Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk Technische Regeln, TRA

Technische Regeln für Aufzüge
TRa 106 - Leitsysteme für Fernnotrufe

Ausgabe März 1990
(BArbBl. 3/1990 S. 87; 12/1995 S. 47; GMBl. 28.01.2011 S. 161aufgehoben)



Zur Neuregelung: " TRBS - Technische Regeln für Betriebssicherheit" (TRBS 2181)

Allgemeines

Bei Anschluß einer Aufzugsanlage an ein Leitsystem für Fernnotrufe (Notrufzentrale) ist die Verpflichtung nach § 20 Abs. 1 Ziffer 4 AufzV (jetzt BetrSichV)  erfüllt. (Die Aufgaben und Verpflichtungen des Aufzugswärters nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AufzV (jetzt BetrSichV)  können ebenfalls von einem Notrufzentrum übernommen werden.)

Folgende Mindestanforderungen sind zu erfüllen:

1 Technische Mindestanforderungen

1.1 Ein Notruf darf nur das einmalige einfache Betätigen eines Notruftasters im Fahrkorb erfordern. Das Weiterleiten an das Notrufsystem muß selbsttätig erfolgen.

1.2 Für die Weiterleitung des Notrufes von der Wähleinrichtung des Aufzuges zum Notrufzentrum genügt eine dem öffentlichen Fernmeldenetz vergleichbare Übertragungssicherheit.

1.3 Ein einmal gegebener Notruf muß im Notrufzentrum bis zu seiner Bearbeitung gespeichert werden.

1.4 Nach Eingang des Notrufes im Notrufzentrum muß eine Sprechverbindung zum Fahrkorb hergestellt werden können.

1.5 Die Sprechverbindung darf keinerlei Bedienungsanforderungen an die Eingeschlossenen stellen (Freisprechstelle).

1.6 Die Zentrale muß bis zur Befreiung jederzeit die Verbindung mit den Eingeschlossenen wieder neu aufbauen können.

1.7 Zum Notrufzentrum muß der Standort der Aufzugsanlage erkannt und dokumentiert werden können; bei mehreren Anlagen gleichen Standortes auch, von welcher der Anlagen der Notruf eingegangen ist. Datum und Uhrzeit sind festzuhalten.

1.8 Für den Fall eines Netzausfalles ist eine Hilfsstromquelle für die Notrufeinrichtung (einschließlich Wähleinrichtung) vorzusehen, die diese Einrichtungen mindestens 1 Std. betriebsbereit hält.

1.9 Das Notrufzentrum muß auch bei Netzausfall funktionsfähig bleiben.

1.10 Bei Störung des Notrufzentrums, die eine Verarbeitung von Notrufen nicht mehr gewährleistet, muß eine Ersatzeinrichtung wirksam werden.

1.11 Wird das Übertragungssystem und/oder das Notrufzentrum auch für andere Datenübertragungen genutzt, dürfen Aufzugs-Notrufe nicht beeinträchtigt werden.

1.12. Die Betätigung des Notruftasters muß im Fahrkorb optisch oder akustisch quittiert werden.

1.13 Wird zur Unterdrückung unbeabsichtigter Notrufe die Betätigungszeit herangezogen, soll der Zeitraum, währenddessen der Notruftaster zur Weitergabe des Notrufes ununterbrochen betätigt werden muß, zwischen 1 und 3 Sek. liegen.

2 Notrufweiterleitung

2.1 Mißbrauchserkennung

Zur Erkennung mißbräuchlicher Notrufabgaben dürfen nur folgende Betriebszustände des Aufzuges berücksichtigt werden:

2.1.1 Fahrkorb in Fahrt

2.1.2 Fahrkorb in der Entriegelungszone

2.1.2.1 mit entsperrter und geöffneter Tür bei handbetätigten Türen

2.1.2.2 mit vollständig geöffneten Türen bei maschinell betätigten Türen.

2.2 Notrufunterdrückung

2.2.1 Eine Notrufunterdrückung muß durch den Sachverständigen in das Prüfbuch eingetragen werden.

2.2.2 Ein mißbräuchlicher Notruf kann

2.2.3 Eine Überprüfung der Notrufeinrichtung muß in allen Betriebszuständen (auch in denen nach 2.1) einfach möglich sein, so daß der Aufzugswärter die Funktion der Einrichtung bei der regelmäßigen Prüfung gefahrlos feststellen kann.

2.2.4 Eine mögliche Fehlfunktion muß durch die Einrichtung nach 2.2.3 erkannt werden können.

3 Organisatorische Voraussetzungen

3.1 Das Notrufzentrum muß ständig in Betrieb und besetzt sein.

3.2 Es muß sichergestellt sein, daß abhängig von der Zahl der angeschlossenen Aufzugsanlagen eine ausreichende Anzahl Hilfeleistender bereitsteht. Als Hilfeleistende gelten nur Personen, die entweder in einer Prüfung nach § 20 Abs. 2 AufzV (jetzt BetrSichV)  nachgewiesen haben, daß sie eingeschlossene Personen bei an die Zentrale angeschlossenen Aufzugsanlagen befreien können, oder als Fachkräfte bei einer Aufzugsfirma beschäftigt sind.

3.3 Die Zeit von der Notrufabgabe bis zur Kontaktaufnahme mit den Eingeschlossenen soll so kurz wie möglich sein. (Die vom öffentlichen Telefonnetz vorgegebenen Möglichkeiten gelten als ausreichend.) Die Zeit von der Notrufabgabe bis zum Eintreffen des Hilfeleistenden an der Anlage soll eine halbe Stunde nicht überschreiten.

3.4 Der Hilfeleistende muß Zugang zum Gebäude und zur Aufzugsanlage, insbesondere zu deren Triebwerksraum, haben (z.B. über Schlüsseltresore).

3.5 Der Hilfeleistende muß über sein Eintreffen an der Anlage, spätestens nach der durchgeführten Befreiung der Eingeschlossenen, über Funk, Telefon oder die Notrufeinrichtung die Notrufzentrale unterrichten. Diese Mitteilung ist im Notrufzentrum zu dokumentieren.

3.6 Die Aufgaben und Verpflichtungen des Aufzugswärters gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AufzV (jetzt BetrSichV) können von einem Notrufzentrum übernommen werden.

4 Wesentliche Änderung

4.1 Der nachträgliche Einbau eines zentralen Notrufsystems in eine Aufzugsanlage ist dann keine "wesentliche Änderung" im Sinne des § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 AufzV (jetzt BetrSichV), wenn der Einbau und die Funktion des Notrufleitsystems einen Eingriff in die Sicherheitseinrichtungen nach TRa 261.1 nicht erforderlich machen.

Der Einbau eines Notrufleitsystems, das nur die in Nr. 1 genannten technischen Mindestanforderungen erfüllt, erfordert in der Regel keinen Eingriff in die Sicherheitseinrichtungen der Aufzugsanlage. Eine Mitteilung über den beabsichtigten Einbau an den Sachverständigen wird empfohlen.

4.2 Wird das Notrufsystem mit Zusatzeinrichtungen ausgestattet, durch die der Istzustand der Aufzugsanlage abgefragt oder eine Ferndiagnose über Störungen erstellt werden kann, erfordert dies in der Regel einen Eingriff in die Sicherheitseinrichtungen der Aufzugsanlage. Es liegt dann eine wesentliche Änderung vor, so daß beim nachträglichen Einbau die Anzeige- und Abnahmeprüfpflicht nach § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 AufzV (jetzt BetrSichV) beachtet werden muß.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 20.08.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion