers
  8. Nichtöffnen eines Schaltstückes
  9. Nichtschließen eines Schaltstückes

462.13 Abweichend von Nummer 462.11 brauchen Fehler nach Nummer 462.12 Ziff. 8 und 9 bei Sicherheitsschaltern, die den Anforderungen nach Nummer 464.1 genügen, nicht berücksichtigt zu werden.

462.14 Bei Auftreten eines vollkommenen Erd- oder Körperschlusses in der Steuerung muß das Triebwerk stillgesetzt werden. Dies gilt nicht für Steuerungsteile zur Signal- oder Kommandoverarbeitung, sofern beim Auftreten eines Erd- oder Körperschlusses die elektrischen Sicherheitseinrichtungen nicht unwirksam werden können.

462.2 Wirkungsweise elektrischer Sicherheitseinrichtungen

462.21 Das Ansprechen einer elektrischen Sicherheitseinrichtung nach Nummer 461 muß das Anlaufen des Triebwerkes verhindern bzw. das unverzügliche Stillsetzen des Triebwerkes bewirken; die Energiezufuhr zur Bremslüfteinrichtung oder zum Senkventil muß unterbrochen sein.

462.22 Elektrische Sicherheitseinrichtungen nach Nummer 461 müssen unmittelbar oder über Sicherheitsschaltungen nach Nummer 464.2 auf die Betriebsmittel wirken, die den Energiefluß für das Triebwerk direkt beeinflussen.

462.23 (1) Werden als Betriebsmittel nach Nummer 462.22 Schütze benutzt, kann beim Ansprechen elektrischer Sicherheitseinrichtungen nach Nummer 461 der Energiefluß für das Triebwerk durch ein Schütz unterbrochen werden. Fehler nach Nummer 462.12 Ziff. 7 und 8 brauchen nicht berücksichtigt zu werden.

(2) Wird der Energiefluß für das Triebwerk nicht entsprechend Absatz 1 unterbrochen, muß eine Überwachungseinrichtung vorhanden sein, die die Energiezufuhr für das Triebwerk durch ein Schütz allpolig abschaltet, wenn die betriebsmäßige Unterbrechung des Energieflusses nicht wirksam wird.

462.24 Werden aus Gründen der Leistungsübersetzung für die Steuerung des Triebwerkes Vorsteuerschütze erforderlich, gelten diese als die Betriebsmittel, die den Energiefluß für das Anlaufen und Stillsetzen des Triebwerkes direkt schalten.

462.4 Bremslüfteinrichtung, Senkventil

462.41 Die Energiezufuhr zur Bremslüfteinrichtung bzw. zum Senkventil muß unterbrochen werden, wenn der Antrieb abgeschaltet wird.

462.42 Wird für die Unterbrechung der Energiezufuhr zur Bremslüfteinrichtung bzw. zum Senkventil ein elektrisches Betriebsmittel verwendet, das den Anforderungen nach DIN VDE 0660 genügt und hinsichtlich der Lebensdauer nach Geräteklasse D 3 ausgelegt ist, brauchen für diese Betriebsmittel Fehler nach Nummer 462.12 Ziff. 7 und 8 nicht berücksichtigt zu werden.

462.43 Generatorische Rückwirkungen des Antriebes auf die Bremslüfteinrichtung müssen verhindert sein.

462.5 Abschalten an den Endhaltestellen

462.51 Betriebsendabschaltung

462.511 Der Fahrkorb muß an den Endhaltestellen selbsttätig stillgesetzt werden.

462.52 Notendabschaltung

462.521 (1) Die Notendabschaltung nach Nummer 461.1 Ziff. 14 muß

  1. unmittelbar vom Fahrkorb oder
  2. von Anschlägen auf dem Seil des Geschwindigkeitsbegrenzers oder
  3. von der Seiltrommel

bewirkt werden. Die elektrische Sicherheitseinrichtung darf nicht am Fahrkorb angebracht sein.

(2) Notendschalter nach Nummer 461.1 Ziff. 14 müssen als Hauptstromnotendschalter ausgeführt sein und mindestens zwei Außenleiter abschalten. Abweichend von Satz 1 kann statt eines Hauptstromnotendschalters ein Steuerstromnotendschalter verwendet sein, wenn beim Ansprechen des Notendschalters der Energiefluß zum Triebwerk durch zwei voneinander unabhängige Schütze unterbrochen wird.

