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Regelwerk

KTA 2201.5 - Auslegung von Kernkraftwerken gegen seismische Einwirkungen
Teil 5: Seismische Instrumentierung

Sicherheitstechnische Regel des KTA

Fassung November 2015
(BAnz AT 08.01.2016 B4)



Siehe FN *

Frühere Fassungen der Regel:
1977-06 (BAnz. Nr. 144 vom 5. August 1977)
1990-06 (BAnz. Nr. 20a vom 30. Januar 1991)
1996-06 (BAnz. Nr. 216a vom 19. November 1996)

Grundlagen

(1) Die Regeln des Kerntechnischen Ausschusses (KTA) haben die Aufgabe, sicherheitstechnische Anforderungen anzugeben, bei deren Einhaltung die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage (§ 7 Absatz 2 Nr. 3 Atomgesetz - AtG -) getroffen ist, um die im AtG und in der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV) festgelegten sowie in den "Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" ( SiAnf) und den "Interpretationen zu den Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" weiter konkretisierten Schutzziele zu erreichen.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele behandelt die Regel KTA 2201.5 der Reihe KTA 2201 "Auslegung von Kernkraftwerken gegen seismische Einwirkungen" die seismische Instrumentierung für Kernkraftwerke. Als weitere Teile gehören dazu:

Teil 1: Grundsätze

Teil 2: Baugrund

Teil 3: Bauliche Anlagen

Teil 4: Anlagenteile

Teil 6: Maßnahmen nach Erdbeben

(3) Ziel der seismischen Instrumentierung ist festzustellen, ob am Standort eines Kernkraftwerks ein seismisches Ereignis stattgefunden hat und welche Größe diese seismische Einwirkung im Vergleich zur Einwirkung, die der Auslegung zugrunde gelegt wurde, aufweist.

(4) Diese Regel gibt an, welche Anforderungen an eine seismische Instrumentierung zu stellen sind, damit einerseits festgestellt werden kann, ob die dem Anlagenbegehungsniveau und dem Inspektionsniveau zugrundegelegten Bemessungsgrößen überschritten worden sind und damit andererseits durch die Registrierung von Erdbebenzeitverläufen Eingabewerte für eine rechnerische Nachprüfung gewonnen werden können. Diese Anforderungen sind so definiert, dass unabhängig vom Erfassungssystem sowohl im Zeit- wie auch im Frequenzbereich gleiche Ergebnisse im Rahmen der Toleranzen ermittelt werden.

1 Anwendungsbereich

Diese Regel ist auf Kernkraftwerke mit Leichtwasserreaktoren an Standorten mit einer maximalen Bodenbeschleunigung des Bemessungserdbebens von nicht größer als 0,25 g anzuwenden.

2 Begriffe

(1) Beschleunigungsaufnehmer

Beschleunigungsaufnehmer erfassen die Beschleunigungen in drei orthogonalen Richtungen und wandeln die Beschleunigungen in übertragbare Signale um.

(2) Beschleunigungsmesseinrichtung

Eine Beschleunigungsmesseinrichtung ist eine Einrichtung, welche die Messung und Aufzeichnung der Absolutbeschleunigung als Funktion der Zeit durchführt. Sie besteht im Wesentlichen aus Beschleunigungsaufnehmern, Registriergeräten und seismischen Triggern.

(3) Registriergerät

Ein Registriergerät ist ein Gerät, das Messwerte als Funktion der Zeit aufzeichnet.

(4) Trigger

Ein Trigger ist eine Einrichtung, die bei Überschreitung eines Schwellenwerts eine Aktion auslöst.

3 Anforderungen an die seismische Instrumentierung

3.1 Allgemeines

(1) Die seismische Instrumentierung ist vorzusehen, um

  1. seismische Einwirkungen für den Standort und die Anlage zu erkennen und zu quantifizieren,
  2. die Beschleunigungen zu messen, die Beschleunigungszeitverläufe aufzuzeichnen und zu speichern und
  3. einen Vergleich mit den der Auslegung der Anlage zugrunde gelegten Bemessungsgrößen zu ermöglichen.

(2) Es ist sicherzustellen, dass mittels der seismischen Instrumentierung eine Überschreitung der Triggerschwellen für die Datenaufzeichnung (Anlagenkontrollen nach KTA 2201.1) festgestellt und angezeigt wird.

Hinweis:

Anlagenkontrollen in Gebäuden, die sicherheitstechnisch wichtige Anlagenteile enthalten, sind in KTA 2201.6 geregelt.

(3) Es ist sicherzustellen, dass unmittelbar nach einem seismischen Ereignis festgestellt und angezeigt wird, ob die Kriterien für das Inspektionsniveau nach KTA 2201.1 überschritten oder maßgeblich überschritten (Abfahrniveau nach KTA 2201.6) sind. Dazu müssen die aufgezeichneten Beschleunigungszeitverläufe, die daraus abgeleiteten Antwortspektren und ein Vergleich der abgeleiteten Antwortspektren mit dem Bodenantwortspektrum (Freifeldantwortspektrum) oder den rechnerischen Bauwerksantwortspektren bezogen auf das Inspektionsniveau unmittelbar nach der Aufzeichnung zur Verfügung stehen.

(4) Die aufgezeichneten Beschleunigungszeitverläufe müssen für rechnerische Nachprüfungen geeignet sein.

Hinweis:

Rechnerische Nachprüfungen können z.B. dynamische Berechnungen oder Spektrenvergleiche von sicherheitstechnisch wichtigen Anlagenteilen und sicherheitstechnisch wichtigen baulichen Anlagen sein.

3.2 Aufstellorte

Hinweise:

(1) Grundlage für die Auslegung ist das Freifeldspektrum. Ein Vergleich des gemessenen Antwortspektrums im Freifeld mit dem zugehörigen standortspezifischen Freifeldspektrum ermöglicht eine Aussage für die gesamte Anlage, da auf Basis des standortspezifischen Freifeldantwortspektrums die Beanspruchungen der gesamte Anlage im Rahmen der Auslegung rechnerisch bestimmt wurden.

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