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AMR 13.2 - Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System
Arbeitsmedizinische Regel (AMR)
Vom 13. November 2014
(GMBl. 76/77 vom 23.12.2014 S. 1571; 03.11.2022 S. 154aufgehoben)
Gemäß § 9 Absatz 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsmedizin beschlossene Arbeitsmedizinische Regel bekannt:
Die Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) geben den Stand der Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Arbeitsmedizin (AfAMed)
ermittelt oder angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Diese AMR konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang Teil 3 Absatz 2 Nummer 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV). Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens denselben Sicherheits- und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Der Arzt oder die Ärztin im Sinne des § 7 ArbMedVV hat diese AMR als dem Stand der Arbeitsmedizin entsprechende Regel zu berücksichtigen (§ 6 Absatz 1 Satz 1 ArbMedVV).
1. Vorbemerkungen und Zielsetzung
(1) Arbeitgeber haben Beschäftigten nach § 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang Teil 3 Absatz 2 Nummer 4 ArbMedVV vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten bei Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen, die mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System verbunden sind durch
(2) Liegt nach fachkundiger Beratung offenkundig keine erhöhte körperliche Belastung vor, ist eine weitere Prüfung nach dieser AMR nicht notwendig.
(3) Diese AMR konkretisiert, wann in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe a bis c wesentlich erhöhte körperliche Belastungen anzunehmen sind, die zu einer gesundheitlichen Gefährdung für das Muskel-Skelett-System führen können.
(4) Die Fristen für die Angebotsvorsorge sind in der AMR 2.1 konkretisiert.
2. Begriffsbestimmungen
2.1 Wesentlich erhöhte körperliche Belastungen
Wesentlich erhöhte körperliche Belastungen im Sinne dieser AMR sind regelmäßig oder dauerhaft am Arbeitsplatz wiederkehrende Belastungen, die zu einer Überbeanspruchung mit der Folge von Beschwerden, Funktionsstörungen oder Schädigungen insbesondere am Muskel-Skelett-System führen können. Kriterien für wesentlich erhöhte Belastungen bei den zutreffenden Belastungsarten sind in Abschnitt 4 dargestellt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Höhe der Belastungen bei den meisten Tätigkeiten innerhalb der Arbeitsschicht und zwischen den Schichten wechseln kann.
2.2 Lastenhandhabung
(1) Lastenhandhabung im Sinne von Anhang Teil 3 Absatz 2 Nummer 4 ArbMedVV ist manuelle Lastenhandhabung.
(2) Manuelle Lastenhandhabung ist jedes Befördern oder Abstützen einer Last durch menschliche Kraft. Dazu gehören das Heben, Halten, Tragen, Ziehen oder Schieben einer Last. Bei der Verwendung von Hebehilfen sind die verbleibenden Lasten die Grundlage für die Beurteilung der Belastung des Muskel-Skelett-Systems.
(3) Heben ist das Bewegen einer Last von einer Position auf eine niedrigere, gleich hohe oder höhere Position durch menschliche Kraft. Die Höhe der körperlichen Belastung wird dabei durch verschiedene Faktoren bestimmt. Das sind insbesondere das Gewicht der Last, die Ausgangs- und die Endhöhe beim Greifen der Last, die horizontale Entfernung der Last vom Körperschwerpunkt sowie die Symmetrie der Lastverteilung am Körper und die Dynamik der Bewegung.
(4) Halten ist das Fixieren einer Last auf einer bestimmen Position durch menschliche Kraft als überwiegend statischer Vorgang. Je nach Zeitdauer des Haltevorgangs kann neben der eigentlichen Lastenhandhabung auch die dabei eingenommene Körperhaltung zur Belastung beitragen.
(5) Tragen ist der horizontale Transport einer Last, die nicht den Untergrund berührt, mit menschlicher Kraft und durch Mitführen am Körper. Die Last kann sich zum Beispiel vor oder neben dem Körper, seitlich oder auf Schultern oder Rücken befinden.
(6) Ziehen oder Schieben von Lasten ist das Fortbewegen einer Last durch menschliche Kraft mit oder ohne Körperfortbewegung auf rollendem oder gleitendem Untergrund mit Druck des Körpers über die Arme und Hände gegen die Last (Schieben) oder Zug an der Last durch Hände und Arme (Ziehen).
