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Regelwerk, Technische Regeln, LASI, Arbeitsschutz, UVV

LASI-Veröffentlichung (LV) 45 - Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung
- Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) -

Fassung September 2012
(Publikationen LASI, 19.10.2012; 19.10.2018)



- 3. überarbeitete Auflage -
mit Ergänzung im Abschnitt I "Asbest"(Red Anm.: hinzugefügt wurden 2018 die Nummern  I 2.5, I 2.6 und I 4 ff.)

Archiv 2008

Vorwort zur Ergänzung 2018

Die letzte Aktualisierung dieser Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung liegt inzwischen sechs Jahre zurück. Die nächste Überarbeitung sollte ursprünglich nach der für 2015 geplanten, umfassenden Novellierung der Gefahrstoffverordnung erfolgen. Diese Novellierung verzögert sich jedoch weiter. Zugleich gibt es aber wegen zahlreicher Detailänderungen in der Gefahrstoffverordnung mit den kleinen Novellen 2013 und 2015 und aktueller Fragen aus der Praxis deutlichen Bedarf für eine überarbeitete Neuauflage. Besonders drängend sind Fragestellungen, die den einheitlichen Vollzug bei Tätigkeiten mit Asbest betreffen, insbesondere die Klarstellung, welche Tätigkeiten an Asbest als zulässig bzw. unzulässig im Sinne der Gefahrstoffverordnung einzustufen sind. Damit die hierfür zwischen den Ländern im Sommer 2018 abgestimmte Position nicht erst im Rahmen der nächsten umfassenden Überarbeitung Eingang in diese Leitlinien finden, wurde eine "Ergänzung 2018" gestaltet, die auf den Abschnitt I (Asbest) beschränkt ist. Im Übrigen geben diese Leitlinien weiterhin den Stand von 2012 wieder.

Zentrales Element der Ergänzung sind "Leitsätze" zur Auslegung der Verbote und Beschränkungen nach Anhang II Nummer 1 Gefahrstoffverordnung. Diese Leitsätze sollen dazu beitragen, Unterschiede in der behördlichen Vollzugspraxis zu vermeiden und den Aufsichtsbehörden eine verlässliche Grundlage für Ihr Handeln in diesem konfliktreichen Aufgabenbereich zu geben.

Vorwort (zur 3. Auflage 2012)

Nahezu fünf Jahre nach der letzten umfassenden Novellierung ist die neugefasste Gefahrstoffverordnung am 1. Dezember 2010 in Kraft getreten. Anlass für die Neufassung war insbesondere die Notwendigkeit, die Verordnung an die Fortentwicklung des europäischen Chemikalienrechts anzupassen. Gleichzeitig wurden aber auch Aktualisierungen vorgenommen, die aus den Erfahrungen der vergangenen fünf Jahre bei der Anwendung der Gefahrstoffverordnung in der betrieblichen Praxis resultieren. Gleichzeitig wurde die Überführung der Anforderungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) abgeschlossen.

Die grundlegenden Neugestaltungen und auch alle wesentlichen Änderungen der Gefahrstoffverordnung wurden in der Vergangenheit durch die LASI-Veröffentlichung "Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung" (LV 45) begleitet. Bereits zur Neukonzeptionierung der Gefahrstoffverordnung im Jahr 2005 hatte der LASI in enger Abstimmung mit den Unfallversicherungsträgern die LV 45 in Form eines Frage/Antwort-Kataloges veröffentlicht, um beim Vollzug der Gefahrstoffverordnung eine einheitliche Vorgehensweise der staatlichen Arbeitsschutzbehörden untereinander sowie mit den Präventionsdiensten der Unfallversicherungsträger zu erzielen. Auch die neue Gefahrstoffverordnung aus dem Jahr 2010 wird durch eine entsprechende Neuauflage der LASI-Veröffentlichung "Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung" in der bereits bewährten Form erläutert. Hierzu wurde die LV 45 grundlegend überarbeitet und an die Ausführungen der neuen Gefahrstoffverordnung angepasst. Zugleich wurde eine Vielzahl neuer Fragestellungen, die sich aus der Anwendung der bisherigen Verordnung und den ersten Erfahrungen mit der neuen Gefahrstoffverordnung ergaben, in den Frage-Antwort-Katalog integriert. Die LV 45 soll damit auch in ihrer 3. Auflage eine praxisorientierte Unterstützung bei der Umsetzung der Gefahrstoffverordnung sein.

Dieser neugefasste Frage-Antwort-Katalog richtet sich in erster Linie an die Aufsichtsbeamtinnen und -beamten der staatlichen Arbeitsschutzbehörden. Auch die neue LV 45 ist - wie bereits die Vorgängerausgaben - in einer kooperativen Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden der Länder, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und den Unfallversicherungsträgern entstanden. Auf diese Weise soll auch zukünftig vermieden werden, dass die verschiedenen Aufsichtsbehörden und -dienste unterschiedliche Anforderungen an die Betriebe stellen.

Die Fragen und Antworten sind darüber hinaus eine wertvolle Unterstützung für diejenigen, die vor Ort für die Umsetzung der Gefahrstoffverordnung zuständig sind.

A Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Allgemeines

a 1 Anwendungsbereich

a 1.1

§ 1 Abs. 3 Satz 2

Was sind "andere Personen" im Sinne dieses Satzes?

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