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Regelwerk

KTA 2101.3 - Brandschutz in Kernkraftwerken
Teil 3: Brandschutz an maschinen- und elektrotechnischen Anlagen

Sicherheitstechnische Regel des KTA

Fassung November 2015
(BAnz AT 08.01.2016 B4)



Siehe FN *

Frühere Fassung der Regel:
2000-12 (BAnz.-Nr. 106a vom 9. Juni 2001 mit Berichtigung 239 vom 21. Dezember 2007)

Grundlagen

(1) Die Regeln des Kerntechnischen Ausschusses (KTA) haben die Aufgabe, sicherheitstechnische Anforderungen anzugeben, bei deren Einhaltung die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage (§ 7 Absatz 2 Nr. 3 Atomgesetz - AtG -) getroffen ist, um die im AtG und in der Strahlenschutzverordnung ( StrlSchV) festgelegten sowie in den "Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" ( SiAnf) und den "Interpretationen zu den Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke" weiter konkretisierten Schutzziele zu erreichen.

(2) Nach den "Sicherheitsanforderungen an Kernkraftwerke", Anhang 3 "Einwirkungen von innen und außen sowie aus Notstandsfällen", sind unter anderem Schutzmaßnahmen gegen Brände im Kernkraftwerk vorzusehen. Die grundlegenden Anforderungen an Brandschutzmaßnahmen sind in KTA 2101.1 festgelegt. Der Brandschutz an baulichen Anlagen ist in KTA 2101.2 präzisiert. Der Brandschutz an maschinen- und elektro-technischen Anlagen ist in dieser Regel präzisiert. Bei der Planung und Ausführung der Brandschutzmaßnahmen sind alle drei Teile der Reihe KTA 2101 zu berücksichtigen.

Hinweis:

weitere relevante KTA-Regeln sind in KTA 2101.1 genannt.

(3) In dieser Regel wird vorausgesetzt, dass die Bauordnungen der Länder, die Feuerwehr- und Brandschutzgesetze der Länder, die Arbeitsstätten-Verordnung, die Unfallverhütungsvorschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften sowie andere öffentlich-rechtliche Bestimmungen eingehalten werden. Wenn aus kernkraftwerksspezifischen Gründen von Gesetzen, Verordnungen, sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Unfallverhütungsvorschriften (UVV) abgewichen werden muss, so ist in jedem Einzelfall nach den in diesen Vorschriften niedergelegten Ausnahmeregelungen und Befreiungen zu verfahren.

1 Anwendungsbereich

Diese Regel ist auf Kernkraftwerke mit Leichtwasserreaktoren anzuwenden.

Hinweis:

Weitere Angaben zum Anwendungsbereich siehe KTA 2101.1.

2 Begriffe

Hinweis:

Begriffe sind in KTA 2101.1 enthalten.

3 Brandschutzrelevante Maßnahmen an maschinen-technischen Komponenten und Anlagen

3.1 Allgemeines

Sofern die in den Abschnitten 3.2 und 3.3 genannten Maßnahmen nicht in dem Umfang durchgeführt werden können, dass der bei Bränden erforderliche Schutz sichergestellt ist, sind zusätzliche Maßnahmen zur Branderkennung (z.B. durch Einbau zusätzlicher Brandmelder) sowie zur Brandbekämpfung (z.B. durch Einbau von ortsfesten Feuerlöschanlagen) festzulegen.

3.2 Maßnahmen zur Brandverhütung

3.2.1 Komponenten mit brennbaren flüssigen oder gasförmigen Stoffen

(1) Heiße Teile im Bereich von Komponenten mit brennbaren Stoffen sind grundsätzlich zu vermeiden. Ist dies aufgrund systemtechnischer oder nutzungstechnischer Erfordernisse nicht möglich, so sind Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entzündung von Leckagen vermeiden (z.B. Wärmedämmung, Doppelrohr, Kapselung, Absaugung).

(2) Öl- und Kraftstoffversorgungen sind so auszuführen, dass deren Flüssigkeiten bei Leckagen nicht auf Anlagenteile mit Oberflächentemperaturen größer als 200 °C gelangen können.

(3) Die Systeme mit brennbaren flüssigen oder gasförmigen Betriebsmitteln sollen mit Einrichtungen zur Leckageerkennung (z.B. Füllstandsüberwachung bei flüssigen Stoffen und Drucküberwachung bei gasförmigen Stoffen) und gegebenenfalls mit Einrichtungen zur Leckageableitung versehen sein.

(4) Behälter mit größeren Mengen brennbarer Flüssigkeiten sind mit Auffangeinrichtungen zu versehen. Bei der Festlegung des Volumens der Auffangeinrichtungen ist die maximal mögliche nicht absperrbare Leckagemenge des größten Einzelbehälters und bei Vorhandensein von ortsfesten Wasser-Löschanlagen auch der Löschmittelanfall zu berücksichtigen.

Hinweis:

Als Behälter mit größeren Mengen können Behälter externer Ölversorgungen sowie die Kraftstoffbehälter der Notstromerzeugungsanlagen verstanden werden.

(5) Aus Sicherheitsventilen austretende brennbare Stoffe sind gefahrlos abzuleiten.

(6) Bei druckführenden Leitungen mit brennbaren flüssigen oder gasförmigen Stoffen sind Schneidringverschraubungen unzulässig.

3.2.2 Pumpen

(1) Bei externer Schmierölversorgung ist die austretende Ölmenge im Falle von Leckagen zu minimieren. Hierzu sind Maßnahmen zur Überwachung des Ölstandes oder Öldrucks vorzusehen. Bei Unterschreitung eines zu definierenden Minimalwertes ist die Ölzufuhr automatisch zu unterbinden.

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