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Technische Regeln für Aufzüge
TRa 001 - Technisches Regelwerk für Aufzüge Allgemeines, Aufbau, Anwendung
Ausgabe November 1990
(BArbBl. 11/1990 S. 50, ber. 12/1990 S. 35; GMBl. 28.01.2011 S. 161aufgehoben)
Zur Neuregelung: " TRBS - Technische Regeln für Betriebssicherheit"
1 Das technische Regelwerk im Rahmen der Aufzugsvorschriften
1.1 Aufzugsanlagen müssen entsprechend § 3 Abs. 1 der Aufzugsverordnung (AufzV) (jetzt BetrSichV, 12.GSGV, RL 95/16/EG) nach den Vorschriften des Anhanges zu der Verordnung und im übrigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben werden.
1.2 Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Aufzugsverordnung hat die zuständige Behörde in der Regel davon auszugehen, daß die Anforderungen des § 3 Abs. 1 AufzV (jetzt BetrSichV, 12.GSGV, RL 95/16/EG) erfüllt sind, soweit die Aufzugsanlage den vom Deutschen Aufzugsausschuß (DAA) ermittelten und vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgemachten Technischen Regeln entspricht. Zu diesen Technischen Regeln können auch europäische Normen in ihrer nationalen Fassung - einschließlich nationalem Vorwort - (DIN EN) gehören.
Bei Beurteilungen im Einzelfall können die Auslegungen 1) zu den DIN EN Sowie die SR herangezogen werden.
1.3 Die TRA, DIN EN und SR enthalten die sicherheitstechnischen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Aufzugsanlagen, soweit sie dem Geltungsbereich der Aufzugsverordnung unterliegen.
1.4 Eine Übersicht über die für Aufzugsanlagen geltenden Vorschriften gibt Tafel 1.
2 Gliederung des technischen Regelwerkes
2.1 Technische Regeln für Aufzüge (TRA)
Die TRa sind wie folgt gegliedert:
TRa 001 Technisches Regelwerk für Aufzüge
TRa 002 Verzeichnis der in den TRa genannten DIN-Normen und VDE-Bestimmungen
TRa 003 Berechnung der Treibscheibe
TRa 006 Wesentliche Änderungen
TRa 007 Betrieb
TRa 101 Prüfung von Bauteilen
TRa 102 Prüfung von Aufzugsanlagen
TRa 104 Prüfung von Fassadenaufzügen mit motorbetriebenem Hubwerk
TRa 105 Prüfung von Bauaufzügen mit Personenbeförderung
TRa 106 Leitsysteme für Fernnotruf
TRa 200 Personenaufzüge. Lastenaufzüge, Güteraufzüge
TRa 300 Vereinfachte Güteraufzüge, Behälteraufzüge Unterfluraufzüge
TRa 400 Kleingüteraufzüge
TRa 500 Personen-Umlaufaufzüge
TRa 600 Mühlenaufzüge
TRa 700 Lagerhausaufzüge
TRa 900 Fassadenaufzüge
TRa 1100 Bauaufzüge mit Personenbeförderung
TRa für weitere Aufzugsarten erhalten eine über 1200 liegende
TRA-Nummer, die durch 100 teilbar ist.
2.2 Europäische Normen (DIN EN)
Technische Regeln - DIN EN - sind wie folgt gegliedert:
DIN EN 81 | Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Personen- und Lastenaufzügen sowie Kleingüteraufzügen Teil 1: Elektrisch betriebene Aufzüge |
DIN EN 81 | Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Personen- und Lastenaufzügen sowie Kleingüteraufzügen Teil 2: Hydraulisch betriebene Aufzüge |
2.3 Sicherheitstechnische Richtlinien (SR)
Die SR sind wie folgt gegliedert:
SR Führungsschienen
SR Hydraulik
SR Glastüren
SR Kunststoffrollen
SR Heberanschlag
3 Aufbau des technischen Regelwerkes
3.1 Technische Regeln für Aufzüge (TRA)
Die TRa werden vom Deutschen Aufzugsausschuß (DAA) aufgestellt und laufend dem Stand der Technik angepaßt.
3.1.1 Die TRa der Nummerngruppe 100 enthalten allgemeine, alle Aufzugsarten betreffende Anforderungen.
3.1.2 Die TRa der Nummerngruppe 100 enthalten die Prüfmerkblätter bzw. Prüfrichtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung, die von den Sachverständigen bei den in der Aufzugsverordnung vorgeschriebenen Prüfungen sowie von den Prüfstellen bei den Prüfungen nach § 17 AufzV (jetzt BetrSichV, 12.GSGV, RL 95/16/EG) zugrunde zu legen sind.
3.1.3 Die TRa 200 und folgende sind so aufgebaut, daß sich die Nummern mit gleicher Zehner- und Einerziffer weitgehend auf die vergleichbaren Gegenstände beziehen.
