Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

KTA 3103 - Abschaltsysteme von Leichtwasserreaktoren
Sicherheitstechnische Regel des KTA

Fassung November 2015
(BAnz AT 08.01.2016 B4)



Siehe FN *

Frühere Fassung der Regel:
1984-03 (BAnz. Nr. 145a vom 4. August 1984)

Grundlagen

(1) Die Regeln des Kerntechnischen Ausschusses (KTA) haben die Aufgabe, sicherheitstechnische Anforderungen anzugeben, bei deren Einhaltung die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage (§ 7 Absatz 2 Nr. 3 Atomgesetz - AtG) getroffen ist, um die im AtG und in der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV) festgelegten sowie in den "Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" ( SiAnf) und den "Interpretationen zu den Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" weiter konkretisierten Schutzziele zu erreichen.

(2) Mit der vorliegenden Regel werden Anforderungen an die Abschaltsysteme konkretisiert, welche in den Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke ( SiAnf), insbesondere in Abschnitt 3.2, enthalten sind.

(3) Bei der Anwendung dieser Regel erfüllen die Abschaltsysteme in ihrer Gesamtheit die in den SiAnf festgelegten allgemeinen Grundsätze der Sicherheitsvorsorge und die dort angegebenen Detailanforderungen.

(4) Abschaltsysteme haben die sicherheitstechnische Aufgabe, den Reaktor im Anforderungsfall in den unterkritischen Zustand zu überführen und langfristig unterkritisch zu halten. Die Abschaltsysteme in ihrer Gesamtheit müssen eine dauerhafte Abschaltung gewährleisten.

(5) Die Abschaltsysteme sollen im Zusammenwirken mit den physikalischen Prozessen der nuklearen Leistungserzeugung und der Kernkühlung und mit anderen Systemen, zum Beispiel dem Reaktorschutzsystem, dazu beitragen, dass die übergeordneten Schutzziele Kontrolle der Reaktivität, Kühlung der Brennelemente und Einschluss der radioaktiven Stoffe erfüllt werden.

1 Anwendungsbereich

(1) Diese Regel gilt für Abschaltsysteme von Kernkraftwerken mit Leichtwasserreaktoren. Sie gibt an, welche Anforderungen an die Systeme zur Abschaltung eines Reaktors einschließlich der aktiven Stellglieder zu stellen sind. Dabei beschränkt sich die Regel auf die Sicherheitsebenen 1 bis 3 sowie den ATWS (Ereignis mit unterstelltem Ausfall des Schnellabschaltsystems) auf Sicherheitsebene 4a sowie auf Einwirkungen von außen und Notstandsfälle.

(2) Einwirkungen von Innen werden nur hinsichtlich der Anordnung und Anlagenkonstruktion (Abschnitt 4.3.3) betrachtet.

(3) Nicht zum Anwendungsbereich dieser Regel gehören

  1. die Systeme zum Nachspeisen von Hilfsmedien wie Wasser und Stickstoff nach Schnellabschaltung beim Siedewasserreaktor,
  2. die an Herstellung, Vorprüfung, Werkstoffprüfung, Bau-, Druck- und Abnahmeprüfungen der Boreinspeisesysteme zu stellenden Anforderungen,

    Hinweis:

    Soweit druck- und aktivitätsführende Komponenten betroffen sind, ist dies in KTA 3211.3 geregelt. Ansonsten gelten die jeweils anzuwendenden technischen Regeln, wie die Druckgeräterichtlinie ( DGRL).

  3. die leittechnischen Einrichtungen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Abschaltsysteme,

    Hinweis:

    Anforderungen an elektrische Antriebe des Steuerstabsystems werden in KTA 3504, Abschnitt 8 geregelt. In KTA 3103 werden Anforderungen an den hydraulischen Antrieb geregelt (Abschnitt 4.2.2.4). Verfahrenstechnische Anforderungen an die Leittechnik (z.B. maximal zulässige Reaktionszeiten) werden hier nicht formuliert, weil diese aus der Analyse der jeweils zu betrachtenden Ereignisabläufe resultieren.

  4. Anforderungen (zahlenmäßige Vorgaben) an die Reaktivitätswirksamkeit der Abschaltsysteme und die Reaktivitätsrate bei der Abschaltung und

    Hinweis:

    Diese Anforderungen sind in KTA 3101.2 geregelt. Die KTA 3101.2 behandelt die reaktivitätsseitigen Anforderungen an die Abschaltsysteme, die sich im Zusammenwirken mit den Eigenschaften der nuklearen Kernauslegung ergeben. Die system-technischen Anforderungen an die Abschaltsysteme sind in KTA 3103 festgelegt.

  5. die zur Beherrschung von Kühlmittelverluststörfällen vorgesehenen Nachwärmeabfuhrsysteme, die sowohl die Kühlung des Reaktorkerns als auch die Abschaltung durch Borierung sicherstellen (DWR), mit der Ausnahme, dass Anforderungen bezüglich Borsäurevorrat und Borsäureüberwachung unter diese Regel fallen.

    Hinweis:

    Anforderungen an die Nachwärmeabfuhrsysteme sind in KTA 3301 geregelt.

2 Begriffe

(1) Abschalteinrichtung

Eine Abschalteinrichtung umfasst diejenigen Abschaltsysteme, welche im jeweiligen Anforderungsfall sicherstellen, dass der Reaktor hinreichend schnell in den unterkritischen Zustand überführt und dauerhaft gehalten wird.

Hinweis:

Die Abschaltsysteme werden hinsichtlich ihrer Aufgabenstellung zusammengefasst zu Abschalteinrichtungen.

Die Abschalteinrichtungen des Druckwasserreaktors sind das Steuerstabsystem ggf. in Verbindung mit einem unterstützenden, erdbebengesicherten Boriersystem (z.B. Zusatzboriersystem) und die Gesamtheit der weiteren Boriersysteme (z.B. Volumenregel- und Chemikalieneinspeisesystem, Druckspeicher und Flutbehälter mit den dazu gehörenden Einspeisepumpen).

Die Abschalteinrichtungen des Siedewasserreaktors sind

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 27.11.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion