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Regelwerk

RSK 439 - Regelungen zu Anlagenzuständen nach Eintritt eines Störfalls
- Empfehlungen der Strahlenschutzkommission -

Vom 14. November 2011
(BAnz. Nr. 185 vom 08.12.2011 S. 4319)


1 Anlass

In ihrer 424. Sitzung am 11.03.2010 wurde die RSK über die bisherigen Beratungen des Themas "Regelungen zur Nachstörfallphase" in den RSK-Ausschüssen ANLAGEN- UND SYSTEMTECHNIK (AST) und REAKTORBETRIEB (RB) informiert. Die diesbezüglichen Beratungen in den Ausschüssen erfolgten im Zusammenhang mit der Erstellung der "BMU-Sicherheitskriterien" [ 1] (RB) sowie mit der Auslegung und der Einordnung von Rückspülmaßnahmen an DWR-Sumpfsieben in das bestehende deterministische Sicherheitskonzept (AST). Wegen der grundsätzlichen Aspekte für die Behandlung von Ereignissen der Sicherheitsebene 3 (SE 3) ("Auslegungsstörfälle") und der unterschiedlichen Interpretationen des derzeitigen Regelwerks für die Phase nach Erreichen eines sicheren Anlagenzustandes bei Ereignissen der SE 3 wurde beschlossen, die weiteren Beratungen zu dieser Thematik in der RSK fortzuführen.

Die RSK bildete daraufhin in ihrer 425. Sitzung am 15.04.2010 eine Ad-hoc-Arbeitsgruppe aus Mitgliedern der Ausschüsse ANLAGEN- UND SYSTEMTECHNIK und REAKTORBETRIEB, um die weitere Beratung des Themas durch die RSK vorzubereiten. Dazu sollte die Ad-hoc-Arbeitsgruppe den Regelungsbedarf zur "Einordnung der "Nachstörfallphase" vor dem Hintergrund des bestehenden Regelwerks prüfen und gegebenenfalls erforderlichen ergänzenden Regelungsbedarf identifizieren und begründen. Die RSK hat die Ergebnisse der Arbeitsgruppe diskutiert und die vorliegende Empfehlung "Regelungen zu Anlagenzuständen nach Eintritt eines Störfalls" in ihrer 439. Sitzung am 07.07.2011 verabschiedet.

Radiologische Störfallanalysen sind nicht Gegenstand dieser Stellungnahme.

2 Sachverhalt

2.1 Regelwerksstatus in Deutschland

Im deutschen Regelwerk, insbesondere im KTA-Regelwerk, z.B. in der KTA 1201, werden für den Zeitraum nach Störfalleintritt Begriffe wie "kontrollierter" und "sicherer" Zustand verwendet, ohne dass diese Begriffe definiert sind. Bei Diskussionen in der RSK und ihren Ausschüssen zur Dauer eines Störfalls und zu den Anforderungen an die Sicherheitseinrichtungen nach Erreichen eines sicheren Anlagenzustands (Phase der "Störfallfolgenbeseitigung") wurde im Zusammenhang mit dem Rückspülen der Sumpfsiebe nach Kühlmittelverluststörfällen (KMV) mit Freisetzung von Isoliermaterial festgestellt, dass es uneinheitliche Vorstellungen hinsichtlich sicherheitstechnischer Anforderungen für diesen Anlagenzustand bei Ereignissen der Sicherheitsebene (SE) 3 gab. In diesem Kontext wurde für diesen Anlagenzustand der Begriff "Nachstörfallphase" im Jahre 2007 in die Diskussion eingebracht [ 2]. Auch für die Definition dieses im kerntechnischen Regelwerk nicht verankerten Begriffs gibt es uneinheitliche Vorstellungen. Dies gilt auch für die zugehörigen sicherheitstechnischen Anforderungen.

Ferner wurde in diesen Diskussionen ersichtlich, dass es auch hinsichtlich der Zulässigkeit von leittechnischen Eingriffen, wie das Simulieren oder Unscharfmachen von Reaktorschutzsignalen, in den verschiedenen Phasen nach dem Eintritt des Störfalls weder eindeutige Vorgaben im Regelwerk noch einheitliche Vorgehensweisen in den "Betrieblichen Vorschriften" der deutschen Anlagen gibt.

Gemäß Strahlenschutzverordnung § 3 (2) [ 3] ist ein Störfall ein "Ereignisablauf, bei dessen Eintreten der Betrieb der Anlage oder die Tätigkeit aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann und für den die Anlage auszulegen ist oder für den bei der Tätigkeit vorsorglich Schutzvorkehrungen vorzusehen sind." Demnach ist der dort verwendete Begriff "Störfall" das Synonym für einen Auslegungsstörfall bzw. im Sicherheitsebenenkonzept gemäß [ 1] das Synonym für Ereignisse der Sicherheitsebene 3 (SE 3 Ereignisse). Im Weiteren wird im Rahmen dieser Stellungnahme, die sich nur auf Auslegungsstörfälle bezieht, der Begriff "Störfall" in diesem Sinne verwendet.

Für die Phase der "Störfallbehandlung", deren Ziel es ist die Anlage in einem sicheren Zustand zu halten bzw. in einen solchen zu bringen gibt es Anforderungen an verschiedenen Stellen im bestehenden Regelwerk. Demnach ist im Rahmen des Genehmigungsverfahrens mittels Störfallanalysen nachzuweisen, dass ein Störfall unter postulierten verschärfenden Anfangs- und Randbedingungen und nur mittels Sicherheitseinrichtungen unter Anwendung der im Betriebshandbuch festgelegten Anweisungen zur Störfallbehandlung (Störfallanweisungen) zu beherrschen ist.

Gemäß RSK-Leitlinien für DWR Kap. 8 [ 4] bestehen für die Behandlung von Störfällen weitere relevante Anforderungen wie

Die KTA 1201 [ 6] definiert im Kapitel Begriffe die "Störfallbehandlung" als "das Ergreifen von Maßnahmen beim Auftreten eines Störfalls mit dem Ziel, die Anlage in einen kontrollierten und sicheren Zustand zu überführen und die Auswirkungen zu begrenzen".

Die KTA 1201 [ 6

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