Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
AMR 6.5 - "Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen"
Vom 15. Mai 2017
(GMBl. Nr. 23 vom 07.07.2017 S. 407 )
- Bek. d. BMAS v. 15.5.2017 - IIIb1-36628-15/11 -
Gemäß § 9 Absatz 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die nachfolgende vom Ausschuss für Arbeitsmedizin beschlossene Änderung einer Arbeitsmedizinischen Regel (AMR) bekannt.
Die AMR 6.5 "Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" v. 20. November 2014 (GMBl v. 23.12.2014, S. 1577 ff.) wird wie folgt geändert:
In Abschnitt 4.1 Absatz 1 wird der Satz "Der Arzt oder die Ärztin muss im Einzelfall feststellen, ob medizinische Gründe gegen die Durchführung einer Impfung sprechen." durch den Satz "Der Arzt oder die Ärztin muss im Einzelfall feststellen, welcher Impfstoff zu verwenden ist und ob medizinische Gründe gegen die Durchführung einer Impfung sprechen." ersetzt.
ENDE |
(Stand: 28.01.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion