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LASI-Veröffentlichung (LV) 44 - Handlungsanleitung zur Beurteilung von überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Betriebssicherheitsverordnung für entzündliche wasserlösliche Flüssigkeiten
- Länderausschuss für Arbeit und Sicherheitstechnik -
(Ausgabe 03/2006)
Vorwort
Lageranlagen und Füll- und Entleerstellen für wasserlösliche entzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt zwischen 21 °C und 55 °C waren bis zum 31. Dezember 2002 von der Anwendung der Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande ausgenommen. Bereits Ende der 80'er Jahre wurde durch einen Arbeitskreis des Deutschen Ausschusses für brennbare Flüssigkeiten geprüft, welche Anforderungen an Anlagen für die o.g. wasserlöslichen entzündlichen Flüssigkeiten zu stellen sind.
Der Ausschluss der Anwendung wurde nicht in die Betriebssicherheitsverordnung ( BetrSichV) übernommen. Im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 BetrSichV sind daher bestimmte Lageranlagen sowie Füll- und Entleerstellen für wasserlösliche entzündliche Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt zwischen 21 °C und 55 °C seit Inkrafttreten der BetrSichV überwachungsbedürftige Anlagen.
Bestehende Anlagen für diese Flüssigkeiten können auf der Grundlage von § 27 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 BetrSichV in der Regel ohne Änderung ihrer Beschaffenheit weiter betrieben werden. An neu zu errichtende überwachungsbedürftige Anlagen sind bestimmte Anforderungen zu stellen, um den Stand der Technik gemäß § 12 BetrSichV zu erfüllen. Der Betreiber neuer Anlagen hat bei der Montage, Installation und dem Betrieb den Stand der Technik zu beachten, ebenso wie die zugelassene Überwachungsstelle bei der Prüfung nach BetrSichV. Der Arbeitgeber/Betreiber hat im Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung/sicherheitstechnischen Bewertung die dazu erforderlichen Maßnahmen festzulegen.
In Anbetracht der vielfältigen Fragen aus der betrieblichen Praxis hat sich der Ua 5 des Ausschusses für Betriebssicherheit (ABS) entschlossen, eine Handlungsanleitung zur Beurteilung von überwachungsdürftigen Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 BetrSichV für entzündliche wasserlösliche Flüssigkeiten zu erarbeiten. Zielstellung war insbesondere im Hinblick auf die auslaufende Übergangsfrist gem. § 27 Absatz 4 BetrSichV (31. Dezember 2005), eine möglichst bundesweit akzeptierte Erkenntnisquelle für den Stand der Technik zur Verfügung zu stellen. Mit Zustimmung des ABS publiziert der LASI daher diese Handlungsanleitung im Rahmen der LASI-Veröffentlichungen (LV) und empfiehlt deren Anwendung bis zum Vorliegen entsprechender Technischer Regeln.
Da die für die Einstufung erforderlichen Informationen in der Regel weder aus dem Sicherheitsdatenblatt noch aus anderen den Stoff bzw. die Zubereitung betreffenden Dokumenten oder Unterlagen ersichtlich sind, enthält die Handlungsanleitung in den Abschnitten "Anwendungsbereich" und "Allgemeines" Hinweise zur Einstufung.
Für wasserlösliche entzündliche Flüssigkeiten mit deutlich reduzierter Brandintensität enthält der Abschnitt 3 Anforderungen an überwachungsbedürftige Lageranlagen und der Abschnitt 4 Anforderungen an überwachungsbedürftige Füll- und Entleerstellen.
Die vorliegende Handlungsanleitung ist eine Erkenntnisquelle bei der Ermittlung des Standes der Technik. Sie entfaltet anders als die Technischen Regeln für Betriebssicherheit keine Vermutungswirkung.
1 Anwendungsbereich
Diese Handlungsanleitung ist für überwachungsbedürftige Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 BetrSichV für wasserlösliche entzündliche Flüssigkeiten anwendbar.
Hinweis: § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 BetrSichV enthält Mengenschwellen für Lageranlagen (Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 l) bzw. für Füllstellen und Entleerstellen (Gesamtumschlagkapazität von mehr als 1.000 l/h)
Hinweis: Entzündliche Flüssigkeiten sind (brennbare) Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt zwischen 21 °C und 55 °C. Die Einstufung dieser Flüssigkeiten als "entzündlich" erfolgt nach Anhang VI der Richtlinie 67/548/EG. Diese Einstufung ist allerdings nicht erforderlich bei Zubereitungen, die die Verbrennung in keiner Weise unterhalten und wenn beim Umgang mit dieser Zubereitung eine Gefährdung für jedermann ausgeschlossen ist (lt. Anhang VI der Richtlinie 67/548/EG). Wenn solche Flüssigkeiten nicht als entzündlich eingestuft worden sind, werden sie nicht von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 BetrSichV erfasst. Ungeachtet dessen können Anlagen für solche Flüssigkeiten überwachungsbedürftige Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 BetrSichV sein. |
Diese Handlungsanleitung ist für eine Übergangszeit gedacht, in der keine Technische Regel für Betriebssicherheit oder für Gefahrstoffe veröffentlicht ist, die bezüglich der Inhalte dieser Handlungshilfe auch für wasserlösliche entzündliche Flüssigkeiten gilt.
Hinweis: Diese Handlungsanleitung soll verdeutlichen, dass die gemäß § 27
(Stand: 20.08.2018)
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