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Erlass über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
(Neufassung)
Vom 29. Juni 2020
(BAnz AT 06.08.2020 B2)
Der Erlass über die Errichtung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vom 21. Juni 1996 (BAnz. S. 7574), der zuletzt durch die Bekanntmachung vom 17. Juli 2013 (BAnz AT 17.07.2013 B2) geändert worden ist, wird wie folgt neu gefasst:
§ 1 Status
(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) ist eine nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Dortmund und Standorten in Berlin und Dresden sowie einer Außenstelle in Chemnitz.
(2) Die BAua untersteht als Bundesoberbehörde unmittelbar dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
(3) Organisation, Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung der BAua sowie deren Änderungen bedürfen der Zustimmung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
§ 2 Aufgaben
(1) Die BAua berät das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in allen Fragen von Sicherheit und Gesundheit sowie der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.
(2) Die BAua erfüllt Aufgaben, die ihr durch Rechtsvorschriften oder vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder im Einvernehmen mit ihm von anderen Bundesministerien übertragen werden.
(3) Die BAua ist eine Ressortforschungseinrichtung des Bundes. Sie betreibt, initiiert und koordiniert Forschung und Entwicklung mit dem Ziel der Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie der menschengerechten Gestaltung der Arbeit. Sie wertet die wissenschaftlichen und praktischen Entwicklungen in dem Aufgabenbereich aus und befasst sich mit den Auswirkungen der Arbeitsbedingungen auf die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten in Betrieben und Verwaltungen. Die BAua entwickelt und erprobt Vorschläge zum präventiven Arbeitsschutz und zur betrieblichen Gesundheitsförderung.
(4) Die BAua fördert den Transfer von Erkenntnissen und Lösungsvorschlägen in die betriebliche Praxis insbesondere durch Kampagnen, Veröffentlichungen und Veranstaltungen mit dem Ziel, die Qualität der Arbeit in Deutschland zu verbessern. Sie bringt sich in diesem Sinne als aktiver Partner in die Initiative Neue Qualität der Arbeit ein.
(5) Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wirkt die BAua in nationalen, europäischen und internationalen Gremien bei der Regelsetzung und Normung mit. Die BAua arbeitet mit den in ihrem Aufgabengebiet tätigen Institutionen zusammen.
(6) Die Ergebnisse ihrer Arbeiten hat die BAua der Allgemeinheit zugänglich und nutzbar zu machen.
(7) Die BAua nimmt als Bundesstelle für Chemikalien federführend Aufgaben in den europäischen Verfahren der Chemikaliensicherheit wahr.
(8) Die BAua unterhält mit der DASa ein Ausstellungshaus, um die Öffentlichkeit durch wissenschaftsbasierte Dauerausstellung, Wechsel- und Wanderausstellungen, Vermittlungsarbeit und Veranstaltungen über die Arbeitswelt, ihren Stellenwert für Individuum und Gesellschaft sowie über die Bedeutung menschengerechter Gestaltung und den Wandel der Arbeit aufzuklären.
§ 3 Leitung und Vertretung
(1) Die BAua wird von einer Präsidentin/einem Präsidenten geleitet.
(2) Die Präsidentin/Der Präsident vertritt die Bundesrepublik Deutschland gerichtlich und außergerichtlich in allen die BAua betreffenden Angelegenheiten.
§ 4 Berichterstattung
(1) Die Präsidentin/Der Präsident berichtet mindestens einmal jährlich dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Kuratorium. Sie/Er legt hierzu eine Übersicht über die fachliche Strategie mit langfristiger Ziel- und Schwerpunktsetzung, wichtige Arbeitsergebnisse und das Arbeits- und Forschungsprogramm vor.
(2) Die Präsidentin/Der Präsident berichtet regelmäßig dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales über aktuelle Entwicklungen und den Stand der Umsetzung der Arbeits- und Forschungsprogramme.
§ 5 Kuratorium
(1) Die BAua wird in grundsätzlichen Angelegenheiten und hinsichtlich ihrer langfristigen fachlichwissenschaftlichen Ausrichtung durch ein Kuratorium beraten.
(2) Das Kuratorium besteht aus 16 Mitgliedern aus dem Kreis der Sozialpartner und Institutionen, die im Aufgabengebiet der BAua tätig sind. Die Mitglieder werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für die Dauer von vier Jahren berufen. Die Tätigkeit im Kuratorium ist ehrenamtlich.
(3) An der Sitzung des Kuratoriums nehmen neben der Leitung der BAua die Fachbereichsleiter sowie Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales teil.
(4) Weitere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung des Kuratoriums, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bedarf.
§ 6 Wissenschaftlicher Beirat, DASA-Beirat
(1) Zur fachlichen Beratung verfügt die BAua über einen Wissenschaftlichen Beirat sowie einen DASA-Beirat. Die Beiräte haben bis zu 14 Mitglieder, die für die Dauer von vier Jahren vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales berufen werden. Die Tätigkeit in den Beiräten ist ehrenamtlich.
(2) An den Sitzungen der Beiräte nehmen die Leitung der BAua und die zuständigen Fachbereichsleiter sowie Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales teil. Die Beiräte wählen aus dem Kreis ihrer Mitglieder die Vorsitzenden und deren Vertretung. Die Vorsitzenden der Beiräte sind Mitglieder im Kuratorium.
(3) Weitere Einzelheiten regeln die Geschäftsordnungen der Beiräte, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bedürfen.
§ 7 Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2020 in Kraft.
Gleichzeitig wird der Erlass über die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin vom 27. Juni 2013 (BAnz AT 17.07.2013 B2) aufgehoben.
(Stand: 01.02.2021)
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