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RAB 32 - Unterlage für spätere Arbeiten (Konkretisierung zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV)
Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB)
Stand: 27.03.2003
(BArbBl. 6/2003, S. 73)
Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) geben den Stand der Technik bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) aufgestellt und von ihm der Entwicklung angepasst.
Die RAB werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekannt gegeben.
Diese RAB 32 beschreibt Anforderungen an Inhalt und Form einer Unterlage gemäß der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen ( BaustellV).
1 Vorbemerkungen
Nach der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV) vom 10. Juni 1998 hat der Koordinator eine Unterlage zusammenzustellen. Diese Verpflichtung basiert auf § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV.
§ 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV
(2) Während der Planung der Ausführung des Bauvorhabens hat der Koordinator 3. eine Unterlage mit den erforderlichen, bei möglichen späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu berücksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen. |
Damit sollen insbesondere:
Mit der Unterlage schafft der Bauherr/Koordinator eine Voraussetzung für die sicherheits- und gesundheitsgerechte Gestaltung der späteren Arbeiten und damit auch für eine langfristig wirtschaftliche Nutzung und Instandhaltung der baulichen Anlage.
2 Anwendungsbereich
Die RAB 32 gilt für alle Bauvorhaben, bei denen eine Unterlage für spätere Arbeiten nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV zusammenzustellen ist.
Die Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage ist zusammenzustellen, wenn bei ihrer Errichtung oder Änderung Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander tätig werden (siehe Tabelle 1).
3 Begriffsbestimmungen und Beispiele
Verschiedene Begriffe der BaustellV werden in der RAB 10 bestimmt. Dazu gehören zum Beispiel die Begriffe:
Spätere Arbeiten im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV umfassen insbesondere vorhersehbare Arbeiten an baulichen Anlagen. Dies sind zum Beispiel nach der Systematik:
Tabelle 1: Voraussetzungen für die Zusammenstellung einer Unterlage für spätere Arbeiten
Aktivitäten nach der Baustellenverordnung
Baustellenbedingungen | Berücksichtigung allg. Grundsätze nach § 4 ArbSchG bei der Planung | Voran- kündigung |
Koordi- nator |
SiGe- Plan |
Unterlage für spätere Arbeiten | |
Beschäftigte | Umfang und Art der Arbeiten | |||||
eines Arbeitgebers | kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage | ja | nein | nein | nein | nein |
eines Arbeitgebers | kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten | ja | nein | nein | nein | nein |
eines Arbeitgebers | größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage | ja | ja | nein | nein | nein |
eines Arbeitgebers | größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage und besonders gefährliche Arbeiten | ja | ja | nein | nein | nein |
mehrerer Arbeitgeber, die gleichzeitig oder nacheinander tätig werden | kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage | ja | nein | ja | nein | ja |
mehrerer Arbeitgeber, die gleichzeitig oder nacheinander tätig werden | kleiner 31 Arbeitstage und 21 Beschäftigte oder 501 Personentage jedoch besonders gefährliche Arbeiten | ja | nein | ja | ja | ja |
mehrerer Arbeitgeber, die gleichzeitig oder nacheinander tätig werden | größer 30 Arbeitstage und 20 Beschäftigte oder 500 Personentage | ja | ja | ja | ja | ja |
(Stand: 14.04.2023)
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