462.522 Abweichend von Nummer 462.521 Abs. 1 Satz 2 muß die obere Notendabschaltung bei hydraulischen Aufzügen in Verbindung mit Seilen oder Ketten als Tragmittel unmittelbar vom Kolben bewirkt werden.

Auf Nummer 429.12 Abs. 5 wird hingewiesen.

462.523 Die untere Notendabschaltung kann bei Aufragen, deren Fahrkörbe von hydraulischen Kolben bewegt werden und deren Betriebsgeschwindigkeit nicht mehr als 1,0 m/s beträgt, entfallen.

462.525 Gemeinsame Betätigungsmittel für Betriebsendabschaltung und Notendabschaltung sind nicht zulässig.

462.6 Überwachung der Fahrbewegung

461.61 Stillstandsüberwachung

461.611 Triebwerksmotoren, die bei Stillstand des Aufzuges nicht durch offene Trennstrecken von ihrem speisenden Netz getrennt sind, müssen im Stillstand überwacht werden.

462.612 Die Überwachungseinrichtung muß den Antrieb oder den Triebwerksmotor allpolig vom Netz trennen, wenn sich das Triebwerk bei geschlossener Bremse und offenen oder nicht gesperrten Schachttüren bewegt.

462.62 Laufzeitüberwachung

462.621 (1) Bei Aufzügen mit Treibscheibenantrieb muß das Triebwerk spätestens nach 45 Sekunden stillgesetzt werden, wenn sich der Fahrkorb bei laufendem Triebwerk nicht bewegt.

(2) Die Anforderung nach Absatz 1 kann bei Betrieb mit Steuerung ohne Selbsthaltung (Totmannsteuerung) entfallen.

463 Schaltungsaufbau

463.1 Sicherheitsschalter dürfen nicht in geerdeten Leitern angeordnet sein.

463.2 Zu Sicherheitsschaltern dürfen keine anderen elektrischen Betriebsmittel parallel geschaltet sein, soweit in den TRa Abweichungen nicht vorgesehen sind.

463.3 Induktive oder kapazitive Eigen- oder Fremdstörungen in Sicherheitsschaltungen dürfen keine gefährlichen Betriebszustände bewirken.

463.4 Der Schaltzustand der Ausgänge von Sicherheitsschaltungen darf durch nachgeschaltete oder andere elektrische Betriebsmittel nicht so verfälscht werden können, daß ein gefährlicher Betriebszustand entsteht.

463.5 Bei mehrkanaligen Ausführungen der Sicherheitsschaltungen dürfen Informationen zur Kommando- und Informationsverarbeitung nur aus ein und demselben Kanal entnommen werden.

463.6 Schaltungen mit Speicher oder Verzögerungsverhalten dürfen auch im Fehlerfall das Stillsetzen des Triebwerkes bei Ansprechen elektrischer Sicherheitseinrichtungen nicht verhindern oder wesentlich verzögern.

463.7 Durch den Aufbau und die Schaltungsanordnung der Stromversorgungseinrichtungen muß verhindert sein, daß durch Schaltvorgänge Fehlsignale an den Ausgängen elektrischer Sicherheitseinrichtungen entstehen können. Insbesondere sind Spannungsspitzen aus dem Stromversorgungsnetz so zu begrenzen, daß keine unzulässige Beeinflussung elektronischer Bauelemente erfolgt.

464 Anforderungen an elektrische Sicherheitseinrichtungen

464.1 Sicherheitsschalter

464.11 Sprechen Sicherheitsschalter an, müssen ihre Schaltstücke mechanisch zwangsläufig geöffnet werden. Das Betätigungssystem zur zwangsläufigen Öffnungsbewegung muß formschlüssig ausgeführt sein. Der Vorlauf bei Zwangsöffnung darf im Störfall nicht mehr als das 2fache des Vorlaufs im ungestörten Betrieb sein.

Die Zwangsöffnungseinrichtung muß so aufgebaut sein. daß sie auch beim mechanischen Versagen, z.B. Bruch einer Feder, die Schaltstücke zuverlässig öffnet und im betätigten Zustand geöffnet bleibt.

464.12 Sicherheitsschalter müssen DIN VDE 0660 und hinsichtlich der Trennstrecken ihrer Schaltstücke, Mindestluft- und Mindestkriechstrecken DIN VDE 0110 Teil 1 genügen.

Als Bemessungskriterien müssen dabei für die Mindestluftstrecken gemäß DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 2 mindestens:

und für die Mindestkriechstrecken gemäß DIN VDE 0110 Teil 1, Tabelle 4 mindestens:

zugrunde gelegt werden.

