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Regelwerk

LASI-Veröffentlichung (LV) 39 - Reinigung und Innenprüfung von Heizölverbrauchertanks
Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik

(Ausgabe 04/2005)



Vorwort

Beim Befahren von Heizölverbrauchertanks zum Zwecke der Reinigung ist eine hohe Belastung des Personals durch Kohlenwasserstoffdämpfe und durch das Krebs erzeugende Benzol unvermeidlich. Durch Lüftungsmaßnahmen nach dem derzeitigen Stand der Technik ist diese zwar reduzierbar aber nicht in ausreichendem Maße, so dass das Tragen von Atemschutz unerlässlich ist. Auch das Befahren der Tanks nach der Reinigung durch Sachverständige für die Innenprüfung muss mit Atemschutz erfolgen.

Dies wurde im Rahmen eines Projekts von vier Ländermessstellen und der BG für Fahrzeughaltungen bei einer ausführlichen Untersuchung der Exposition der Tankreiniger ermittelt. Beim Reinigen von 47 Haushaltstanks durch 15 Tankreinigungsbetriebe wurden 219 Luftproben genommen und diese jeweils auf Benzol und Kohlenwasserstoffe analysiert.

Diese Untersuchung und die festgelegten Schutzmaßnahmen werden zusammengefasst und als LASI-Empfehlungen "Reinigung und Innenprüfung von Heizölverbrauchertanks" veröffentlicht. Für die verschiedenen Tätigkeiten werden - orientiert an den Ergebnissen "Grenzwerteinhaltung" bzw. "Grenzwertüberschreitung" - Maßnahmen beschrieben, die den Betrieben für ihre Gefährdungsbeurteilung als Orientierung dienen und betriebliche Messungen entbehrlich machen.

Vorbemerkung

Mit der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) vom 23.12.2004 wurde in Umsetzung mehrerer EG-Richtlinien der Arbeitsschutz bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen neu geregelt. Insbesondere wurde zur Begrenzung der Luftbelastung von Beschäftigten der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) eingeführt. Eine hervorgehobene Stellung wird den vom AGS für bestimmte Tätigkeiten und Verfahren beschlossenen verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien (VSK) eingeräumt, die als Technische Regeln vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit veröffentlicht werden. Verfahrt der Arbeitgeber entsprechend diesen VSK, kann er bei Tätigkeiten und Stoffen mit AGW von ihrer Einhaltung ausgehen. Die Erstellung von VSK ist auch bei fehlendem AGW möglich. Bei VSK für Tätigkeiten und Stoffe ohne Grenzwert kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er die einschlägigen Anforderungen der GefStoffV erfüllt, wenn er die Maßnahmen der VSK umgesetzt hat. Zu beachten ist, dass die bisherigen VSK im Sinne der TRGS 420 (s. u.) nicht mit denen nach GefStoffV identisch sind, da diese u.a. auch Verfahren beschreiben, bei denen die festgelegten Grenzwerte überschritten werden und eine Gefährdung der Arbeitnehmer nicht ausgeschlossen ist. Deshalb werden alte VSK vom Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) überprüft und neu verabschiedet werden müssen.

Insgesamt wird das Technische Regelwerk an die neue GefStoffV anzupassen sein. Wenn nachstehend Technische Regeln zitiert werden, so wird deren Anwendung im Sinne der neuen GefStoffV vorausgesetzt. Z. B. werden bisherige MAK-Wert als AGW (Arbeitsplatzgrenzwerte nach der neuen Gefahrstoffverordnung) interpretiert und bestehende Kurzzeitregelungen angewendet.

1. Allgemeines

Gehen die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach oder werden Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten freigesetzt, so ist der Arbeitgeber nach der Gefahrstoffverordnung [ 1] verpflichtet, die Gefährdung zu ermitteln und Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten durchzuführen. Hierzu gehört neben der Beachtung der Substitution (Ersatz durch weniger gefährliche Stoffe oder Verfahren) und der Durchführung von Maßnahmen nach dem Stand der Technik insbesondere die Überwachung der Einhaltung von Grenzwerten, wie es die Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Ermittlung und Beurteilung der Konzentration gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen" (TRGS 402) naher beschreiben [ 2]. Treten Stoffgemische gleichzeitig oder nacheinander wahrend einer Schicht in der Luft am Arbeitsplatz auf, so sind ergänzend die TRGS 403 [ 3] anzuwenden.

Bestimmte LASI-Veröffentlichungen 1, so genannte LASI-Empfehlungen, machen Aussagen zur Exposition und zum Stand der Technik und unterstutzen den Arbeitgeber bei der Durchführung der Gefährdungsermittlung und -beurteilung sowie seiner Überwachungspflicht/Wirksamkeitsprüfung. Dazu werden im Rahmen von Branchenuntersuchungen unter Federführung des Arbeitskreises der Ländermessstellen für den chemischen Arbeitsschutz (ALMA) durch systematisches Erheben und Bewerten von Expositionsmesswerten in Arbeitsbereichen Gefährdungsbeurteilungen durchgeführt und vom LASI bekannt gemacht. Diese kann der Arbeitgeber nach Prüfung der Anwendbarkeit auf die betriebliche Situation übernehmen. Im Ergebnis wird dadurch der einzelbetriebliche messtechnische Ermittlungsaufwand erheblich reduziert, u. U. sogar ganz aufgehoben. Darüber hinaus enthalten die Empfehlungen weitere Hinweise für den Arbeitgeber, wie z.B. zusätzliche Gefahrstoffinformationen einschließlich Informationen über Ersatzstoffe oder Ersatzverfahren, technische Minimierungsmaßnahmen und andere Maßnahmen des stoffbezogenen Arbeitsschutzes.

Eine Grundlage für die Erstellung der Empfehlungen und Expositionsbeschreibungen können die Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die betriebliche Arbeitsbereichsüberwachung" (TRGS 420

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