TRa 1100 Bauaufzüge mit Personenbeförderung (4/8)
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1130 - 1139 Tragmittel
1130 Allgemeines
1130.1 Als Tragmittel dürfen nur Drahtseile, Stahlgelenkketten, Kolben, Spindeln oder Zahnstangen verwendet sein.
1131 Drahtseile
1131.1 (1) Fahrkörbe von Aufzügen mit Treibscheiben müssen an mindestens drei Seilen aufgehängt sein.
(2) Werden mehrere Treibscheiben verwendet, müssen mindestens zwei Seile je Treibscheibe vorhanden sein.
1131.2 Fahrkörbe von Aufzügen mit Seiltrommeln oder von hydraulischen Aufzügen mit Seilen als Tragmittel müssen an mindestens zwei Seilen je Antriebseinheit bzw. Heber aufgehängt sein.
1131.3 (1) Der Seildurchmesser muß mindestens 6,5 mm betragen. Bei Aufzügen mit Treibscheibenantrieb und einer Tragfähigkeit von mehr als 300 kg muß der Seildurchmesser mindestens 8 mm betragen.
(2) Drahtseile müssen gegen Korrosion geschützt sein, z.B. durch Verzinken.
1131.4 Ausgleichsgewichte müssen mit mindestens zwei Seilen mit dem Fahrkorb verbunden sein.
1132 Seilberechnung
1132.1 Die Einzeldrähte der als Tragmittel verwendeten Drahtseile müssen eine Nennfestigkeit von mindestens 1300 N/mm2 haben. Eine Nennfestigkeit über 1800 N/mm2 bleibt bei der Berechnung der Bruchkraft unberücksichtigt (siehe DIN 3051 Blatt 3).
1132.2 (1) Die als Tragmittel verwendeten Drahtseile dürfen nur bis zu einem Vierzehntel ihrer Bruchkraft beansprucht werden. Hierbei kann die rechnerische Bruchkraft der Seile zugrunde gelegt werden, wenn die Seile DIN 3051 und DIN 2078 entsprechen.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Drahtseile bis zu einem Achtel ihrer Bruchkraft beansprucht werden, wenn sie bei Aufzügen mit Zahnstangen, Spindeln, Gelenkketten oder hydraulischen Hebern als Verbindungsmittel zu einem Ausgleichsgewicht benutzt werden.
1133 Seilbefestigung
1133.1 (1) Die Enden der Drahtseile müssen
befestigt sein. Andere Seilendbefestigungen dürfen verwendet sein, sofern sie gleichwertig sind. Drahtseilklemmen sind für Befestigungen von Drahtseilen nicht zulässig.
(2) Drahtseilklemmen in Verbindung mit Seilbefestigungen durch Seilschlösser oder Keil-Endklemmen müssen DIN 1142 genügen.
1133.2 (1) Bei Aufzügen mit Treibscheiben müssen die Enden der Tragseile mindestens an der Seite' des Gegengewichtes über federnde, auf Druck beanspruchte Elemente befestigt sein.
(2) Bei Aufzügen mit zwei Tragseilen nach Nummer 1131.2 müssen die Seilenden an einer Seite über eine Ausgleichswippe befestigt sein; sie muß so ausgeführt sein, daß sich ihr Hebelverhältnis nicht ändern kann. Dies gilt auch für Tragseile von Ausgleichsgewichten. Die Wippe muß mit einer elektrischen Sicherheitseinrichtung nach Nummer 1161.1 Ziff. 13 versehen sein.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Aufzüge, bei denen die Tragseile an gegenüberliegenden Fahrkorbseiten befestigt sind.
(4) Die Endbefestigungen der Tragseile müssen bei federnder Aufhängung nachgespannt werden können.
1133.3 An Seiltrommeln müssen die Seilenden durch Keilverschlüsse oder mindestens zwei Schellen befestigt sein. Beim Aufsetzen des Fahrkorbes am unteren Ende der Fahrbahn müssen die Seile die Seiltrommeln noch mit mindestens zwei Windungen umschlingen.
1133.4 Bei hydraulischen Aufzügen mit mehr als zwei Tragseilen müssen die Seilenden mindestens an einer Seite über federnde, auf Druck beanspruchte Elemente befestigt sein.
1133.5 Seilspeicherung
(1) Für eine Vergrößerung der Förderhöhe bemessene Seillängen müssen auf Seiltrommeln mit schraubenförmigen Rillen gespeichert sein (Speichertrommeln). Der Durchmesser der Speichertrommeln muß, gemessen von Seilmitte zu Seilmitte der untersten Seillage, mindestens das 15fache des Seildurchmessers betragen. Mehrlagige Wickelung ist zulässig. Die Speichertrommeln müssen Bordscheiben haben, die die oberste Seillage um mindestens den 2fachen Seildurchmesser überragen.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Speichertrommeln ohne Rillen oder Haspeln verwendet sein, wenn die Seile zugentlastet gespeichert werden.
(3) Durch Einrichtungen zur Zugentlastung dürfen Seile an keiner Stelle mit einem Durchmesser von weniger als dem 15fachen Seildurchmesser um- oder abgelenkt werden.
(4) Seilklemmen, die keine Beschädigung am Seil hervorrufen, dürfen verwendet werden, wenn das Seil vor der Klemmstelle an einer nicht drehbaren Scheibe mit einem Durchmesser von mindestens dem 15fachen Seildurchmesser durch mindestens 2fache Umschlingung zugentlastet ist.
1134 Stahlgelenkketten
1134.1 Werden als Tragmittel Stahlgelenkketten verwendet, müssen Fahrkörbe, Gegengewichte und Ausgleichsgewichte an mindestens zwei Ketten je Antriebseinheit bzw. Heber aufgehängt sein.
1134.2 Die als Tragmittel verwendeten Ketten dürfen nur bis zu einem Zehntel ihrer Bruchkraft beansprucht werden.
1134.3 (1) Bei Aufzügen mit zwei Tragketten als Tragmittel müssen die Ketten über Ausgleichswippen am Fahrkorb und am Gegengewicht befestigt sein; sie müssen so ausgeführt sein, daß sich ihr Hebelverhältnis nicht ändern kann. Dies gilt auch für Tragketten von Ausgleichsgewichten. Die Wippe am Fahrkorb muß mit einer elektrischen Sicherheitseinrichtung nach Nummer 1161.1 Ziff. 13 versehen sein.
(2) Bei mehr als zwei Ketten müssen die Ketten am Fahrkorb und am Gegengewicht unter Zwischenschaltung federnder, auf Druck beanspruchter Elemente befestigt sein. Dies gilt auch für Tragketten von Ausgleichsgewichten.
(3) Nummer 1134.3 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Aufzüge, bei denen die Ketten an gegenüberliegenden Seiten des Fahrkorbes befestigt sind.
(4) Die Endbefestigungen der Tragketten müssen bei federnder Aufhängung nachgespannt werden können.
1135 Unterseile
1135.1 Unterseile müssen durch Gewichtskraft gespannt sein.
1135.3 Für die Seilbefestigung findet Nummer 1133.1 entsprechende Anwendung.
1136 Zahnstangen und Triebstöcke
1136.1 Die als Tragmittel dienenden Bauteile, z.B. Zahnstangen, Triebstöcke und Ritzel, müssen so bemessen sein, daß sie den zu erwartenden Beanspruchungen widerstehen. Hierzu gehören u. a. auch die Beanspruchungen aus den Kräften durch Aufsetzen auf Puffer und Fangen.
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(Stand: 20.08.2018)
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