2.3 Repetitive manuelle Tätigkeiten
Repetitive manuelle Tätigkeiten sind Arbeiten mit den Händen oder Armen, bei denen sich gleichförmige oder ähnliche Arbeitsabläufe ständig wiederholen. Die Belastung wird insbesondere bestimmt durch die Dauer und Häufigkeit von Handhabungen mit geringem bis großem Kraftaufwand der lokalen Muskulatur, dem Grad der Auslenkung oder Drehung in den Hand- oder Ellenbogengelenken.
2.4 Erzwungene Körperhaltungen
(1) Erzwungene Körperhaltungen oder körperliche Zwangshaltungen liegen vor, wenn von der Ruheposition im aufrechten Stehen oder Sitzen deutlich abweichende Körperhaltungen mit geringen Bewegungsmöglichkeiten über eine längere Zeit ohne wirksame Unterbrechung oder Belastungswechsel einzunehmen sind. Die erhöhten körperlichen Belastungen ergeben sich durch ermüdende statische Muskelanspannungen.
(2) Zu den erzwungenen Körperhaltungen zählen vor allem das Knien und vergleichbare Haltungen wie Fersensitz, Hocken oder Kriechen sowie langandauerndes Rumpfbeugen oder -drehen und Arbeiten mit den Händen über Schulterniveau oder über dem Kopf. In besonderen Fällen können auch Tätigkeiten im Sitzen oder Stehen erzwungene Körperhaltungen sein, wenn das Sitzen in einer vorgegebenen dauerhaft fixierten Körperhaltung erfolgt (zum Beispiel bestimmte Mikroskopierarbeitsplätze, enge Kranführerkabinen) oder die Arbeit im dauerhaften Stehen ohne wirksame Bewegungsmöglichkeiten erfolgt.
3. Arbeitsmedizinische Grundlagen
(1) Körperliche Anforderungen an das Muskel-Skelett-System sind notwendige Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Gesundheit und deshalb auch bei beruflicher Arbeit nicht grundsätzlich als schädigend anzusehen. Ergonomisch gut gestaltete Arbeit begrenzt körperliche Anforderungen auf eine Intensität, die den Bewegungsapparat aktiviert und ges- und erhält und nicht überfordert.
(2) Unter bestimmten Bedingungen können jedoch aus beruflichen Tätigkeitsanforderungen wesentlich erhöhte körperliche Belastungen resultieren und zu arbeitsbedingten Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System führen. Körperliche Arbeitsbelastungen erfordern das Aufbringen von Muskelkräften zur Erfüllung einer Arbeitsaufgabe. Bei erhöhten Belastungen kann es zur Überforderung der Muskulatur mit kurz- oder langfristigen Beschwerden kommen. Auch an den passiven Strukturen des Körpers (Knochen, Gelenkknorpel und andere Gelenkstrukturen, Bandscheiben, Sehnen und Sehnenansätze, Bänder) können hohe mechanische Belastungen Überbeanspruchungen bewirken.
(3) Erhöhte körperliche Belastungen sind oft verbunden mit Schmerzen, Beschwerden und funktionellen Einschränkungen am Bewegungsapparat als unspezifische und individuell unterschiedlich ausgeprägte Merkmale von Über- und Fehlbelastungen.
(4) Kurzzeitig einwirkende wesentlich erhöhte körperliche Belastungen können vorrangig zur Muskelermüdung führen. Als langfristige Folgen für das Muskel-Skelett-System können in Abhängigkeit von den aufzuwendenden Kräften, der Dauer und den Wiederholungen der Belastungen u.a. degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, der Gelenke (zum Beispiel Gelenk- und Meniskusschäden) sowie der Muskeln, Sehnen, Sehnenansätze und Bänder (beispielsweise Sehnenscheidenentzündungen) verursacht oder verstärkt werden. Bei Ganzkörperarbeit und Belastungen großer Muskelgruppen können zusätzlich das Herz-Kreislauf-System sowie das Atmungssystem in hohem Maße beansprucht sein.
(5) Einzelne Belastungsarten können unterschiedliche Beanspruchungen bewirken:
(6) Unter bestimmten Voraussetzungen können die genannten Belastungsarten Berufskrankheiten verursachen (siehe Berufskrankheiten-Verordnung [4]Red. Anm. hier. Mechanische Einwirkungen).
4. Kriterien für wesentlich erhöhte körperliche Belastungen mit einer Gesundheitsgefährdung für das Muskel-Skelett-System
4.1 Allgemeines
(1) Die Vielfalt der Beziehungen zwischen der Schwere von Lasten, den bei der Arbeit eingenommenen Körperhaltungen, der Zeitdauer bzw. der Häufigkeiten von Belastungen sowie der Ausführungsbedingungen führt zu unterschiedlichen körperlichen Belastungen, die durch geeignete Methoden auf ihre möglichen Gesundheitsgefährdungen beurteilt werden können.
(2) Die Beurteilungskriterien beziehen sich auf eine Arbeitsschicht unter Berücksichtigung von möglichen Spitzenwerten für jede der genannten Belastungsformen.
(3) Werden die Beurteilungskriterien erreicht oder überschritten, sind Gestaltungsmaßnahmen der Arbeit erforderlich und den Beschäftigten ist arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten.
(4) Auch wenn die Beurteilungskriterien nicht erreicht werden, können im Einzelfall körperliche Überbeanspruchungen nicht ausgeschlossen werden, sodass Beschäftigten Wunschvorsorge gemäß § 5a der ArbMedVV zu ermöglichen ist.
(5) Erhält der Arbeitgeber Kenntnis von einer Erkrankung des Muskel-Skelett-Systems, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen kann, hat der Arbeitgeber unabhängig von den Beurteilungskriterien nach § 5 Absatz 2 ArbMedVV arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten.
4.2 Lastenhandhabung beim Heben, Halten, Tragen, Ziehen oder Schieben von Lasten
(1) Lastenhandhabung beim Heben, Halten und Tragen von Lasten ist dann eine Tätigkeit mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen im Sinne dieser AMR, wenn bei der Beurteilung mit der Leitmerkmalmethode " Heben, Halten und Tragen von Lasten" [6] ein Punktwert des Risikobereichs 3 erreicht oder überschritten wird.
(2) Lastenhandhabung beim Ziehen oder Schieben von Lasten ist dann eine Tätigkeit mit wesentlich erhöhter körperlicher Belastung im Sinne dieser AMR, wenn bei der Beurteilung mit der Leitmerkmalmethode " Ziehen und Schieben" [7] ein Punktwert des Risikobereichs 3 erreicht oder überschritten wird.
4.3 Repetitive manuelle Tätigkeiten
Repetitive manuelle Tätigkeiten sind dann Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen im Sinne dieser AMR, wenn bei der Beurteilung mit der Leitmerkmalmethode " Manuelle Arbeitsprozesse" [8] ein Punktwert des Risikobereichs 3 erreicht oder überschritten wird.
4.4 Arbeiten in erzwungenen Körperhaltungen im Knien, in langdauerndem Rumpfbeugen oder -drehen oder in vergleichbaren Zwangshaltungen
Arbeiten in erzwungenen Körperhaltungen im Knien, in langdauerndem Rumpfbeugen oder -drehen oder in vergleichbaren Zwangshaltungen sind Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen im Sinne dieser AMR, wenn Arbeiten
5. Hinweise und Literaturangaben
Die Hinweise und Literaturangaben dienen allein der Information. Sie sind von der Vermutungswirkung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 ArbMedVV ausgenommen.
[A] Für den Bereich der manuellen Lastenhandhabung gilt neben dem Arbeitsschutzgesetz die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten (Lastenhandhabungsverordnung - LasthandhabV [5]). Die Verordnung schreibt vor, dass der Arbeitgeber dafür sorgen muss, dass manuelle Lastenhandhabungen, die die Gesundheit der Beschäftigten gefährden, vermieden werden. Weil das nicht immer möglich ist, gilt ein "Minimierungsgebot", das heißt, die Belastung soll so gering wie möglich sein und eine Gesundheitsgefährdung soll möglichst vermieden werden.
[B] Die Verpflichtung des Arbeitgebers, bei der Übertragung von Aufgaben die körperliche Eignung zu berücksichtigen ( § 3 LasthandhabV), verpflichtet nicht zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch eine ärztliche Untersuchung.
[C] Zur Beurteilung der Höhe der Gefährdung und zur Ableitung geeigneter Schutzmaßnahmen enthält der Anhang der LasthandhabV verschiedene Maßnahmen. Danach müssen diverse Kriterien berücksichtigt werden, die die Last als solche, die Arbeitsaufgabe und die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes betreffen. Für die betriebliche Praxis wurden die unter 4.2 und 4.3 genannten Leitmerkmalmethoden der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin entwickelt (siehe [6], [7] und [8]).
