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Regelwerk

LASI-Veröffentlichung (LV) 24 - Umgang mit Lösemitteln im Siebdruck
Handlungsanleitung für die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung

Stand 11/2014
(LASI - Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik;aufgehoben)



4. überarbeitete Auflage

Vorwort

Nach der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) sind die Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Diese besteht aus der Erfassung der Gefahrstoffe, der Erstellung eines Konzeptes für die Schutzmaßnahmen und der Prüfung der Wirksamkeit der umgesetzten Maßnahmen. Dabei müssen Arbeitgeber u. a. belegen, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden.

Um insbesondere Klein- und Mittelunternehmen (KMU) bei der Umsetzung der Gefahrstoffverordnung Hilfen an die Hand zu geben, werden verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) erarbeitet. Entspricht die betriebliche Situation eines Unternehmens der in einer VSK beschriebenen, so gilt nach § 8 Abs. 1 GefStoffV die "Vermutungswirkung", d.h., der Arbeitgeber kann sich bei Einhaltung der beschriebenen verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien darauf verlassen, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden und die getroffenen Maßnahmen die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung erfüllen.

Die verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien werden nach Vorgaben erstellt, die in der Technischen Regel TRGS 420 - Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung- beschrieben sind. Im Anhang der TRGS 420 werden die entsprechenden Verfahren aufgelistet.

Die im Jahr 2001 erarbeitete Handlungsanleitung "Umgang mit Lösemitteln im Siebdruck" wurde im Frühjahr 2008 überarbeitet und in der überarbeiteten Fassung (3. überarbeitete Auflage) hat der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) im Rahmen der 42. Sitzung am 17. und 18. November 2008 die Handlungsanleitung "Umgang mit Lösemitteln im Siebdruck" als VSK verabschiedet.

Aufgrund neuer toxikologische Erkentnisse wurde in der 62. LASI Sitzung im September 2013 der Anwendungsbereich der Handlungsanleitung durch Ergänzungen in Kapitel 5.1 "Stoffliche Maßnahmen" angepasst und die Handlungsanleitung anschließend redaktionell überarbeitet und aktualisiert.

1. Allgemeines

Mit der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) vom 23. Dezember 2004 wurde in Umsetzung mehrerer EG-Richtlinien der Arbeitsschutz bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen neu geregelt. Dabei steht die Gefährdungsbeurteilung im Mittelpunkt, in der die angemessenen Schutzmaßnahmen für die Tätigkeiten vom Arbeitgeber selbst verantwortlich festgelegt werden sollen.

Gehen die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nach oder werden Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten freigesetzt, so ist der Arbeitgeber nach der Gefahrstoffverordnung [ 1] verpflichtet, die Gefährdung zu ermitteln und Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten durchzuführen. Hierzu gehört neben der Beachtung der Substitution (Ersatz durch weniger gefährliche Stoffe oder Verfahren) und der Durchführung von Maßnahmen nach dem Stand der Technik, insbesondere die Überwachung der Einhaltung von Arbeitsplatzgrenzwerten (AGW), wie es die Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition" (TRGS 402) [ 2] näher beschreiben.

In der LASI-Handlungsanleitung werden die notwendigen Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Lösemitteln im Siebdruck entsprechend dem Stand der Technik beschrieben. Sie wurde vom LASI in Zusammenarbeit mit den relevanten Berufsgenossenschaften, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und Branchenvertretungen auf der Grundlage von systematischen Erhebungen und Bewertungen von Expositionsmesswerten erarbeitet. Der Arbeitgeber kann, nach Prüfung der Übertragbarkeit auf seine betriebliche Situation, die Schutzmaßnahmen übernehmen und erspart sich eigenen Ermittlungs- und Messaufwand.

Die LASI-Handlungsanleitung kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Ausschuss für Gefahrstoffe zu "Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien" (VSK) erhoben werden und wird dann zurückgezogen. Solche VSK werden als Technische Regeln vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht. Damit gilt dann nach § 7 Abs. 8 der GefStoffV die "Vermutungswirkung", d.h., dass der Arbeitgeber sich bei Einhaltung der beschriebenen "verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien" darauf verlassen kann, dass die Arbeitsplatzgrenzwerte eingehalten werden und die getroffenen Maßnahmen die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung erfüllen.

Die LASI-Handlungsanleitung wird entsprechend den Anforderungen der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 420 "Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien (VSK) für die Gefährdungsbeurteilung" [ 4] erstellt und ist als Expositionsbeschreibung (auch ohne Verabschiedung durch den Ausschuss für Gefahrstoffe) dem Arbeitgeber hilfreich für die Zusammenstellung der notwendigen Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik.

LASI-Veröffentlichungen sind über das Internet unter http://lasi.osha.de/publications/

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