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Regelwerk

RAB 30 - Geeigneter Koordinator
Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB)
(Konkretisierung zu § 3 BaustellV)

Stand: 27.03.2003
(BArbBl. Nr. 6/2003 S. 64)



Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) geben den Stand der Technik bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) aufgestellt und von ihm der Entwicklung angepasst.

Die RAB werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekannt gegeben.

Diese RAB 30 beschreibt die für eine Tätigkeit als Koordinator erforderliche Qualifikation und seine Aufgaben.

1 Vorbemerkung

Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen ( BaustellV) vom 10. Juni 1998 verpflichtet den Bauherrn, für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, je nach Art und Umfang des Bauvorhabens einen oder gegebenenfalls auch mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen.

Der Koordinator hat im Rahmen seiner in § 3 BaustellV genannten Aufgaben den Bauherrn und die sonstigen am Bau Beteiligten bei ihrer Zusammenarbeit hinsichtlich der Einbindung von Sicherheit und Gesundheitsschutz sowohl während der Planung der Ausführung als auch während der Ausführung des Bauvorhabens zu unterstützen. Er hat mit seiner Tätigkeit dazu beizutragen, das Bauvorhaben, den Bauablauf und die späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu jeder Zeit sicher zu gestalten.

Darüber hinaus dient seine Tätigkeit auch einem ungestörten Bauablauf und soll effektive spätere Arbeiten an der baulichen Anlage ermöglichen.

Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben müssen Koordinatoren über Kenntnisse und Erfahrungen im Baufach und zum Arbeitsschutz im Baubereich verfügen. Sie müssen außerdem Kenntnisse über spezielle, einem Koordinator obliegende Tätigkeiten, Aufgaben und Verpflichtungen haben.

Diese Regel bietet dem Bauherrn mögliche Qualifikationskriterien für die Auswahl eines geeigneten Koordinators. Damit verfügt er über eine Grundlage, das Anforderungsprofil des Koordinators praxisbezogen und flexibel je nach Art, Umfang und Gefährdungspotential der Baustelle festzulegen. Ein Akkreditierungs- und Zertifizierungsverfahren sieht die BaustellV nicht vor.

2 Anwendungsbereich

Diese Regel gilt für alle Bauvorhaben, bei denen die Bestellung eines oder mehrerer geeigneter Koordinatoren gemäß § 3 BaustellV erforderlich ist. Sie gilt auch, wenn der Bauherr oder der von ihm nach § 4 beauftragte Dritte die Aufgaben des Koordinators selbst wahrnimmt.

3 Aufgaben des Koordinators

Die Aufgaben des Koordinators während der Planung der Ausführung ergeben sich aus § 3 Abs. 2 BaustellV, die während der Ausführung des Bauvorhabens aus § 3 Abs. 3 BaustellV.

3.1 Aufgaben des Koordinators während der Planung der Ausführung

Falls mehrere Koordinatoren beauftragt sind, ist eine gegenseitige Abstimmung notwendig, insbesondere wenn die Koordinierung während der Planung der Ausführung und während der Ausführung von unterschiedlichen Koordinatoren wahrgenommen wird.

3.2 Aufgaben des Koordinators während der Ausführung des Bauvorhabens

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(Stand: 24.03.2023)

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