Regelwerk

LV 35 - Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung: Textvergleich der Fassungen 13.09.2018 zu 20.10.2020

Fassung vom 13.09.2018 Fassung vom 20.10.2020
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LV 35 - Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung LV 35 - Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung
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- Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) - - Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) -
Vom 13. September 2018 Vom 20. Oktober 2020
(Quelle: lasi-info.com) (Quelle: lasi-info.com)
(Veröffentlicht am 12.10.2018) (Veröffentlicht am 21.10.2020)
Vorwort zur Neuauflage Vorwort zur 1. überarbeiteten Auflage
Im August 2005 veröffentlichte der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik die Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung (LV 35) in einer ersten Auflage, die danach noch erweitert und ergänzt wurden. Die damalige Betriebssicherheitsverordnung löste acht Verordnungen über überwachungsbedürftige Anlagen und die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung ab. Sie setzte außerdem zwei Änderungsrichtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmittelbenutzung, insbesondere in Bezug auf die Prüfung bestimmter Arbeitsmittel und die Benutzung von Arbeitsmitteln, die für zeitweilige Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellt werden, in deutsches Recht um. Die vom Verordnungsgeber gewählte sehr knappe Form der Betriebssicherheitsverordnung führte zwangsläufig bei Mitarbeitern von Unternehmen, bei Sicherheitsfachkräften, Betriebs- und Personalräten, bei Bediensteten von Behörden und Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger zu zahlreichen Problemen bei der Anwendung der Verordnung. Dies führte letztlich auch dazu, dass die Betriebssicherheitsverordnung im Jahr 2015 novelliert wurde. Im August 2005 veröffentlichte der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) die Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung (LV 35) in einer ersten Auflage, die danach noch erweitert und ergänzt wurde. Die damalige Betriebssicherheitsverordnung löste acht Verordnungen über überwachungsbedürftige Anlagen und die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung ab. Sie setzte außerdem zwei Änderungsrichtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmittelbenutzung, insbesondere in Bezug auf die Prüfung bestimmter Arbeitsmittel und die Benutzung von Arbeitsmitteln, die für zeitweilige Arbeiten an hochgelegenen Arbeitsplätzen bereitgestellt werden, in deutsches Recht um. Die vom Verordnungsgeber gewählte sehr knappe Form der Betriebssicherheitsverordnung führte zwangsläufig bei Mitarbeitern von Unternehmen, bei Sicherheitsfachkräften, Betriebs- und Personalräten, bei Bediensteten von Behörden und Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger zu zahlreichen Problemen bei der Anwendung der Verordnung. Dies führte letztlich auch dazu, dass die Betriebssicherheitsverordnung im Jahr 2015 novelliert wurde. Danach sind noch verschiedene Änderungen erfolgt, die der Klarstellung des Gewollten dienten.
Die fachlichen Ansprechpartner für technischen Arbeitsschutz und Anlagensicherheit der obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder haben die Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung komplett überarbeitet und an die novellierte Betriebssicherheitsverordnung 2015 angepasst. Die überarbeitete LV 35 enthält zum einen die weiterhin noch benötigten Leitlinien aus der bisherigen LV 35 und zum anderen auch neu aufgetretene wichtige Auslegungsfragen der BetrSichV, soweit dazu keine Aussagen in den TRBS enthalten sind bzw. sein werden. Die Struktur der bisherigen LV 35 wurde weitgehend beibehalten. Lediglich die Abschnitte E und F wurden zusammengeführt. Die fachlichen Ansprechpartner für technischen Arbeitsschutz und Anlagensicherheit der obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder haben die Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung aus dem Jahr 2005 nach Erscheinen der novellierten Betriebssicherheitsverordnung 2015 komplett überarbeitet und angepasst. Die Neuauflage der überarbeitete LV 35 aus dem Jahr 2018 enthielt zum einen die weiterhin noch benötigten Leitlinien aus der bisherigen LV 35 und zum anderen auch neu aufgetretene wichtige Auslegungsfragen der Betriebssicherheitsverordnung, soweit dazu keine Aussagen in den TRBS enthalten sind bzw. sein werden. Die Struktur der bisherigen LV 35 wurde weitgehend beibehalten. Lediglich die Abschnitte E und F wurden zusammengeführt.

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(Stand: 26.10.2020)

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