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LV 10 - Umsetzung der Gleichwertigkeitsklausel bei überwachungsbedürftigen Anlagen
Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)
Stand 25. November 1996
(Ausgabe 02/1997)
Vorwort
In der Vergangenheit beanstandete die Kommission der Europäischen Gemeinschaft wiederholt die in der Bundesrepublik geübte Verwaltungspraxis, für in der Europäischen Union / im Europäischen Wirtschaftsraum hergestellte überwachungsbedürftige Anlagen bei Abweichungen vom technischen Regelwerk förmliche Ausnahmen zu verlangen. Nach Auffassung der Kommission verstieß diese Vorgehensweise gegen die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Wahrung eines möglichst ungehinderten Warenaustauschs. Als Folge hat die Bundesregierung die Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 11 Gerätesicherheitsgesetz vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 336) erlassen. In die einzelnen Verordnungen für überwachungsbedürftige Anlagen wurde eine sogenannte Gleichwertigkeitsklausel übernommen, bei deren Einhaltung das Erfordernis einer förmlichen Ausnahme entfällt.
Da die Anwendung der Gleichwertigkeitsklausel zu Schwierigkeiten führen kann, hat der Länderausschuß für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) eine Handlungsanleitung ausarbeiten lassen. In nur zwei Sitzungen, an denen unter Vorsitz Nordrhein-Westfalens Vertreter weiterer Länder, des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung und der technischen Überwachung teilnahmen, wurde die vorliegende Handlungsanleitung mit Frage- und Antwortkatalog umfassend erörtert und ausgearbeitet.
Verfahren zur Anwendung der EG-Gleichwertigkeitsklausel in den Verordnungen nach § 11 Gerätesicherheitsgesetz
Entsprechend dem EU-rechtlichen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zur Erfüllung der Art. 30 und 36 EG-Vertrag sind durch die Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 11 Gerätesicherheitsgesetz vom 22. Juni 1995 (BGBl. I S. 636) die Druckbehälterverordnung, die Dampfkesselverordnung, die Aufzugsverordnung, die Acetylenverordnung, die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten und die Getränkeschankanlagenverordnung mit einer Gleichwertigkeitsklausel für Beschaffenheitsanforderungen ergänzt worden. Sie soll
Diese Vorschrift gilt daher nur für überwachungsbedürftige Anlagen selbst oder deren Teile (im folgenden "Anlage" genannt), für die noch keine Beschaffenheitsanforderungen im Rahmen einer EG-Richtlinie nach Art. 100/100 a EWG-/EG-Vertrag verabschiedet und in nationales Recht umgesetzt wurden.
1. Anwendung der Gleichwertiqkeitsklausel
Die Gleichwertigkeitsklausel ist bei Anlagen, die nach den in einem anderen EU-/EWR-Staat geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht werden und die gleiche Sicherheit wie die nach deutschem Recht hergestellte Anlagen (im folgenden "gleiche Sicherheit" genannt) gewährleisten, im Rahmen der im Einzelfall für diese Anlagen vorgesehenen förmlichen Verfahren (Erlaubnis-, Bauartzulassungs-, Anzeige-Verfahren) sowie nicht förmlichen Verfahren (z.B. Prüfungen) anzuwenden. Sie ändert nicht die in den Verordnungen für überwachungsbedürftige Anlagen vorgesehenen Verfahrensabläufe einschließlich der Vorlage von Unterlagen.
Die Anforderungen an Umfang und Inhalt der Unterlagen sind im Technischen Regelwerk der jeweiligen Verordnung für überwachungsbedürftige Anlagen aufgelistet, z.B. in der TRD 520 "Richtlinie für das Verfahren der Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb und für das Verfahren der Anzeige von Dampfkesselanlagen". Diese Anforderungen gelten für alle Antragsteller.
Die bisherige Aufgabenverteilung zwischen Sachverständigen/Sachkundigen und staatlichen Aufsichtsbehörden bleibt erhalten.
2. Aufgaben von Behörden und Sachverständigen/Sachkundigen
2.1 Rechtliche Würdigung
Ob Anlagen nach den in anderen EU-/EWR-Staaten geltenden Regelungen oder Anforderungen
Anlagen sind rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht, wenn die dazu in einem EU-/EWR-Staat ergangenen Vorschriften eingehalten werden. Bei Abweichungen von diesen Vorschriften müssen entsprechende Ausnahmen nach den Vorschriften des Staates vorliegen, nach dessen Vorschriften bzw. Regelungen die Anlage hergestellt worden ist oder in den Verkehr gebracht werden soll. Ein Produkt gilt auch dann als rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht, wenn in dem jeweiligen EU-/EWR-Staat zu diesem Produkt keine Rechtsvorschriften / verbindlichen Regelungen/Normen für das Herstellen und Inverkehrbringen vorhanden sind.
2.2 Tatsachenfeststellung und -bewertung
Soweit Verfahren bzw. Prüfungen in den Verordnungen für überwachungsbedürftige Anlagen vorgesehen sind, hat der Sachverständige/Sachkundige die Aufgabe festzustellen, ob die Anlage nach den in einem anderen EU-/EWR-Staat geltenden Regelungen hergestellt ist, und zu prüfen, ob die Anlage die gleiche Sicherheit gewährleistet.
3. Anwendung der Gleichwertigkeitsklausei in förmlichen Verfahren
(Stand: 15.10.2024)
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