Diese Sicherheitsschalter müssen mit Gehäusen mindestens nach Schutzart IP 4- umgeben sein.

464.13 (1) Bei Sicherheitsschaltern, die nicht mit Gehäusen nach Schutzart IP 4- umgeben sind, müssen die Kriech- und Luftstrecken mindestens 6 mm, die Trennstrecken ihrer Schaltstücke mindestens 4 mm betragen.

(2) Die unter Spannung stehenden Teile dieser Sicherheitsschalter müssen mit Gehäusen umgeben sein. Dies gilt nicht bei

  1. Hakenriegeln, deren Schaltstücke gegen zufälliges Berühren geschützt sind, und
  2. Türschaltern, die den Anforderungen an Berührungsschutz gegen direktes Berühren nach DIN VDE 0100 Teil 410 Abschnitt 5.2 genügen, sofern sie in trockenen, staubfreien oder z.T. in nicht explosionsgefährdeten Räumen verwendet werden.

464.14 Bei Mehrfachunterbrechungen müssen die einzelnen Trennstrecken nach den Nummern 464.12 und 464.13 mindestens mm betragen.

464.2 Sicherheitsschaltungen

464.21 Sicherheitsschaltungen müssen den Nummern 462.11 und 462.12 genügen. Zusätzlich zu diesen Anforderungen gelten folgende Bedingungen:

  1. Kann ein Fehler zusammen mit einem zweiten Fehler zu einem gefährlichen Betriebszustand führen, muß spätestens bei der nächsten im Betriebsablauf folgenden Zustandsänderung, bei der das fehlerhafte Funktionsglied mitwirken soll, ein Stillsetzen der Anlage erfolgen; eine selbsttätige Wiedereinschaltung muß verhindert sein. Hierbei wird nicht damit gerechnet, daß der zu einem gefährlichen Betriebszustand führende zweite Fehler hinzukommt, bevor durch die Zustandsänderung das Stillsetzen der Anlage bewirkt wird.
  2. Können zwei Fehler, die noch keinen gefährlichen Betriebszustand darstellen, zusammen mit einem dritten Fehler zu einem gefährlichen Betriebszustand führen, muß spätestens bei der nächsten im Betriebsablauf folgenden Zustandsänderung, bei der das fehlerhafte Funktionsglied mitwirken soll, ein Stillsetzen der Anlage erfolgen; eine selbsttätige Wiedereinschaltung muß verhindert sein. Hierbei wird nicht damit gerechnet, daß der zu einem gefährlichen Betriebszustand führende dritte Fehler hinzukommt, bevor durch die Zustandsänderung das Stillsetzen der Anlage bewirkt wird. Ist für das Auftreten eines gefährlichen Betriebszustandes zwingend notwendig, daß einer der drei Fehler als erster auftreten muß, sind wegen der geringen Eintrittswahrscheinlichkeit Maßnahmen nach Satz 1 nicht erforderlich.

464.22 Abweichend von Nummer 464.21 Ziff. 1 brauchen Fehler nach Nummer 462.12 Ziff. 8 und 9 nicht berücksichtigt zu werden, wenn Schütze den folgenden in DIN VDE 0660 Teil 102 festgelegten Gebrauchskategorien entsprechen:

und sie außerdem 10 % der Schaltungen im Tippbetrieb ausführen können und wenn Hilfsschütze den folgenden in DIN VDE 0600 Teil 200 festgelegten Gebrauchskategorien entsprechen:

und wenn Schütze und Hilfsschütze mindestens für 3 ×106 Schaltspiele ausgelegt sind.

464.23 Sind in Sicherheitsschaltungen Sicherheitsschalter enthalten, gilt für diese Sicherheitsschalter Nummer 462.13.

464.3 Sonderbestimmungen für die Sperrmittel der Türverschlüsse

464.31 Elektrische Sicherheitseinrichtungen für Sperrmittel von Türverschlüssen nach Nummer 461.1 Ziff. 1 dürfen durch elektrisch leitenden Abrieb nicht überbrückt werden können. Schaltstücke müssen so ausgeführt sein, daß bei Bruch eines Teiles (z.B. Verbindungsstück oder Isolierträger) am Ausgang der elektrischen Sicherheitseinrichtungen kein Fehlsignal auftreten kann, das eine Fahrt ermöglicht.

