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Regelwerk

LASI-Veröffentlichung (LV) 63 - Leitfaden zu Anforderungen an die Fachkunde nach der Biostoffverordnung
- Fragen und Antworten zur Fachkunde

Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)

Vom 13. September 2018
veröffentlicht am 12.10.2018



Vorwort

Die Biostoffverordnung in der Fassung vom Juli 2013, zuletzt geändert im März 2017, enthält einige wichtige Änderungen gegenüber der vorherigen Fassung. Eine davon ist die Konkretisierung der Arbeitgeberverantwortung durch die Festlegung bestimmter Fachkundeanforderungen bei den Beschäftigten. Hintergrund war das bisherige Fehlen gesetzlicher Anforderungen an besondere Funktionsträger in der Biostoffverordnung, die den Arbeitgeber1 mit ihrem Fachwissen unterstützen, während in vielen anderen Rechtsvorschriften explizit Beauftragte für spezielle Fragestellungen etabliert sind.

So wurde eine Definition des Begriffs "fachkundig" im Hinblick auf die Qualifikation der Beschäftigten, die zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe befähigt ist, aufgenommen. Dabei gibt es keine einheitliche Fachkunde, sondern die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe sowie der Höhe der Gefährdung und müssen entsprechend nachgewiesen werden.

Eine besonders herausgehobene Funktion ist für Tätigkeiten mit hohem Infektionsrisiko vorgesehen. Für Tätigkeiten der Schutzstufen 3 und 4 bedarf es einer vom Arbeitgeber benannten Person, die zuverlässig sein muss und über eine Fachkunde verfügt, die der hohen Gefährdung entspricht. Insbesondere muss die benannte Person über die notwendige Arbeitsschutzkompetenz verfügen.

Im Juni 2014 wurde die vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) erarbeitete Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 200 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht. Wie der Titel "Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung" besagt, wird dort Näheres zur Auslegung der im Verordnungstext kurz gehaltenen Formulierungen beschrieben.

Trotz dieser Konkretisierung der Biostoffverordnung ( BioStoffV) in der TRBa 200 können sich in der Praxis noch Fragen hinsichtlich der Fachkunde - auch hinsichtlich der Abgrenzung zu anderen Rechtsgebieten - ergeben. Diese in allgemeiner Form zu beantworten ist die Absicht des vorliegenden Papiers "Leitfaden zu Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung". Der Leitfaden soll eine Hilfestellung für das Überwachungs- bzw. Aufsichtspersonal der Länder darstellen und darüber hinaus einen Beitrag zur Harmonisierung des Vollzugs in Deutschland leisten.

FAQ 1) Welche verschiedenen "Fachkunden" für Tätigkeiten mit Biostoffen gibt es und wo sind sie geregelt?

Fachkunde nach BioStoffV:

Die BioStoffV fordert eine Fachkunde bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung. Die TRBa 200 "Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung" beschreibt für die einzelnen Tätigkeitsbereiche, welche Berufsausbildung geeignet ist, welche Berufserfahrungen vorliegen sollen und welche Kompetenzen im Arbeitsschutz notwendig sind. Die jeweiligen Fachkundeanforderungen werden in der TRBa 200 konkretisiert und bestimmen sich aus dem Grad der gesundheitlichen Gefährdung bei Tätigkeiten mit Biostoffen. Bei Tätigkeiten ohne Schutzstufenzuordnung und bei Schutzstufen mit geringer Gefährdung kann die Fachkunde der Fachkraft für Arbeitssicherheit (FASI) und des Betriebsarztes bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ausreichend sein.

Der Arbeitgeber hat nach § § 10 und 11 BioStoffV i.V. mit der TRBa 200 vor Aufnahme von Tätigkeiten der Schutzstufe 3 oder 4 in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung sowie in der Biotechnologie und bei Tätigkeiten der Schutzstufe 4 in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes (hier Sonderisolierstationen) eine fachkundige Person zu benennen, die zuverlässig ist und über eine Fachkunde verfügt, die der hohen Gefährdung entspricht (gilt nicht für Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3(**)).

Aufgabe dieser benannten fachkundigen Person ist es, den Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung und zu sonstigen sicherheitstechnisch relevanten Fragestellungen zu beraten und ihn bei der Kontrolle der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen und bei der Durchführung der Unterweisung nach § 14 Absatz 2 BioStoffV zu unterstützen. Auch die Überprüfung der Einhaltung der Schutzmaßnahmen gehört zum Aufgabenprofil. Aufgaben und Befugnisse müssen schriftlich festgelegt sein. Da die Fachkunde aktuell gehalten werden muss, können einschlägige Fortbildungen notwendig sein, die über Teilnahmebescheinigungen belegt werden.

Bei Tätigkeiten in hohen Schutzstufen (Schutzstufe 3 und 4) müssen die Beschäftigten in bestimmten Arbeitsbereichen spezifische Anforderungen hinsichtlich der Fachkunde erfüllen. Die Fachkunde der Beschäftigten in hohen Schutzstufen umfasst neben der geeigneten Berufsausbildung und -erfahrung ein ausgeprägtes Sicherheitsbewusstsein. Fachkundige Beschäftigte sind tätigkeitsspezifisch einzuweisen und einzuarbeiten.

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