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Regelwerk

KTA 2501 - Bauwerksabdichtungen von Kernkraftwerken

Vom 11. April 2011
(BAnz. Nr. 72a vom 11.05.2011 S. 0001)



Archiv: 2005

Grundlagen

(1) Die Regeln des Kerntechnischen Ausschusses (KTA) haben die Aufgabe, sicherheitstechnische Anforderungen anzugeben, bei deren Einhaltung die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen ist ( § 7 Absatz 2 Nr. 3 Atomgesetz - AtG), um die im AtG und in der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV) festgelegten sowie in den "Sicherheitskriterien" und den "Störfall-Leitlinien" weiter konkretisierten Schutzziele zu erreichen.

(2) Nach dem Kriterium 2.3 "Strahlenexposition in der Umgebung" der "Sicherheitskriterien" müssen Anlagenteile zur Erreichung der dort genannten Schutzziele gegen Einwirkungen so geschützt werden, dass sie ihre Aufgabe im bestimmungsgemäßen Betrieb und bei Störfällen erfüllen können.

(3) Zum Schutz gegen das Eindringen von Wasser in nicht wasserdichte Bauwerke werden im Allgemeinen Bauwerksabdichtungen nach der Normenreihe DIN 18195 herangezogen.

(4) Alternativ zu diesen Bauwerksabdichtungen in der Bauart "Schwarze Wanne" können auch andere Bauarten wie z. B. die "Weiße Wanne" (Schutzfunktion durch wasserundurchlässige Bauwerke aus Beton) verwendet werden. Diese Alternativen sind in dieser Regel nicht beschrieben. Bei deren Planung und Ausführung ist die Einhaltung der Anforderungen an den Schutz gegen das Eindringen von Wasser entsprechend dem hierfür geltenden Regelwerk (z. B. WU-Richtlinie) unter Berücksichtung der für Kernkraftwerke zusätzlich geltenden Anforderungen nachzuweisen.

(5) Für Bauwerksabdichtungen von Kernkraftwerken sind zusätzlich zu berücksichtigen:

  1. Beanspruchung durch ionisierende Strahlung (aus bestimmungsgemäßem Betrieb, anlageninternen Störfällen),
  2. dynamische Beanspruchungen (aus Erdbeben, anlageninternen Störfällen),
  3. Beanspruchungen aus Druckanstieg (aus Hochwasser, anlageninternen Störfällen) und
  4. thermische und chemische Beanspruchungen (aus anlageninternen Störfällen).

(6) Die Lastfälle Flugzeugabsturz und Druckwellen aus chemischen Reaktionen sind keine Auslegungsstörfälle im Sinne der Störfall-Leitlinien. Für diese Lastfälle werden in dieser Regel keine Anforderungen festgelegt.

(7) Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 9 der Strahlenschutzverordnung sowie dem Wasserhaushaltsgesetz und den Vorschriften der Länder zur Lagerung wassergefährdender Stoffe sind Maßnahmen zum Schutz von Wasser und Boden vorzusehen.

(8) Beim bestimmungsgemäßen Betrieb wird im Hinblick auf die Rückhaltung radioaktiv kontaminierter Flüssigkeiten von dem Vorhandensein einer Bauwerksabdichtung kein Kredit genommen. Hierfür sind insbesondere Auffangwannen, Schwellen sowie die dekontaminierbaren Beschichtungen der Raumoberfläche im Sinne von KTA 3603 und KTA 3604 erforderlich. Bei anlageninternen Störfällen jedoch, die möglicherweise auch als Folge von Einwirkungen von außen eintreten können, wie z. B. Bruch einer druckführenden Komponente, sind die vorgenannten Maßnahmen wegen der direkten mechanischen und thermischen Einwirkungen möglicherweise nicht mehr voll' wirksam. In einem solchen Fall stellt eine funktionsfähige Bauwerksabdichtung dennoch sicher, dass keine radioaktiv kontaminierten Flüssigkeiten nach außen (in das Erdreich, Grundwasser) gelangen.

1 Anwendungsbereich

(1) Diese Regel gilt für Bauwerksabdichtungen, die zum Schutz von sicherheitstechnisch wichtigen Anlagenteilen gegen das Eindringen von Wasser herangezogen werden bei Beanspruchungen aus

  1. ionisierender Strahlung im bestimmungsgemäßen Betrieb,
  2. Erdbeben nach KTA 2201.1,
  3. Hochwasser nach KTA 2207 und
  4. anlageninternen Störfällen, einschließlich ionisierender Strahlung.

(2) Sie gilt außerdem für Bauwerksabdichtungen nach Absatz 1, die als Ergänzung zu den Maßnahmen nach KTA 3603 , KTA 3604 und KTA 2207 zusätzlich herangezogen werden zum Schutz von Wasser und Boden gegen das Austreten von radioaktiven Flüssigkeiten, freigesetzt infolge Belastungen aus Erdbeben oder anlageninternen Störfällen.

2 Begriffe

Hinweis:
Die in dieser Regel verwendeten weiteren Begriffe zu Bauwerksabdichtungen entsprechen DIN 18195-1.

(1) Betrieb, bestimmungsgemäßer

Der bestimmungsgemäße Betrieb umfasst:

  1. Betriebsvorgänge, für die die Anlage bei funktionsfähigem Zustand der Systeme (ungestörter Zustand) bestimmt und geeignet ist (Normalbetrieb),
  2. Betriebsvorgänge, die bei Fehlfunktion von Anlageteilen oder Systemen (gestörter Zustand) ablaufen, soweit hierbei einer Fortführung des Betriebes sicherheitstechnische Gründe nicht entgegenstehen (anomaler Betrieb) und
  3. Instandhaltungsvorgänge (Inspektion, Wartung, Instandsetzung).

(2) Störfall

Ein Störfall ist ein Ereignisablauf, bei dessen Eintreten der Betrieb der Anlage oder die Tätigkeit aus sicherheitstechnischen Gründen nicht fortgeführt werden kann und für den die Anlage ausgelegt ist oder für den bei der Tätigkeit vorsorglich Schutzvorkehrungen vorgesehen sind.

(3) Zone, spannungsfreie

Unter spannungsfreier Zone wird der Flächenanteil der Sohle verstanden, in dem sich bei kurzzeitiger Ausmittigkeit der Vertikallast rechnerisch keine Druckspannungen auf die Bauwerksabdichtung ergeben.

(4) Fließweg

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