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Regelwerk

KTA 3301 - Nachwärmeabfuhrsysteme von Leichtwasserreaktoren
Sicherheitstechnische Regel des KTA

Fassung November 2015
(BAnz AT 08.01.2016 B4)



Siehe FN *

Frühere Fassung der Regel:
1984-11 (BAnz. Nr. 40a vom 27. Februar 1985)

Grundlagen

(1) Die Regeln des Kerntechnischen Ausschusses (KTA) haben die Aufgabe, sicherheitstechnische Anforderungen anzugeben, bei deren Einhaltung die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage (§ 7 Absatz 2 Nr. 3 Atomgesetz - AtG) getroffen ist, um die im AtG und in der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV) festgelegten sowie in den "Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" ( SiAnf) und den "Interpretationen zu den Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" weiter konkretisierten Schutzziele zu erreichen.

(2) Zu den Nachwärmeabfuhrsystemen von Leichtwasserreaktoren (siehe auch Anhang A) gehören die Systeme, welche die Wärme aus dem Reaktorkühlmittel und aus dem Sicherheitsbehälter an eine Wärmesenke abführen, wenn die betriebliche Hauptwärmesenke nicht mehr benutzt wird. Die Nachwärmeabfuhrsysteme (im weiteren Regeltext: "NWA-Systeme") übernehmen die Sicherheitsfunktionen:

  1. Kühlung der Brennelemente und Abfuhr der Speicherwärme,
  2. Kühlmittelergänzung für die Gewährleistung von a),
  3. Wärmeabfuhr aus dem Sicherheitseinschluss.

(3) Die Grundlagen für diese Regel sind im Wesentlichen:

  1. die " Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" und
  2. die "Interpretationen zu den Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke".

(4) Die für die Nachwärmeabfuhr bei Störfällen vorgesehenen Systeme gehören zum Sicherheitssystem der Reaktoranlage. Zwischen ihnen und anderen Sicherheitseinrichtungen, insbesondere dem Reaktorschutzsystem und der Energieversorgung, besteht ein enger funktionaler Zusammenhang.

1 Anwendungsbereich

(1) Diese Regel ist auf die Nachwärmeabfuhrsysteme von Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktoren (Druck- und Siedewasserreaktoren, im weiteren Regeltext "DWR" und "SWR") anzuwenden. Sie umfasst

  1. die Einsatzfälle und Anforderungen (Abschnitt 3),
  2. die verfahrenstechnische Auslegung (Abschnitt 4),
  3. den Aufbau und die Funktionssicherheit (Abschnitt 5),
  4. die Anordnung und konstruktive Maßnahmen (Abschnitt 6),
  5. den Betrieb und die Überwachung der Systeme (Abschnitt 7),
  6. die Energieversorgung der NWA-Systeme (Abschnitt 8),
  7. die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit und der Funktionsbereitschaft (Abschnitt 9) und
  8. die Zuverlässigkeitsanalysen (Abschnitt 10).

(2) Der Anwendungsbereich erstreckt sich auf die Systeme, die nach der Reaktorabschaltung für die Nachwärmeabfuhr aus dem Reaktorkühlmittelsystem und gegebenenfalls aus dem Sicherheitsbehälter an eine Wärmesenke notwendig sind, soweit hierfür nicht die betriebliche Hauptwärmesenke benutzt wird. Teile der Primär- und Sekundärkühlmittelsysteme sind in diesem Zusammenhang dann als Teile der NWA-Systeme anzusehen, wenn ihre Funktion für diese Aufgaben erforderlich ist.

(3) Die Komponenten der NWA-Systeme gehören aufgrund ihrer sicherheitstechnischen Bedeutung überwiegend zu den äußeren Systemen. Teilbereiche der NWA-Systeme (Einbindung in Richtung RDB) sind der Druckführenden Umschließung zuzuordnen. Die daraus resultierenden Anforderungen sind in den Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke, Abschnitt 3.4, den KTA-Regelserien 3201 (Teil 1 bis 4), 3211 (Teil 1 bis 4) und 3205 (Teil 1 bis 3) geregelt.

(4) Die Anforderungen dieser Regel sind auch auf die Teile der Hilfs-, Versorgungs- und Energiesysteme anzuwenden, deren Funktionen für die NWa erforderlich sind.

Hinweis:

Die zum Anwendungsbereich gehörenden Systeme sind im Anhang A beispielhaft aufgelistet.

(5) Diese Regel enthält auch Anforderungen an andere Einrichtungen, soweit diese Anforderungen zur Sicherstellung der Funktion der Nachwärmeabfuhrsysteme erforderlich sind (siehe z.B. Abschnitt 6.2.1).

(6) Nicht Gegenstand dieser Regel sind

  1. die Abfuhr der Nachwärme aus dem Brennelementlagerbecken,

    Hinweis:

    Dies ist in KTA 3303 geregelt.

  2. die Einspeisung von Bor zur Kontrolle der Reaktivität

    Hinweis:

    Dies ist in KTA 3103 geregelt.

(7) Die für die Auslegung der NWA-Systeme erforderlichen Störfallannahmen und Anforderungen an die Wirksamkeitsnachweise zur Kernnotkühlung sind in den Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke, Abschnitt 3.3 sowie Anhängen 2 und 5, behandelt. Weiterführende Anforderungen finden sich in den Interpretationen zu den Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke.

2 Begriffe

(1) Aktive Komponente

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