Regelwerk

LASI-Veröffentlichung (LV) 1 - Überwachungs- und Beratungstätigkeit der Arbeitsschutzbehörden der Länder - Grundsätze und Standards -: Textvergleich der Fassungen 01.12.2016 zu 11.05.2020

Fassung vom 01.12.2016 Fassung vom 11.05.2020
LASI-Veröffentlichung (LV) 1 - Überwachungs- und Beratungstätigkeit der Arbeitsschutzbehörden der Länder LASI-Veröffentlichung (LV) 1 - Überwachungs- und Beratungstätigkeit der Arbeitsschutzbehörden der Länder
- Grundsätze und Standards - - Grundsätze und Standards -
Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI)
Ausgabe Dezember 2016 Ausgabe Mai 2020
(Publikationen LASI 01.12.2016 aufgehoben) (Publikationen LASI 11.05.2020)
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Vorwort Vorwort
Die LASI-Veröffentlichung (LV) "Überwachungs- und Beratungstätigkeit der Arbeitsschutzbehörden der Länder - Grundsätze und Standards" enthält erstmalig ein gemeinsames Konzept, wie die Länder ihre Aufgaben im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit verstehen, wie sie an die Realisierung dieser Aufgaben herangehen und welche Maßstäbe sie an ihre eigenen Aktivitäten anlegen. Sie folgen damit nicht nur internationalen Verpflichtungen, wie sie sich beispielsweise aus den einschlägigen ILO-Übereinkommen sowie dem EU-Arbeitsschutzrecht ergeben, sondern greifen auch ein Anliegen der Arbeits- und Sozialministerkonferenz (82. ASMK 2005) auf, die in den "Eckpunkten für eine Strategie für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und für die Optimierung des dualen deutschen Arbeitsschutzsystems" Kernelemente für die Aufsichts- und Beratungstätigkeit der Arbeitsschutzbehörden festgelegt hatte: Die LASI-Veröffentlichung (LV) "Überwachungs- und Beratungstätigkeit der Arbeitsschutzbehörden der Länder - Grundsätze und Standards" enthält ein gemeinsames Konzept, wie die Länder ihre Aufgaben im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit verstehen, wie sie an die Realisierung dieser Aufgaben herangehen und welche Maßstäbe sie an ihre eigenen Aktivitäten anlegen. Sie folgen damit nicht nur internationalen Verpflichtungen, wie sie sich beispielsweise aus den einschlägigen ILO-Übereinkommen sowie dem EU-Arbeitsschutzrecht ergeben, sondern greifen auch ein Anliegen der Arbeits- und Sozialministerkonferenz (82. ASMK 2005) auf, die in den "Eckpunkten für eine Strategie für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit und für die Optimierung des dualen deutschen Arbeitsschutzsystems" Kernelemente für die Aufsichts- und Beratungstätigkeit der Arbeitsschutzbehörden festgelegt hatte:
"Der Kern staatlichen Handelns im Bereich Sicherheit und Gesundheit lässt sich als Sicherung der Qualität des betrieblichen Arbeitsschutzes beschreiben. ... Bei der Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgaben und Programmarbeit nutzen die Arbeitsschutzbehörden der Länder alle Handlungsmöglichkeiten, wie Information und Motivation, Beratung und betriebsbezogene Hilfestellung, betriebliche und überbetriebliche Kooperation sowie Kontrolle und Sanktion. Gemeinsame Arbeitsschutzziele und -strategien und die einheitliche Umsetzung der Arbeitsschutzvorschriften erfordern eine gleichwertige Vollzugspraxis der Arbeitsschutzbehörden der Länder. Zur Qualitätssicherung dieses Aufsichtshandelns und um Transparenz für die Normadressaten beim Vollzug der Rechtsvorschriften zu schaffen, entwickeln die Länder gemeinsame Handlungsgrundsätze für die Aufsichtstätigkeit." "Der Kern staatlichen Handelns im Bereich Sicherheit und Gesundheit lässt sich als Sicherung der Qualität des betrieblichen Arbeitsschutzes beschreiben. ... Bei der Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgaben und Programmarbeit nutzen die Arbeitsschutzbehörden der Länder alle Handlungsmöglichkeiten, wie Information und Motivation, Beratung und betriebsbezogene Hilfestellung, betriebliche und überbetriebliche Kooperation sowie Kontrolle und Sanktion. Gemeinsame Arbeitsschutzziele und -strategien und die einheitliche Umsetzung der Arbeitsschutzvorschriften erfordern eine gleichwertige Vollzugspraxis der Arbeitsschutzbehörden der Länder. Zur Qualitätssicherung dieses Aufsichtshandelns und um Transparenz für die Normadressaten beim Vollzug der Rechtsvorschriften zu schaffen, entwickeln die Länder gemeinsame Handlungsgrundsätze für die Aufsichtstätigkeit."

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(Stand: 15.02.2021)

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