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Regelwerk, Technische Regeln, SprengTR

SprengTR 310 - Sprengarbeiten -
Technischen Regel zum Sprengstoffrecht

Vom 5. Oktober 2016
(BAnz AT 11.10.2016 B1)



s. DGUV I 213-110 Sprengarbeiten - Anwendungshinweise zur SprengTR 310
Archiv: DGUV Regel 113-016 - Sprengarbeiten

Siehe Fn *

Die Technischen Regeln zum Sprengstoffrecht (SprengTR) geben den Stand der Technik und sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für den Umgang und den Verkehr mit sowie für die Einfuhr von dem Sprengstoffgesetz unterliegenden Stoffen und Gegenständen wieder, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung.

Sie werden vom Sachverständigenausschuss für explosionsgefährliche Stoffe (SVAE) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium des Innern oder vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gegeben.

SprengTR 310 "Sprengarbeiten" konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen des Sprengstoffrechts. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Anforderungen des Sprengstoffrechts erfüllt sind. Wählt der Anwender eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Anforderungen des Sprengstoffrechts schriftlich nachzuweisen.

1 Geltungsbereich

(1) Diese Technische Regel gilt für Sprengarbeiten.

(2) Sprengarbeiten sind die bestimmungsgemäße Verwendung von Explosivstoffen und Sprengzubehör zur gezielten Nutzung der bei der Explosion freigesetzten Energie in Form von Druckentwicklung und Stoßwellenbildung. Im Sinne dieser Regel umfasst dies insbesondere Sprengarbeiten:

(3) Diese Technische Regel gilt auch für:

(4) Diese Technische Regel gilt nicht für:

2 Begriffsbestimmungen

  1. Anzündmittel sind die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 SprengG genannten Gegenstände (z.B. Pulveranzündschnüre und Anzünder für Pulveranzündschnüre).
  2. Eine Auflegersprengung ist die Zerkleinerung eines ganz oder teilweise freiliegenden Sprengobjektes mit an- bzw. aufgelegter Sprengladung.
  3. Eine Bauwerkssprengung ist eine Sprengung von Bauwerken und/oder Bauwerksteilen die aus Mauerwerk, Beton, Stahlbeton, Stahl, Holz oder einer Kombination dieser Materialien bestehen. Zu den Bauwerkssprengungen zählen nicht Sprengungen von statisch unbelasteten Bauwerksteilen (z.B. Fundamente) bis zu einer maximalen Höhe von 2,5 m über Bodenniveau.
  4. Eine Eissprengung ist eine Sprengung zum Lösen von Eisdecken und Eisbarrieren.
  5. Eine Großbohrlochsprengung ist eine Sprengung zur Gewinnung von Gesteinen und Mineralien bei der die Sprengbohrlöcher länger als 12 m sind.
  6. Eine Initialladung ist eine mit einem Zündmittel versehene kapselempfindliche Sprengladung, die zur Auslösung der Hauptsprengladung dient.
  7. Eine Kesselsprengung ist eine Sprengung, bei der ein entsprechend großer Laderaum im Tiefsten eines Bohrlochs durch eine oder wiederholte kleinere Sprengungen (Vorkesseln) hergestellt wird.
  8. Eine Knäppersprengung ist die Zerkleinerung eines freiliegenden Gesteinsstückes mit im Bohrloch eingebrachter bzw. auf- oder angebrachten Sprengladung.
  9. Der Ladeplan ist Bestandteil des Sprengplans und beschreibt Art und Menge der Sprengmittel sowie deren Verteilung und Anordnung im Laderaum.
  10. Eine Lassensprengung ist eine Sprengung, bei der Sprengladungen in natürlichen oder durch Schnüren oder Auskratzen der gegebenenfalls vorhandenen Spaltenfüllung hergestellten Gesteinsspalten gezündet werden.
  11. Eine Schneefeldsprengung ist eine Sprengung, durch die Lawinen künstlich ausgelöst sowie Wächten und sonstige Schneeverfrachtungen beseitigt werden sollen.
  12. Schnüren ist das in Werksteinbrüchen angewendete Verfahren, mit Ladungen in einem oder mehreren Bohrlöchern Gesteinskörper vom Lager abzutrennen, wobei dünne Gesteinsspalten (= Schnüre) entstehen, die mit weiteren Sprengungen zu Lassen aufgeweitet werden.
  13. Sprengberechtigte sind Personen, die auf Grund eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG oder einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG in Verbindung mit der Fachkunde Sprengarbeiten durchführen dürfen.

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