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Regelwerk

LV 61 - Bußgeldkatalog zur Biostoffverordnung (BioStoffV)
Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)

Vom 30. Juni 2016
(Quelle: lasi-info.com)



Vorwort

Die Biostoffverordnung ( BioStoffV) [1] regelt den Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, kurz bezeichnet als Biostoffe.

Die Verordnung stammt aus dem Jahr 1999 und setzt die Europäische Arbeitsschutzrichtlinie 2000/54/EU [2] in nationales Recht um. Die BioStoffV wurde mehrfach an den Stand der Technik und wissenschaftlicher Erkenntnisse angepasst. Zudem wurde im Jahr 2010 die Richtlinie zur Vermeidung von Verletzungen durch scharfe/spitze Instrumente im Krankenhaus- und Gesundheitssektor verabschiedet (Richtlinie 2010/32/EU des Rates) [3]; diese Richtlinie überführt die von den europäischen Sozialpartnern (HOSPEM und EGÖD) geschlossene Rahmenvereinbarung in einen europaweit geltenden Standard zur Vermeidung von Nadelstichverletzungen. Mit der grundsätzlich neu gestalteten BioStoffV vom 15. Juli 2013 wurde diese Richtlinie auch in deutsches Recht umgesetzt.

Ein wesentliches Ziel der BioStoffV ist die Vermeidung von Infektionen der Beschäftigten bei der Arbeit. Weitere wichtige Aspekte sind der Schutz vor sensibilisierenden, toxischen oder anderen die Gesundheit schädigenden Wirkungen bei Tätigkeiten mit Biostoffen.

Die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Biostoffen hat der Arbeitgeber 1 zu treffen. Werden im Rahmen der Aufsicht der zuständigen Behörden Defizite und Mängel an den getroffenen Schutzmaßnahmen oder in Bezug auf die Gefährdungsbeurteilung festgestellt, so sind bei einer Reihe von Verstößen gegen wesentliche Schutzmaßnahmen Ordnungswidrigkeitstatbestände in § 20 BioStoffV festgelegt worden. Die in § 20 Absatz 1 BioStoffV benannten Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände basieren auf § 25 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG) [4].

Der LASI hat bereits Bußgeldkataloge zum Fahrpersonalrecht [5], zum Arbeitszeit-, Jugendarbeitsschutz- und Mutterschutzrecht [6] sowie zur Arbeitsstättenverordnung [7] erstellt und diese zuletzt 2014 aktualisiert.

Diese Bußgeldkataloge haben sich für eine länderübergreifende einheitliche Umsetzung der Rechtsvorschriften bewährt. Insbesondere nach der weitgehenden Neufassung der BioStoffV soll dies nun auch für diesen Rechtsbereich als Hilfestellung für Mitarbeiter der zuständigen Aufsichtsbehörden dienen.

I. Ordnungswidrigkeitenverfahren

1. Allgemeines

Die in § 20 Absatz 1 BioStoffV benannten Tatbestände sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG.

Besteht der begründete Verdacht, dass ein Tatbestand nach § 20 BioStoffV erfüllt ist, kann im Rahmen des Opportunitätsprinzips ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden. Hat der Normadressat der BioStoffV, d. R. der Arbeitgeber, rechtswidrig und vorwerfbar gehandelt, wird ggf. ein Bußgeldbescheid oder eine Verwarnung erlassen.

Sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich begangene Verstöße können geahndet werden. Ob und in welchem Umfang eine Ordnungswidrigkeit verfolgt wird, entscheidet die zuständige staatliche Aufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen (Opportunitätsprinzip nach § 47 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( OWiG) [8]). Die Festsetzung der Bußgeldhöhe erfolgt durch die zuständige ermittelnde Aufsichtsbehörde. Die Geldbuße kann auf bis zu 5000 Euro festgesetzt werden ( § 25 Abs. 2 ArbSchG).

Die Bußgeldkataloge stellen Zumessungsregeln für die Bemessung der Geldbuße dar. Bei der Festsetzung der Bußgelder werden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen berücksichtigt. Je häufiger die Verstöße sind, desto stärker ist eine vergleichbare Vorgehensweise notwendig, um unterschiedliche Beurteilungen in allgemeinen Bewertungsfragen zu vermeiden. Unterschiedliche Bewertungen könnten aus der Sicht der Arbeitgeber nicht nachvollzogen werden und würden daher auf Unverständnis und mangelnde Akzeptanz stoßen.

Das Regelwerk der Bußgeldkataloge lässt jedoch bei den Fällen, die sich von der üblichen Begehungsweise unterscheiden, einen Ermessensspielraum zu. Die Bußgeldbehörden sind verpflichtet, objektive oder subjektive Tatumstände, die die Handlung im Vergleich zum Regelfall als weniger schwerwiegend kennzeichnen, zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen und somit im Einzelfall die Regelgeldbuße zu unterschreiten. Sie sind auch berechtigt, bei Tatumständen, die die Handlung im Vergleich zum Regelfall als schwerwiegender kennzeichnen, im Einzelfall die Regelgeldbußen zu überschreiten. Hierzu können die unter Abschnitt 3 aufgeführten Aspekte für eine Erhöhung oder Ermäßigung der Regelsätze herangezogen werden.

Von der Festsetzung eines Bußgeldbetrages kann abgesehen werden, wenn die Bedeutung des Verstoßes oder des Vorwurfs so gering ist, dass eine Verwarnung nach § 56 OWiG ausreichend erscheint. ist die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld nicht angemessen, kann ein Verwarnungsgeld von 5 bis 55 Euro erhoben werden.

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