3.2 Europäische Normen (DIN EN) - Technische Regeln
3.2.1 Die DIN EN enthalten in einem vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) festgelegten Aufbau sowohl allgemeine Aussagen als auch technische Anforderungen und Prüfvorschriften.
3.2.2 Ein speziell vom zuständigen Technischen Komitee (TC) des CEN eingesetzter Auslegungsausschuß beantwortet Anfragen zu den Europäischen Normen.
3.3 Sicherheitstechnische Richtlinien (SR)
Die SR enthalten Regelungen für spezielle Fälle.
4 Anwendung des technischen Regelwerkes
4.1 Die TRa bzw. die als Technische Regel bekanntgemachten DIN EN enthalten die sicherheitstechnischen Anforderungen. die die üblichen Betriebsverhältnisse berücksichtigen.
4.2 Die Antworten des Auslegungsausschusses eines TC auf Anfragen zu Europäischen Normen geben die Auffassung von Sachverständigen zu dem erfragten Sachverhalt wieder. Die Auslegungen haben nicht den Status einer Norm. Bei ihrer Anwendung kann davon ausgegangen werden, daß die betreffende Anforderung der Europanorm erfüllt ist.
4.3 Die SR geben die Auffassung des DAa zu speziellen Sachverhalten wieder. Dabei kann es sich handeln um
4.4 Die TRa bzw. die als Technische Regel bekanntgemachten DIN EN sind spätestens mit dem Beginn des auf ihre Veröffentlichung im Bundesarbeitsblatt folgenden 6. Kalendermonats für Aufzugsanlagen anzuwenden, mit deren Errichtung nach diesem Zeitpunkt begonnen wird, soweit der DAa für einzelne Anforderungen keine Sonderregelungen trifft.
4.5 Die als Technische Regel beschlossenen DIN EN können nach ihrer Bekanntmachung im Bundesarbeitsblatt anstelle von TRa angewendet werden.
4.6 Die Vermischung von Anforderungen aus TRa und DIN EN ist grundsätzlich nicht zulässig. Ausgenommen davon ist die Verwendung von Bauteilen, die eine Baumusterprüfung nach DIN EN besitzen, in Aufzügen nach TRA, sofern die in den TRa genannten übrigen Anforderungen eingehalten sind.
4.7 Die SR können nach ihrer Veröffentlichung im Bundesarbeitsblatt angewendet werden.
5 Abweichungen vom technischen Regelwerk
5.1 Weitergehende Anforderungen
Nach § 4 AufzV (jetzt BetrSichV, 12.GSGV, RL 95/16/EG) kann die zuständige Behörde an Aufzugsanlagen im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte über den § 3 Abs. 1 hinausgehende Anforderungen stellen.
5.2 Einzelausnahme
Nach § 5 Abs. 1 AufzV (jetzt BetrSichV, 12.GSGV, RL 95/16/EG) kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers aus besonderen Gründen im Einzelfalle Ausnahmen von den Anforderungen des § 3 Abs. 1 und damit auch von den mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik übereinstimmenden TRa und DIN EN zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
5.3 Allgemeine Ausnahme
Nach § 5 Abs. 2 AufzV (jetzt BetrSichV, 12.GSGV, RL 95/16/EG) kann die zuständige Behörde auf Antrag des Herstellers für Anlagen oder Anlageteile Ausnahmen von den Anforderungen des § 3 Abs. 1 und damit auch von den mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik übereinstimmenden TRa bzw. DIN EN zulassen, wenn dies dem technischen Fortschritt entspricht und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
6 Änderungen des technischen Regelwerkes
6.1 Änderungen von TRa und SR
Die TRa und SR werden durch Beschluß des DAa den fortschreitenden technischen Erkenntnissen angepaßt, geändert und ergänzt. Änderungen werden entsprechend Nummer 1.2 bekanntgemacht und nach Nummern 4.4 und 4.7 verbindlich.
6.2 Änderungen von DIN EN
Die Europäischen Normen werden nach den im CEN geltenden Regeln ergänzt oder geändert. Ergänzungen und Änderungen von DIN EN werden, sofern sie vom Deutschen Aufzugsausschuß als Technische Regel beschlossen sind, entsprechend Nummer 1.2 bekanntgemacht und sind nach Nummer 4.5 anzuwenden.
6.3 Änderungsvorschläge sind schriftlich mit Begründungen an das Sekretariat des DAa bei der
Bundesanstalt für Arbeitsschutz
Vogelpothsweg 50-52
Postfach 17 02 02
4600 Dortmund 17
zu richten.
Tafel 1 Aufzugsbestimmungen
1 Die Auslegungen zu den DIN EN können beim Normenausschuß Maschinenbau (NAM) im DIN. Postfach 71 08 04. 6000 Frankfurt 71. bezogen werden.
ENDE |
(Stand: 15.02.2021)
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