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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes

Vom 6. Dezember 2011
(BGBl. I Nr. 63 vom 12.12.2011 S. 2509)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Umweltauditgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
 UAG - Umweltauditgesetz
Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS)
"UAG - Umweltauditgesetz
Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG ".

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:

" § 19 Verbot der Validierung von Umwelterklärungen".

b) Die Angaben zu den §§ 33 bis 35 werden wie folgt gefasst:

" § 33 Registrierung im EMAS-Register

§ 34 Verlängerung der EMAS-Registrierung, Verfahren bei Verstößen, Streichung und vorübergehende Aufhebung der Registrierung

§ 35 Registrierungsverfahren; Verordnungsermächtigung".

3. In § 1 Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1)" durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S. 1)" ersetzt.

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Nr. 761/2001" durch die Angabe "Nr. 1221/2009" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "des Artikels 3 Abs. 2 Buchstabe d, Abs. 3, Anhang III Abschnitte 3.4 und 3.5 und Anhang V Abschnitte 5.4 und 5.5 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter "der Artikel 4 Absatz 5 sowie Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 18, 19 und 25 bis 27 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" und die Wörter "Artikels 4 und Anhang V Abschnitte 5.1 und 5.2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter "Artikels 28 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.

c) In Absatz 3 werden die Wörter "des Artikels 3 Abs. 2 Buchstabe d, Abs. 3, Anhang III Abschnitte 3.4 und 3.5 und Anhang V Abschnitte 5.4 und 5.5 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter "der Artikel 4 Absatz 5 sowie Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 18, 19 und 25 bis 27 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" und die Wörter "Artikels 4 und Anhang V Abschnitte 5.1 und 5.2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter "Artikels 28 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.

5. In § 4 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Nr. 761/2001" durch die Angabe "Nr. 1221/2009" ersetzt.

6. In § 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe " § 29" durch die Angabe " § 31" ersetzt.

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Der Umweltgutachter muss die gemäß Anhang V Abschnitt 5.2.1 Unterabsatz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 erforderliche Unabhängigkeit aufweisen. "(1) Der Umweltgutachter muss die gemäß Artikel 20 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erforderliche Unabhängigkeit aufweisen."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Für die gemäß Anhang V Abschnitt 5.2.1 Unterabsatz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 erforderliche Unabhängigkeit bietet in der Regel derjenige keine Gewähr, der "Für die gemäß Artikel 20 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erforderliche Unabhängigkeit bietet in der Regel derjenige keine Gewähr, der".

bb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Buchstabe a und b werden jeweils die Angabe "Buchstabe s" durch die Angabe "Nummer 21" und die Angabe "Nr. 761/2001" durch die Angabe "Nr. 1221/2009" ersetzt.

bbb) In Buchstabe c werden nach dem Wort "ausübt," die Wörter "soweit nicht § 17 Absatz 2 Satz 3 Anwendung findet," eingefügt.

cc) In Nummer 3 werden die Wörter "wenn nicht" durch die Wörter "ohne dass" und die Wörter "ausgeschlossen ist" durch die Wörter "auszuschließen ist" ersetzt.

c) In Absatz 3 zweiter Halbsatz werden die Wörter "des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001" durch die Wörter "des Artikels 12 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009" ersetzt.

8.

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