464.4 Betätigung von elektrischen Sicherheitseinrichtungen

464.41 Betätigungseinrichtungen von elektrischen Sicherheitseinrichtungen müssen so ausgebildet sein, daß sie durch die im Dauerbetrieb zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen nicht unwirksam werden. Die Trennstrecken nach den Nummern 464.12, 464.13 und 464.14 dürfen auch durch auftretendes Spiel nicht unterschritten werden.

464.42 Sind Betätigungseinrichtungen für elektrische Sicherheitseinrichtungen Unbefugten zugänglich, dürfen sie durch einfache Hilfsmittel nicht unwirksam gemacht werden können.

464.43 Bei redundant aufgebauten elektrischen Sicherheitsschaltungen muß durch die mechanische oder geometrische Anordnung der Geberelemente für die Eingangsglieder sichergestellt sein, daß bei Auftreten eines mechanischen Fehlers kein unbemerkter Redundanzverlust eintritt.

465 Besondere Anforderungen an Steuerungen

465.1 Einfahren und Nachstellen bei geöffneter Schachttür

465.11 Während des Einfahrens und Nachstellens darf abweichend von Nummer 461.1 Ziff. 1 und 2 eine Fahrt bei nicht eingerückten Sperrmitteln und bei geöffneten Schachttüren möglich sein, wenn

  1. der Fahrkorbfußboden nicht mehr als 0,16 m von der Schwelle der Schachttür entfernt ist (Entriegelungszone) und
  2. die Geschwindigkeit beim Einfahren und Nachstellen nicht größer als 0,3 m/s ist.

465.12 (1) Außerhalb der Entriegelungszone nach Nummer 465.11 Ziff. 1 muß durch zwei unabhängige Schaltglieder die Weiterfahrt verhindert sein. Beide Schaltglieder müssen in der Überbrückung oder Umgehung zu den elektrischen Sicherheitseinrichtungen der Türen und Sperrmittel liegen.

(2) Die Schaltglieder nach Absatz 1 müssen

  1. den Anforderungen an Sicherheitsschalter nach Nummer 464.1 genügen oder
  2. als Schaltung den Anforderungen an Sicherheitsschaltungen nach Nummer 464.2 genügen.

465.13 Bei Triebwerken, deren Drehzahl nicht durch eine feste Netzfrequenz bestimmt ist, muß die Geschwindigkeit nach Nummer 465.11 Ziff. 2 durch eine besondere Einrichtung überwacht werden. Wird die zulässige Geschwindigkeit überschritten, muß das Triebwerk stillgesetzt werden.

465.14 Abweichend von Nummer 465.13 ist bei hydraulischen Aufzügen bei fest eingestellten Ventilquerschnitten oder mit elektrisch überwachter Schieberstellung eine Überwachung der Geschwindigkeit nach Nummer 465.11 Ziff. 2 nicht erforderlich.

465.3 Umgehungsschaltung (Nachverriegelung mit Kontrollschaltung)

465.31 Abweichend von der Nummer 461.1 Ziff. 1 darf bei Aufzügen mit zwei Haltestellen und einer Betriebsgeschwindigkeit von höchstens 0,85 m/s eine Fahrt bei nicht gesperrten, aber geschlossenen Schachttüren möglich sein, wenn der Fahrkorbfußboden nicht mehr als 0,16 m von der Schwelle der Schachttür entfernt ist (Entriegelungszone).

465.32 Unabhängig von der Art der Türverschlüsse muß bei einer Umgehungsschaltung nach Nummer 465.3 abweichend von Nummer 461.1 Ziff. 2 jede Schachttür mit einer elektrischen Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein, die die Schließstellung der Schachttür überwacht.

465.33 Die elektrischen Sicherheitseinrichtungen der Sperrmittel der Schachttüren dürfen nur an der Haltestelle, an der sich der Fahrkorb befindet, überbrückt oder umgangen werden.

465.34 Verläßt der Fahrkorb die Entriegelungszone nach Nummer 465.31, muß die Überbrückung oder Umgehung der elektrischen Sicherheitseinrichtungen der Sperrmittel an den Schachttüren aufgehoben werden.

Die Überbrückung oder Umgehung muß

  1. durch einen mechanisch zwangsläufig betätigten Schalter, der den Anforderungen an die Sicherheitsschalter nach Nummer 464.1 genügt, oder
  2. durch eine Sicherheitsschaltung, die den Anforderungen nach Nummer 464.2 genügt,

aufgehoben werden.

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