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Regelwerk

LASI-Veröffentlichung (LV) 41 - Handlungsanleitung zur Beleuchtung von Arbeitsstätten
Gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für
Tageslicht in Gebäuden
Künstliches Licht in Gebäuden
Künstliches Licht im Freien
Sicherheitsbeleuchtung
- Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik -

(Ausgabe 20/04/2005)


Beleuchtung von Arbeitsstätten
- Handlungsanleitung -

0 Vorwort

Eine geeignete und angemessene Beleuchtung von Arbeitsstätten trägt dazu bei, die Arbeit effektiv und effizient zu bewältigen. Eine ungünstige Beleuchtung kann zu erhöhter Unfallgefährdung sowie zu steigender Beanspruchung und vorzeitiger Ermüdung gekoppelt mit einer höheren Fehlerquote führen.

Seit 2004 gilt die neue Arbeitsstättenverordnung (Anhang Punkt 3.4 "Beleuchtung und Sichtverbindung"). Im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der ArbStättV sind Regeln für Arbeitsstätten vorgesehen, die noch vom Ausschuss für Arbeitsstätten erarbeitet werden müssen. Für die Übergangszeit regelt die ArbStättV, dass die bisherigen Arbeitsstätten-Richtlinien ( ASR) bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss und der Bekanntmachung entsprechender Regeln für Arbeitsstätten durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, längstens jedoch sechs Jahre gelten. Die bisherigen Arbeitsstätten-Richtlinien zur Beleuchtung

gelten demnach längstens bis zum 24. August 2010 ( § 8 Abs. 2 ArbStättV) weiter.

Diese Handlungsanleitung stellt neuere Erkenntnisse, insbesondere beim Einsatz von Tageslicht und beim Einsatz der Sicherheitsbeleuchtung - speziell im Brandfall - zusammen und überbrückt den Zeitraum, bis durch den Ausschuss für Arbeitsstätten diesbezügliche Regeln für Arbeitsstätten veröffentlicht werden. Die Handlungsanleitung beachtet die Bedürfnisse der Klein- und Mittelbetriebe. Die Angabe von Beleuchtungsstärken bezieht sich primär auf die Größe des kleinsten Sehobjektes. Durch die stärkere Einbeziehung des Tageslichtes und durch den Übergang von der gleichmäßigen Raumausleuchtung zu einer eher arbeitplatzorientierten Allgemeinbeleuchtung ist ein effektiverer Energieeinsatz gewährleistet. Diese Handlungsanleitung ist anwendbar für den Normalfall und zeigt die Grenzen auf, ab wann spezielle Planungen erforderlich werden.

Im Einzelnen enthält die Handlungsanleitung Erläuterungen zu folgenden Anforderungen der ArbStättV 2004:

1 Ziel

Diese Handlungsanleitung beschreibt den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Beleuchtung von Arbeitsstätten mit Tageslicht und mit künstlichem Licht einschließlich der Sicherheitsbeleuchtung, der Sicherheitsleitsysteme und der Sicherheitszeichen. Soweit aus technologischer Sicht (z.B. Fotolabore, Druckgewerbe, Halbleiterindustrie) besondere Anforderungen an die Beleuchtung bestehen, kann von den empfohlenen Richtwerten abgewichen werden. Hierbei ist die Wirkung auf die Beschäftigten im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 Arbeitsschutzgesetz zu ermitteln und deren Schutz zu gewährleisten.

2 Begriffe

Auf die nachfolgend erläuterten Begriffe wird im Text Bezug genommen.

Beleuchtungsgütefaktor: Beleuchtungsstärke

2.1 Die Beleuchtungsstärke E ist ein Maß für das auf eine Fläche auftreffende Licht (Quotient aus dem Lichtstrom und der Größe der Fläche, auf die er auftrifft). Die Beleuchtungsstärke wird in Lux (lx) gemessen.

2.2 Der Wartungswert der Beleuchtungsstärke 1) Ém ist der Wert, unter den die mittlere Beleuchtungsstärke auf einer bestimmten Fläche (z.B. Arbeitsplatz, unmittelbarer Umgebungsbereich, Arbeitsraum/Arbeitsraumzone) nicht sinken darf. Er ist bei der Projektierung der Beleuchtungsanlage in Abhängigkeit von den Sehanforderungen und den zu erfüllenden Sehaufgaben, d. h. im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, festzulegen.

2.3 Die Sehaufgabe (Sehanforderung) ergibt sich aus den sehrelevanten Elementen der auszuführenden Arbeit (wahrgenommene Größe des kleinsten Sehobjektes, Betrachtungsabstand, Kontrast zwischen dem kleinsten Sehobjekt und seiner unmittelbaren Umgebung, Reflexionsgrad bzw. Leuchtdichte des kleinsten Sehobjektes einschließlich seiner unmittelbaren Umgebung, Darbietungsdauer).

2.4 Der subjektiv wahrgenommene Kontrast

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