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Regelwerk, Technische Regeln, KTA

KTA 3201.4 - Komponenten des Primärkreises von Leichtwasserreaktoren
Teil 4: Wiederkehrende Prüfungen und Betriebsüberwachung

Sicherheitstechnische Regel des KTA

Vom 19. Januar 2017
(BAnz. AT vom 10.03.2018 B5)
Fassung 2016-11




Frühere Fassungen der Regel:
1982-06 (BAnz. Nr. 215a vom 19. Oktober 1982)
1990-06 (BAnz. Nr. 53a vom 16. März 1991)
1999-06 (BAnz. Nr. 200a vom 22. Oktober 1999)
2010-11 (BAnz. Nr. 199a vom 30. Dezember 2010)

Grundlagen

(1) Die Regeln des Kerntechnischen Ausschusses (KTA) haben die Aufgabe, sicherheitstechnische Anforderungen anzugeben, bei deren Einhaltung die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 Atomgesetz - AtG), um die im AtG und in der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV) festgelegten sowie in den "Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" ( SiAnf) und den "Interpretationen zu den Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" weiter konkretisierten Schutzziele zu erreichen.

(2) In den "Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" werden in Nr. 3.1 unter anderem hohe Anforderungen an die Qualität und Zuverlässigkeit der Fertigung, die Verwendung qualifizierter Werkstoffe, die Sicherstellung und Erhalt der Qualitätsmerkmale bei der Fertigung sowie die Durchführung von wiederkehrenden Prüfungen in dem sicherheitstechnisch notwendigen Umfang gefordert. In der Anforderung Nr. 3.4 wird unter anderem gefordert, dass die Druckführende Umschließung so beschaffen, angeordnet sein und betrieben werden muss, dass das Auftreten von rasch fortschreitenden Rissen und von spröden Brüchen nicht zu unterstellen ist. Die Anforderung Nr. 3.4 fordert weiter, dass zur Sicherstellung und Bewertung der erforderlichen Qualität der Komponenten der Druckführenden Umschließung im Betrieb ein Konzept zur Erhaltung der Integrität aufzustellen ist. Die Regel 3201.4, Teil "Wiederkehrende Prüfungen und Betriebsüberwachung" dient zur Konkretisierung von Maßnahmen zur Erfüllung dieser Forderungen im Rahmen ihres Anwendungsbereichs. Hierzu wird auch eine Vielzahl im Einzelnen aufgeführter Regeln aus dem konventionellen Bereich, insbesondere DIN-Normen mit herangezogen. Für die Komponenten des Primärkreises werden die Festlegungen der genannten Sicherheitsanforderungen zusammen mit den weiteren Regeln

KTA 3201.1 Werkstoffe und Erzeugnisformen

KTA 3201.2 Auslegung, Konstruktion und Berechnung

KTA 3201.3 Herstellung sowie

KTA 3203 Überwachung des Bestrahlungsverhaltens von Werkstoffen der Reaktordruckbehälter von Leichtwasserreaktoren

somit umfassend konkretisiert.

(3) Im Einzelnen werden in KTA 3201.4 die Anforderungen festgelegt, die zu stellen sind an:

  1. die sichere Überwachung der Betriebszustände,
  2. die Durchführung von zerstörungsfreien Prüfungen in angemessenem Umfang,
  3. die Aufzeichnung, Auswertung, sicherheitsbezogene Verwertung und Fortschreibung von Betriebserfahrungen,
  4. die vorausschauende Erkennbarkeit von Änderungen der Beschaffenheit der Druckführenden Umschließung mittels wiederkehrender Prüfungen und Betriebsüberwachung,
  5. die Bewertung der Ergebnisse der Wiederkehrenden Prüfungen und der Betriebsüberwachung.

(4) Die Druckführende Umschließung des Primärkreises hat die Aufgabe, das Reaktorkühlmittel sicher einzuschließen. Um diese Aufgabe während der Lebensdauer der Reaktoranlage erfüllen zu können, wird die Qualität der Druckführenden Umschließung zum Nachweis ihrer Integrität während des Betriebes überwacht (Betriebsüberwachung), bewertet und in bestimmten Zeitabständen wiederkehrend geprüft. An den Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung werden wiederkehrende Prüfungen zum Nachweis ihrer Funktionstüchtigkeit durchgeführt.

(5) Die Aufgabe der vorliegenden Regel im Hinblick auf "Betriebsüberwachung" besteht darin, die Maßnahmen zur Überwachung der Ursachen und Folgen von Schädigungsmechanismen sowie zu deren vorausschauenden Bewertung festzulegen.

  1. Überwachung der Ursachen
    aa) die Überwachung der für die Integrität des Primärkreises wichtigen Zustandsgrößen und Daten durch eine Standardinstrumentierung,
    ab) die Überwachung der chemischen Wasserqualität auf der Primär- und Sekundärseite.
  2. Überwachung der Folgen
    ba) wiederkehrende Prüfungen,
    bb) die Lecküberwachung des Primärkreises, bei der Leckagen nach außen sowie vom Primär- zum Sekundärkreis detektiert werden können,
    bc) die Überwachung auf lose Teile,
    bd) die Überprüfung des Schwingungsverhaltens der Primärkreiskomponenten zur frühzeitigen Erkennung von Veränderungen.
  3. Dokumentation und Fortschreibung der Überwachungsergebnisse mit vorausschauender Bewertung zur Begrenzung betrieblicher Schädigungsmechanismen.

(6) Die Aufgabe der vorliegenden Regel im Hinblick auf "Wiederkehrende Prüfungen" besteht darin, die relevanten Maßnahmen aus den folgenden Aufzählungen a bis d festzulegen, um den zum Zeitpunkt der Prüfung vorhandenen Zustand der Komponenten festzustellen und zu bewerten:

  1. zerstörungsfreie Prüfungen, durch welche die inneren und äußeren Oberflächen sowie, soweit in dieser Regel gefordert, das Volumen der druckführenden Wand geprüft werden,
  2. Prüfung des Allgemeinzustands im Rahmen von Anlagenbegehungen,

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