[D] Werden im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung wesentlich erhöhte körperliche Belastungen festgestellt, sind vorrangig arbeitsplatzbezogene und allgemeine Präventionsmaßnahmen der Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsorganisation zu prüfen und einzuleiten. Der Betriebsarzt berät den Arbeitgeber in diesen Fragen und unterstützt ihn bei der Gefährdungsbeurteilung. Die Beschäftigten sind über die Feststellungen zu informieren, zu gefährdungsgerechten Verhalten zu unterweisen. Arbeitsmedizinische Vorsorge darf diese Maßnahmen nicht ersetzen, kann sie aber wirksam ergänzen.
[E] Gruppenbezogene Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge zur Häufigkeit von arbeitsbedingten Gesundheitsstörungen werden dem Arbeitgeber mitgeteilt und sind von diesem bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
[1] Körperliche Belastungen des Rückens durch Lastenhandhabung und Zwangshaltungen im Arbeitsprozess, AWMF-Leitlinie 002/029 der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) und der Gesellschaft für Arbeitswissenschaft (GfA) http://www.awmf.org/leitlinien/detail/ll/002-029.html
[2] Bernard BP (Eds.) (1997): Musculoskeletal Disorders and Workplace Factors. U.S Department of Health and Human Services. Public Health Services. centers for Disease Control and Prevention. National Institute for Occupational Safety and Health. Cincinnati. DHHS (NIOSH) Publication No. 97-141 http://www.cdc.gov/ niosh/docs/97-141/pdfs/97-141.pdf
[3] da Costa BR, Vieira ER (2010): Risk factors for workrelated musculoskeletal disorders: a systematic review of recent longitudinal studies. Am J Ind Med 53: 285- 323.
[4] Berufskrankheiten-Verordnung
[5] Lastenhandhabungsverordnung
[6] Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.), Leitmerkmalmethode zu Beurteilung von Heben, Halten, Tragen, 2001
[7] Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.), Leitmerkmalmethode zu Beurteilung von Ziehen, Schieben, 2002
[8] Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (Hrsg.), Leitmerkmalmethode zur Erfassung von Belastungen bei manuellen Arbeitsprozessen, 2012
[9] Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (Hrsg.), DGUV-Information 250-453 (bisher BGI / GUV 504- 46): Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Grundsatz G 46 "Belastungen des Muskel-Skelettsystems einschließlich Vibrationen" - Anhang 1: Orientierende Beurteilung der Gefährdung zur Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises bei Belastungen des Muskel- und Skelett-Systems, 2009.
Risikobereiche der körperlichen Belastungen - Maßnahmen gemäß ArbMedVV | Anhang |
Richtwerte bezogen auf die Art der physischen Belastung | ||||||
Risiko- bereich | Belastungs- höhe |
a) Wahrscheinlichkeit einer körperlichen Überbeanspruchung
b) Mögliche gesundheitliche Folgen |
Arbeitsmedizinische Vorsorge | Heben u. Tragen [6] Ziehen u. Schieben [7] Repetitive manuelle Arbeit [8] |
Knien Rumpfvorbeuge Arbeiten über Schulterniveau |
Erzwungene Sitzhaltung Dauerhaftes Stehen
(jeweils ohne wirksame Bewegungsmöglichkeit) |
1 | gering | a) Körperliche Überbeanspruchung unwahrscheinlich.
b) Gesundheitsgefährdung nicht zu erwarten. |
0 bis unter 10 Punkte | < 1 h pro Arbeitsschicht | erzwungene Sitzhaltung < 2 h pro Arbeitsschicht
dauerhaftes Stehen < 4 h pro Arbeitsschicht |
|
2 | mäßig erhöht | a) Körperliche Überbeanspruchung möglich.
b) Ermüdung, geringgradige Beschwerden, die kompensiert werden können. |
Wunschvorsorge nach § 11 ArbSchG und § 5a ArbMedVV | 10 bis unter 25 Punkte | ||
3 | wesentlich erhöht |
a) Körperliche Überbeanspruchung möglich.
b) Beschwerden (Schmerzen) ggf. mit Funktionsstörungen, reversibel ohne Strukturschäden. |
Angebotsvorsorge nach § 5 in Verbindung mit Anhang Teil 3 Absatz 2 Nummer 4 ArbMedVV | 25 bis unter 50 Punkte | ab 1 h pro Arbeitsschicht | erzwungene Sitzhaltung ab 2 h pro Arbeitsschicht
dauerhaftes Stehen ab 4 h pro Arbeitsschicht |
4 | hoch | a) Körperliche Überbeanspruchung wahrscheinlich.
b) Stärker ausgeprägte Beschwerden und / oder Funktionsstörungen, Strukturschäden mit Krankheitswert möglich. |
ab 50 Punkte |
ENDE |
(Stand: 02.03.2022)
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