Regelwerk

SprengTR 100: Textvergleich der Fassungen 09.04.2014 zu 13.10.2021

Fassung vom 09.04.2014 Fassung vom 13.10.2021
SprengTR 100 - Kennzeichnung SprengTR 100 - Kennzeichnung
Kennzeichnung von explosionsgefährlichen Stoffen, deren Verpackung und Sprengzubehör Kennzeichnung von explosionsgefährlichen Stoffen, deren Verpackung und Sprengzubehör
Technische Regel zum Sprengstoffrecht (SprengTR) Technische Regel zum Sprengstoffrecht (SprengTR)
Vom 9. April 2014 Vom 13.Oktober 2021
(BAnz AT 30.04.2014 B2; AT 25.11.2016 B1 16) (BAnz. AT 12.11.2021 B2)
Die Technischen Regeln zum Sprengstoffrecht (SprengTR) geben den Stand der Technik und sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für den Umgang und den Verkehr mit sowie für die Einfuhr von dem Sprengstoffgesetz unterliegenden Stoffen und Gegenständen wieder, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung. Wissenschaftliche Erkenntnisse und Stand der Technik werden unter Beteiligung des Sachverständigenausschusses für explosionsgefährliche Stoffe ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium des Innern (BMI) oder vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bekannt gemacht. Die Technischen Regeln zum Sprengstoffrecht (SprengTR) geben den Stand der Technik und sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für den Umgang und den Verkehr mit sowie für die Einfuhr von dem Sprengstoffgesetz unterliegenden Stoffen und Gegenständen wieder, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung. Wissenschaftliche Erkenntnisse und Stand der Technik werden unter Beteiligung des Sachverständigenausschusses für explosionsgefährliche Stoffe ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemacht.
SprengTR konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen des Sprengstoffrechts. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Anforderungen des Sprengstoffrechts erfüllt sind. Wählt der Anwender eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Anforderungen des Sprengstoffrechts schriftlich nachzuweisen. SprengTR konkretisieren im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen des Sprengstoffrechts. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Anforderungen des Sprengstoffrechts erfüllt sind. Wählt der Anwender eine andere Lösung, hat er die gleichwertige Erfüllung der Anforderungen des Sprengstoffrechts schriftlich nachzuweisen.
Diese Technische Regel berücksichtigt auch die Vorschriften der Anlage 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der bis zum 30. September 2009 geltenden Fassung.
1 Anwendungsbereich 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Technische Regel gilt für die Kennzeichnung von explosionsgefährlichen Stoffen, deren Verpackung und von Sprengzubehör im Sinne des Sprengstoffgesetzes (SprengG). (1) Diese Technische Regel gilt für die Kennzeichnung von explosionsgefährlichen Stoffen, deren Verpackung und von Sprengzubehör im Sinne des Sprengstoffgesetzes (SprengG).
(2) Diese Technische Regel gilt vom 1. Mai 2014 bis 31. Dezember 2021.
(3) Andere Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung, insbesondere für die Beförderung gefährlicher Güter und die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung 1) in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt. (2) Andere Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung, insbesondere für die Beförderung gefährlicher Güter und die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung1) in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt. Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass weitere Kennzeichnungsvorgaben in harmonisierten Normen im Sinne der einschlägigen EU-Richtlinien und EU-Verordnungen (z.B. für pyrotechnische Gegenstände u. a. in DIN EN 15947-3, 16261-4, 16256-4, 14451-3, 16263-5) für das EU-Konformitätsverfahren festgelegt sind.
2 Begriffsbestimmungen 2 Begriffsbestimmungen
(1) Gefäß 2:
Behältnis, das Stoffe oder Gegenstände aufnehmen und enthalten kann, einschließlich aller Verschlussmittel. Tankkörper fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung.
(2) Kleinste Verpackungseinheit: (1)

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(Stand: 24.11.2021)

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