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Regelwerk

KTA 2201.6 - Auslegung von Kernkraftwerken gegen seismische Einwirkungen
Teil 6: Maßnahmen nach Erdbeben

Sicherheitstechnische Regel des KTA

Fassung November 2015
(BAnz AT 08.01.2016 B4)



Siehe FN *

Frühere Fassung der Regel:
1992-06 (Banz. Nr. 36a vom 23.02.1993)

Grundlagen

(1) Die Regeln des Kerntechnischen Ausschusses (KTA) haben die Aufgabe, sicherheitstechnische Anforderungen anzugeben, bei deren Einhaltung die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage (§ 7 Absatz 2 Nr. 3 Atomgesetz - AtG -) getroffen ist, um die im AtG und in der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV) festgelegten sowie in den "Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" ( SiAnf) und den "Interpretationen zu den Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" weiter konkretisierten Schutzziele zu erreichen.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele behandelt die Regel KTA 2201.6 im Rahmen der Regelreihe KTA 2201 "Auslegung von Kernkraftwerken gegen seismische Einwirkungen" Maßnahmen nach einem Erdbeben, wenn bestimmte Beschleunigungsgrenzwerte überschritten wurden. Zur Regelreihe KTA 2201 gehören als weitere Teile:

Teil 1: Grundsätze

Teil 2: Baugrund

Teil 3: Bauliche Anlagen

Teil 4: Anlagenteile

Teil 5: Seismische Instrumentierung

(3) Diese Regel basiert auf dem Nachweiskonzept Bemessungserdbeben-Inspektionsniveau nach KTA 2201.1.

(4) Bis zum Erreichen der maßgeblichen Überschreitung des Inspektionsniveaus sind im gegen Erdbeben ausgelegten Bereich keine erdbebenbedingten Abweichungen zu erwarten, die den bestimmungsgemäßen Zustand in Frage stellen. Dennoch sind zur Überprüfung des bestimmungsgemäßen Zustandes bis zum Erreichen der maßgeblichen Überschreitung des Inspektionsniveaus die in dieser Regel beschriebenen Maßnahmen durchzuführen.

(5) Bei einer maßgeblichen Überschreitung des Inspektionsniveaus können im gegen Erdbeben ausgelegten Bereich erdbebenbedingte Abweichungen nicht ausgeschlossen werden, die den bestimmungsgemäßen Zustand in Frage stellen. Daher ist die Anlage bei einer maßgeblichen Überschreitung des Inspektionsniveaus abzufahren und die in dieser Regel dargestellten Maßnahmen durchzuführen.

1 Anwendungsbereich

Diese Regel ist auf Kernkraftwerke mit Leichtwasserreaktoren anzuwenden.

Hinweis:

Erdbeben oberhalb des Bemessungsniveaus sind nicht Gegenstand dieser Regel.

2 Begriffe

(1) Zustand, bestimmungsgemäßer

Der bestimmungsgemäße Zustand ist der Zustand der Anlage, der dem bestimmungsgemäßen Betrieb zuzuordnen ist.

(2) Betrieb, bestimmungsgemäßer Begriff siehe SiAnf.

3 Vorgehensweise

3.1 Allgemeines

(1) Nach Auftreten eines Erdbebens ist abhängig von der Auswertung der aufgezeichneten Beschleunigungs-Zeitverläufe ein gestaffeltes Maßnahmenkonzept anzuwenden. Dieses ist in Bild 3-1 dargestellt.

(2) Die erforderlichen Maßnahmen werden in den Abschnitten 3.4, 3.5 und 3.6 behandelt.

Hinweis:

Im Einzelfall können langfristige Maßnahmen erforderlich sein. Diese können auch nach dem Wiederanfahren ergriffen werden und sind nicht Gegenstand dieser Regel.

Bild 3-1 Gestaffeltes Maßnahmenkonzept

(3) Tritt als Folge eines Erdbebens eine Betriebsstörung oder ein Störfall auf, so sind die zur Beherrschung dieses Ereignisses notwendigen Maßnahmen vorrangig auszuführen.

3.2 Verifizierung des Erdbebens

(1) Bei Ansprechen der Erdbebenregistrierung (Bild 3-2 Diagrammpunkt 1) ist zu prüfen, ob ein Erdbeben stattgefunden hat. Dies kann z.B. durch Kontaktaufnahme mit Stellen außerhalb des Kernkraftwerks und Auswertung der aufgezeichneten Zeitverläufe auf Fehlanregung erfolgen.

(2) Wurden an mindestens zwei Aufstellungsorten der seismischen Instrumentierung die Triggerschwellen für die Datenaufzeichnung (Anlagenbegehungsniveau) überschritten, so ist vorsorglich anzunehmen, dass ein Erdbeben stattgefunden hat.

(3) Liegt eine Fehlanregung vor, so ist deren Ursache zu ermitteln. Fehlanregungen sind zu dokumentieren.

3.3 Einstufung des Erdbebens

(1) Ist ein Erdbeben aufgetreten, sind die aus den aufgezeichneten Zeitverläufen generierten Antwortspektren entsprechend den folgenden Kriterien auszuwerten.

(2) Das Erdbeben ist entsprechend Bild 3-2, Diagrammpunkt 2 einzuordnen. Dabei kann der Faktor f mit 1,5 angesetzt werden (siehe Anhang A). Die Verwendung eines Faktors f größer als 1,5 ist anlagenspezifisch gesondert nachzuweisen.

(3) Ist bei mindestens einer Frequenz eines ermittelten Antwortspektrums (Komponente oder Resultierende) das 0,4-fache Antwortspektrum, das der Bemessung zu Grunde liegt, überschritten, so gilt das Inspektionsniveau als erreicht. Ein höheres Niveau ist nach KTA 2201.1 zulässig, wenn der Nachweis geführt wurde, dass der bestimmungsgemäße Betrieb der Anlage auch nach dem Auftreten eines Erdbebens dieser Höhe möglich ist.

Hinweis:

Der letzte Satz gilt z.B. für Kernkraftwerke, bei deren Auslegung ein Nachweis für das Auslegungserdbeben auf der Grundlage der KTA 2201.1 in der Fassung 6/75 (Nachweiskonzept Sicherheitserdbeben - Auslegungserdbeben) geführt wurde.

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